Erbscheinsantrag, Vesrsicherung an Eides statt, Betreuung und Vorsorgevollmacht
Erbscheinsantrag durch Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigten: Rechtliche Grundlagen und Praxis
Der Antragsteller eines Erbscheinsantrages hat gemäß § 352 Abs. 3 FamFG die Richtigkeit seiner in dem Erbscheinsantrag gemachten Angaben an Eides statt zu versichern, bzw. zu versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was seinen Angaben entgegensteht. Grundsätzlich wird diese eidesstattliche Versicherung von dem Erben oder Miterben, der den Erbschein beantragt verlangt. Die Versicherung an Eides statt ist dann vom Antragsteller des Erbscheins höchstpersönlich vorzunehmen. Es stellt sich damit die Frage, was geschieht, wenn der Erbe oder Miterbe, der den Erbschein beantragt, hierzu nicht mehr in der Lage ist.
Stellung des Erbscheinsantrags durch einen gerichtlich bestellten Betreuer
Ist der Erbe oder Miterbe beispielsweise aufgrund geistiger oder körperlicher Behinderungen nicht mehr in der Lage, den Erbschein selber zu beantragen und die eidesstattliche Versicherung abzugeben, kann die eidesstattliche Versicherung durch einen gemäß §§ 1896 ff. BGB gerichtlich bestellten Betreuer abgegeben werden.
Fraglich ist, ob dies auch durch einen Vorsorgebevollmächtigten geschehen kann, welcher in einer notariell beglaubigten oder beurkundeten Vollmacht vom Erben oder Miterben in allen Vermögensangelegenheiten bevollmächtigt wurde. Gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Vorsorgebevollmächtigten könnte die Höchstpersönlichkeit der eidesstattlichen Versicherung sprechen. Dann jedoch bedürfte es zur Beantragung eines Erbscheins im Falle der körperlichen oder geistigen Verhinderung des Erben oder Miterben immer der Bestellung eines Betreuers.
Die Vorsorgevollmacht soll eine gerichtliche Betreuung verhindern
Nach einem Beschluss des OLG Celle vom 20.06.2018 – 6 W 78/18, BeckRS 2018, 13277 ist nicht nur die Beantragung eines Erbscheins sondern auch die Abgabe der zum Erhalt des Erbscheins erforderlichen eidesstattlichen Versicherung durch einen Vorsorgebevollmächtigten des Erben oder Miterben möglich. Das OLG Celle begründet dieses Ergebnis damit, dass durch einen Vorsorgebevollmächtigten gerade eine ansonsten erforderliche Betreuung verhindert werden soll. Dieser Zweck würde nicht erreicht, wenn der Vorsorgebevollmächtigte die vom Erben oder Miterben abzugebende eidesstattliche Versicherung nicht für diesen abgeben könne. Der Vorsorgebevollmächtigte stehe vielmehr einem gesetzlichen Vertreter gleich, weil nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB durch die Vorsorgevollmacht gerade die Anordnung einer Betreuung ersetzt werden solle.Der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ermächtigte Vorsorgebevollmächtigte hat die Erklärung jedoch als eigene Erklärung und nicht als seine solch des Vertretenen abzugeben.