Thema 1
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Grundsätzlich haften angestellte Vertriebsmanager dem Arbeitgeber, Mitarbeitern oder betriebsfremden Personen für Personen- und Sachschäden, die sie schuldhaft verursachen. Darüber hinaus besteht die Haftung gegenüber dem Arbeitgeber auch für Vermögensschäden, wie z.B. entgangenen Gewinn. Allerdings ist dieser Haftungsgrundsatz eingeschränkt:
Der angestellte Vertriebsmanager haftet wegen einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung oder wegen einer unerlaubten Handlung auf Ersatz des entstandenen Schadens, wenn er schuldhaft
verletzt. Der Schaden liegt in jeder Einbuße an Lebens- oder Vermögensgütern. Das Verschulden muss sich auch auf den Eintritt des Schadens beziehen. Das Verhalten des Vertriebsmanagers muss den Schaden des schließlich kausal herbeigeführt haben.
Die Haftung des angestellten Vertriebsmanagers besteht gegenüber dem Arbeitgeber, außenstehenden Dritten (Lieferanten, Kunden, etc.) sowie den Kollegen für Personen- und Sachschäden. Für Vermögensschäden haftet der Vertriebsmanager gegenüber Dritten und Kollegen nur bei Vorsatz. Gegenüber dem Arbeitgeber besteht die Haftung mit folgenden Einschränkungen:
Diese Haftungsbeschränkungen gelten nur gegenüber dem Arbeitgeber und nicht gegenüber Dritten. Der Vertriebsmanager hat allerdings gegenüber dem Arbeitgeber einen Freistellungsanspruch, soweit der Schaden bei betrieblich veranlasster Tätigkeit entstanden ist und er gegenüber dem Dritten fahrlässig gehandelt hat. Eine betragsmäßige Beschränkung der Haftung, auch bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit, kommt in Betracht, wenn der verursachte Schaden in einem deutlichen Missverhältnis zu dem Verdienst des Arbeitnehmers steht.
Gerät der Arbeitgeber in Insolvenz, fällt der Anspruch auf Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber aus und die Haftung gegenüber den Dritten besteht voll. Daher sollten im Zusammenhang mit der Tätigkeit vorhersehbare Schäden möglichst durch eine Versicherung abgedeckt werden.
Vertriebsmanager als leitende Angestellte und Prokuristen (LA/P) unterliegen nicht der Organhaftung, wie Geschäftsleiter. Einer Organhaftung ist ausnahmsweise nur dann anzunehmen, wenn diese wie faktische Geschäftsleiter (siehe oben) für die Gesellschaft im Außenverhältnis auftreten.
Für LA/P gelten die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung. Allerdings besteht hier die Besonderheit, dass im Hinblick auf die Pflichtwidrigkeit der LA/P zunächst die Business Judgement Rule (BJR) gilt. Demnach können LA/P jedenfalls dann haftungsfrei unternehmerisch handeln, wenn diese nach bestem Wissen und Gewissen wie ein Geschäftsleiter Aufgaben der Gesellschaft wahrgenommen und für diese entschieden haben.
Haftungsobergrenzen bestehen nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht, zumal es entsprechend den oben dargelegten Kriterien auf den Grad des Verschuldens einerseits sowie den Verdienst des angestellten Vertriebsmanagers ankommt. Es wird aber darauf abgestellt, dass ein Missverhältnis zwischen Schaden und Verdienst nicht bestehen darf. Zwar wird von der Rechtsprechung eine Verpflichtung zum Schadensersatz in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern bei grober Fahrlässigkeit nicht beanstandet. Bei einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München soll für mittlere Fahrlässigkeit eine Haftungshöchstgrenze von einem Bruttomonatsgehalt bestehen.
Es gibt aber auch Beispiele zu höheren Haftungsobergrenzen bei grober Fahrlässigkeit:
Leitenden Angestellten und Prokuristen ist vor dem Hintergrund der Business Judgement Rule anzuraten, die pflichtgemäße Ausübung von arbeitsvertraglichen Pflichten lückenlos zu dokumentieren und privat aufzubewahren. Im Übrigen empfiehlt sich der Abschluss einer D&O-Versicherung.
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