Der angestellte Vertriebsmanager haftet wegen einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung oder wegen einer unerlaubten Handlung auf Ersatz des entstandenen Schadens, wenn er schuldhaft
- seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit den ihm übertragenen Aufgaben oder
- das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht
verletzt. Der Schaden liegt in jeder Einbuße an Lebens- oder Vermögensgütern. Das Verschulden muss sich auch auf den Eintritt des Schadens beziehen. Das Verhalten des Vertriebsmanagers muss den Schaden des schließlich kausal herbeigeführt haben.
Die Haftung des angestellten Vertriebsmanagers besteht gegenüber dem Arbeitgeber, außenstehenden Dritten (Lieferanten, Kunden, etc.) sowie den Kollegen für Personen- und Sachschäden. Für Vermögensschäden haftet der Vertriebsmanager gegenüber Dritten und Kollegen nur bei Vorsatz. Gegenüber dem Arbeitgeber besteht die Haftung mit folgenden Einschränkungen:
- Für Personenschäden im Rahmen von Arbeitsunfällen übernimmt der Träger der Unfallversicherung die Haftung (§§ 104 ff. SGB VII). Der Vertriebsmanager ist hier aber nur bei einfach fahrlässigem Verhalten abgesichert. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann der Vertriebsmanager von der Unfallversicherung in Regress genommen werden.
- Die Haftung für Sachschäden bei der Ausführung betrieblich veranlassten Tätigkeiten ist beschränkt. Der Umfang der Haftung richtet sich sowohl nach den Sorgfaltsanforderungen, die an die Position des Vertriebsmanagers gestellt werden, als auch nach dem Grad des Verschuldens.
- Keine Haftung bei leichtester Fahrlässigkeit
Leichteste Fahrlässigkeit besteht bei einer harmlosen Unaufmerksamkeit bzw. geringfügigen Pflichtwidrigkeit in einer alltäglichen Situation.
- Anteilige Haftung bei normaler Fahrlässigkeit
Normal fahrlässig handelt der Vertriebsmanager, wenn er die verkehrsübliche Sorgfalt außer Acht lässt, ohne hierbei leichtest oder grob fahrlässig zu handeln. Die Verteilung der Haftungsquoten zwischen Arbeitgeber und Vertriebsmanager beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles.
- Volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz
Der Vertriebsmanager handelt grob fahrlässig, wenn er die Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. In Ausnahmefällen kann auch bei grober Fahrlässigkeit eine Quotelung des Schadens in Betracht kommen.
- Eine Haftung des Vertriebsmanagers für Vermögensschäden aufgrund fehlerhafter Entscheidungen im Zusammenhang mit seiner Arbeitsaufgabe ist ausgeschlossen, soweit er die gebotene Sorgfalt gewahrt und Vorkehrungen des Arbeitgebers beachtet hat.
Diese Haftungsbeschränkungen gelten nur gegenüber dem Arbeitgeber und nicht gegenüber Dritten. Der Vertriebsmanager hat allerdings gegenüber dem Arbeitgeber einen Freistellungsanspruch, soweit der Schaden bei betrieblich veranlasster Tätigkeit entstanden ist und er gegenüber dem Dritten fahrlässig gehandelt hat. Eine betragsmäßige Beschränkung der Haftung, auch bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit, kommt in Betracht, wenn der verursachte Schaden in einem deutlichen Missverhältnis zu dem Verdienst des Arbeitnehmers steht.