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Pflichtteil – Wertermittlung – Verkaufserlös

Wertansatz bei Pflichtteilsberechnung: Gutachten oder Verkaufserlös?

Der BGH hatte sich in seinem Beschluss vom 08.04.2015 (IV ZR 150/14 = ZEV 2015, 349) mit der Frage zu beschäftigen, wie im Rahmen einer Pflichtteilsberechnung der Verkehrswert einer Nachlassimmobilie zu ermitteln ist, falls diese 3 Jahre nach Eintritt des Erbfalls durch den Erben veräußert worden ist und der Verkaufserlös vom Wert eines erstellten Gutachtens abweicht.

Bei der Berechnung des Pflichtteils ist gemäß § 2311 BGB der Bestand und der gemeine Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde zu legen; der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden.

Da Schätzungen mit Unsicherheiten verbunden sind, hat sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind – von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen – grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis zu orientieren. Dies gilt nicht nur, wenn der Veräußerungserlös über dem Schätzwert des Gutachters liegt, sondern auch dann, wenn der tatsächlich erzielte Preis niedriger ausfällt als anhand allgemeiner Erfahrungswerte zu erwarten gewesen wäre. Ein Abstellen auf den tatsächlichen Veräußerungserlös ist grundsätzlich auch dann noch zulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall – zwischen Erbfall und Veräußerungszeitpunkt ein Zeitraum von drei Jahre liegt.

Eine Bindung an den tatsächlich erzielten Verkaufspreis kommt nach Ansicht des BGH dann nicht mehr in Betracht, wenn der Pflichtteilsberechtigte Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, nach welchen der Verkaufserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht.

Exkurs:

Bernhard F. Klinger, Fachanwalt für Erbrecht in München, fasst die für eine gutachterliche Wertermittlung geltenden Grundsätze wie folgt zusammen:

  • Die Kosten für die Wertermittlung fallen gemäß § 2314 BGB dem Nachlass zur Last und sind vom Erben zu verauslagen.
  • Der vom Erben zu bestimmende Sachverständige muss unparteiisch und qualifiziert sein (BGH, NJW 1984, 487). Hierfür trägt der Erbe die Beweislast.
  • Gegenstand der Bewertung ist sowohl der reale als auch der fiktive Nachlass.
  • Bei der Bewertung von Gegenständen des realen und fiktiven Nachlasses ist der Wert im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Wendet der Erbe ein, es gelte das Niederstwertprinzip des § 2325 Abs. 2 BGB, weil ein verschenkter Gegenstand zum Zeitpunkt des Schenkungsvollzugs einen niedrigeren Wert habe als im Zeitpunkt des Erbfalls, so muss der Erbe sowohl den Zeitpunkt des Schenkungsvollzugs als auch den Wert in diesem Zeitpunkt beweisen (BGH, MDR 1963, 396).
  • Kommen für die Wertermittlung verschiedene Bewertungsmethoden in Betracht, darf sich der Sachverständige nicht auf ein ganz bestimmtes Verfahren beschränken, sondern muss die Werte nach allen ernsthaft in Erwägung zu ziehenden Bewertungsverfahren ermitteln und sich damit inhaltlich auseinandersetzen. Der Sachverständige darf sich nicht auf eine einzige, von ihm favorisierte Bewertungsmethode zurückziehen und das Gutachten allein unter Anwendung dieser Methode erstellen (OLG Celle, OLGR 1995, 103; OLG München, NJW-RR 1988, 390; OLG Brandenburg, ZErb 2004, 132, 133; OLG Köln, ZEV 1999, 110, 111).
  • Die Wertermittlungsverordnung (WertV) enthält nach der Rechtsprechung (BGH, NJW-RR 2001, 732; BGH, NJW 1991, 2698) allgemein anerkannte und grundsätzlich zu beachtende Bewertungsgrundsätze, die vom Sachverständigen berücksichtigt werden müssen.
  • Der Wert etwaiger vorbehaltener Nutzungsrechte (Nießbrauch oder Wohnrecht) ist nach der Rechtsprechung (BGH, NJW 1994, 1791; BGH, NJW 1992, 2887) ebenfalls zu ermitteln. Ein vorbehaltener Nießbrauch ist dabei mit seinem kapitalisierten Jahreswert in Ansatz zu bringen (OLG Koblenz, ZErb 2002, 104). Nach der Rechtsprechung (BGH, NJW-RR 1990, 1058, 1059; BGH, NJW-RR 1996, 705, 707) ist grundsätzlich für die Kapitalisierung die statistische Lebenserwartung des Nießbrauchsberechtigten zum Zeitpunkt der Zuwendung zugrunde zu legen.
  • Der Gutachter hat den Bewertungsgegenstand selbst in Augenschein zu nehmen. Er darf sich nicht nur auf Angaben des Erblassers verlassen (Fiedler, ZEV 2004, 469).
Bernhard F. Klinger

Bernhard F. Klinger

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
Fachbuchautoren:
Beck Verlag stern
Capital 6/2021 beste Anwaltskanzleien: Advocatio Rechtsanwälte in München
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