Nicht jeder unentgeltliche Erwerb ist vom Erwerber und vom Schenker anzuzeigen. Zwar bestimmt § 30 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, dass jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb vom Erwerber dem zuständigen Finanzamt innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Anfall anzuzeigen ist. Die die gleiche Verpflichtung hat im Falle einer Schenkung auch der Schenker. Es besteht jedoch von dieser grundsätzlichen Anzeigepflicht eine Ausnahme für den Fall, dass die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet worden ist, oder im Falle eines Erwerbes von Todes wegen, wenn der Erwerb aufgrund einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht, aus der sich das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Letzteres gilt jedoch dann nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften gehören, die nicht der Anzeigepflicht eines Vermögensverwahrers, Vermögensverwalters oder eines Versicherungsunternehmens unterliegen. Auch gilt die Befreiung von der Anzeigepflicht nicht, soweit es sich um Auslandsvermögen handelt.