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Die Erbschaftsteuer- & Schenkung­steuererklärung

Das zuständige Finanzamt setzt die Steuer in einem Steuerbescheid fest. Hierfür ist es auf diverse Mitwirkungen der beteiligten Personen sowie Dritter angewiesen. Diesem Bedürfnis nach Informationen korrespondieren verschiedene Anzeige- und Erklärungspflichten.

Anzeigepflicht

Nicht jeder unentgeltliche Erwerb ist vom Erwerber und vom Schenker anzuzeigen. Zwar bestimmt § 30 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, dass jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb vom Erwerber dem zuständigen Finanzamt innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis vom Anfall anzuzeigen ist. Die die gleiche Verpflichtung hat im Falle einer Schenkung auch der Schenker. Es besteht jedoch von dieser grundsätzlichen Anzeigepflicht eine Ausnahme für den Fall, dass die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet worden ist, oder im Falle eines Erwerbes von Todes wegen, wenn der Erwerb aufgrund einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht, aus der sich das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Letzteres gilt jedoch dann nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften gehören, die nicht der Anzeigepflicht eines Vermögensverwahrers, Vermögensverwalters oder eines Versicherungsunternehmens unterliegen. Auch gilt die Befreiung von der Anzeigepflicht nicht, soweit es sich um Auslandsvermögen handelt.

Erklärungspflicht

Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall oder an einer Schenkung Beteiligten die Abgabe einer Schenkungsteuer- und Erbschaftsteuererklärung innerhalb einer bestimmten Frist verlangen. Hierbei muss die Frist mindestens einen Monat betragen.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Die gesetzlich vorgegebene Mindestfrist zur Abgabe der Steuererklärung von einem Monat reicht meist bei weitem nicht aus, um den Nachlass ordnungsgemäß zu sichten, zu bewerten und die Erklärung abzugeben. Gerade wenn Auslandsvermögen oder Betriebsvermögen betroffen ist, bedarf es umfangreicher Recherchen und Ermittlungen. Aus diesem Grunde ist meist eine ausgiebige Fristverlängerung nötig, die erfahrungsgemäß seitens der Finanzämter auch verständnisvoll und großzügig gewährt wird.

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