Der Erblasser selbst kann im Rahmen einer letztwilligen Verfügung die Testamentsvollstreckervergütung regeln. So kann er die bezifferte Höhe der Vergütung oder auch nur die Art und Weise der Bestimmung der Vergütung festlegen. Er kann auch anordnen, dass ein Dritter die Höhe der Vergütung festsetzt oder der Testamentsvollstrecker selbst die Vergütung für seine Tätigkeit bestimmen soll. Der Erblasser kann sogar bestimmen, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt unentgeltlich zu führen hat. Einen derartigen Vergütungsausschluss kann der Testamentsvollstrecker gerichtlich nicht überprüfen lassen. Ist der Testamentsvollstrecker mit der vom Erblasser angeordneten Vergütungsregelung oder dem Vergütungsausschluss nicht einverstanden, bleibt ihm nur die Möglichkeit mit den Erben eine von der Anordnung des Erblassers abweichende Vereinbarung über die Höhe der Vergütung auszuhandeln oder das Amt abzulehnen beziehungsweise es im Falle einer bereits erfolgten Annahme niederzulegen.
Hat der Erblasser keine Vergütungsregelung getroffen, muss im Rahmen des § 2221 BGB die „angemessene“ Vergütung für die Führung des Amtes ermittelt werden. In der Literatur wurden dazu bereits seit dem Jahr 1925 verschiedene Tabellen vorgeschlagen und weiterentwickelt, wie die „Rheinische Tabelle“, die „Möhringsche Tabelle“ oder die „Vergütungsempfehlung des Deutschen Notarvereins“ (letztere einsehbar unter http://www.dnotv.de/Dokumente/Testamentsvollstrecker.html). Daneben haben die Rechtsprechung und Lehre zur Feststellung der „Angemessenheit“ folgende Gesichtspunkte entwickelt:
- Umfang und Wert des Nachlasses
- Besonderheiten der sich daraus ergebenden Tätigkeiten und Geschäfte
- Dauer der Testamentsvollstreckung
- Einbringung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen des Testamentsvollstreckers
- Zahl und Alter der Beteiligten
- Erfolg der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers
- Steuerbelastung der Vergütung mit Umsatzsteuer
Der Bundesgerichtshof (NJW 1963, 487) hat folgenden Grundsatz für die Beurteilung der Angemessenheit der Testamentsvollstreckervergütung aufgestellt: „Maßgebend für die Vergütung des Testamentsvollstreckers sind der ihm im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder der Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind.“