Die Haftungsgrundsätze des Handelsrechts sind mit denen der Testamentsvollstreckung nicht oder nur sehr schwer vereinbar. So haftet ein Einzelkaufmann oder ein persönlich haftender Gesellschafter grundsätzlich unbeschränkt und unbeschränkbar mit seinem Privatvermögen (§§ 22, 25, 27, 128, 130 Handelsgesetzbuch). Der Testamentsvollstrecker kann dagegen Verbindlichkeiten nur für den Nachlass eingehen. Da er zugleich nicht verhindern kann, dass der Erbe die Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten herbeiführt, führt dies zu einer beschränkten oder zumindest einer beschränkbaren Haftung des Erben als Inhaber oder Gesellschafter des Handelsgeschäftes. Dies widerspricht dem Grundsatz der vollen persönlichen Haftung des Einzelkaufmannes oder des persönlich haftenden Gesellschafters.
Auch der Testamentsvollstrecker haftet grundsätzlich nur mit dem Nachlass. Könnte er das Unternehmen für die Erben fortführen, würde ein „Unternehmen mit beschränkter Haftung“ entstehen, ohne dass die hierfür vorgesehenen Rechtsformen (GmbH, Aktiengesellschaft) vorliegen. Wegen des Vorranges des Handelsrechts vor dem Erbrecht (Artikel 2 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch) kann der Testamentsvollstrecker somit aufgrund seines Amtes kein Handelsgeschäft führen.