Ein Recht, welches der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt, kann nur vom Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden (§ 2212 BGB). Die Klagebefugnis des Testamentsvollstreckers für Aktivprozesse umfasst zum Beispiel:
- Leistungsklagen
- Feststellungsklagen
- Mahnverfahren
- Zwangsvollstreckung
- Rechtsmittelverfahren
- Aufgebot der Nachlassgläubiger (§ 454 FamFG)
- Antrag auf Teilungsversteigerung (§ 175 ZVG)
- Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 317 InsO)
- Forderungen des Erblassers gegen den Erben (BGH, NJW 1957, 916)
- In einem Steuerprozess ist der Testamentsvollstrecker dann prozessführungsbefugt, wenn das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für eine Veranlagungszeitraum des Erblassers an den Testamentsvollstrecker richtete (BFH, BB 2003, 2498).
Der Testamentsvollstrecker hat dagegen keine Klagebefugnis in folgenden Angelegenheiten:
- Erbrecht nach dem Erblasser als solches: Wer Erbe geworden ist, müssen die Erben entweder im Rahmen eines Erbscheinverfahrens oder im Rahmen einer Erbfeststellungsklage selbst klären. Ausnahmsweise ist der Testamentsvollstrecker bezüglich des Erbrechts klagebefugt, wenn Unklarheiten hierüber zu seiner Haftung führen können (BGH, NJW-RR 1987, 1090).
- Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid, wenn dieser gegenüber den Erben ergangen ist. Der Testamentsvollstrecker muss sich daher seitens der Erben eine Vollmacht erteilen, damit er Einspruch einlegen kann. Wurde hingegen im Bescheid der Testamentsvollstrecker als zahlungspflichtig bezeichnet, kann er selbst Einspruch einlegen.
- Rechtstreitigkeiten gegen den Testamentsvollstrecker selbst, wenn er sich z.B. gegenüber den Erben schadensersatzpflichtig gemacht hat.
Der Testamentsvollstrecker muss im Rubrum der Klage seine Parteirolle als Testamentsvollstrecker klarstellen, indem er beispielsweise formuliert: „Klage des . . . . . . als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des . . . . . ., verstorben am . . . . . ., gegen . . . . . .“
Da der Testamentsvollstrecker im Prozess Partei ist, kann er nicht als Zeuge, sondern nur im Wege der Parteianhörung oder Parteieinvernahme (§§ 445 ff. ZPO) vernommen werden. Die Erben können hingegen Zeugen sein.
Möchte ein Testamentsvollstrecker den Aktivprozess nicht selbst führen, kann er unter gewissen Voraussetzungen den prozesswilligen Erben ermächtigen, im eigenen Namen zu klagen. Erforderlich für eine derartige gewillkürte Prozessstandschaft ist, dass der Erbe ein schutzwürdiges Interesse hat (Soergel/Damrau, § 2212, Rn. 3). Der Klageantrag muss aber auf Leistung an den Testamentsvollstrecker gerichtet sein, weil dieser den Nachlass zu verwalten hat. Das Kostenrisiko trägt dabei der klagende Erbe, nicht also der Nachlass.