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Steuerlicher Abzug von Verbindlichkeiten

Als steuerpflichtiger Erwerb gilt gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht aufgrund einer Steuerbefreiung steuerfrei ist.

Gemäß § 10 Absatz 5 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz sind vom Erwerb jedoch Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Hierunter fallen insbesondere folgende Verbindlichkeiten:

  • Erblasserschulden, somit Schulden, die noch vom Erblasser herrühren und nicht durch seinen Tod erloschen sind, wie Darlehensverbindlichkeiten, Steuerschulden und ähnliches.
  • Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen sowie geltend gemachte Pflichtteil- und Erbersatzansprüche, die erst durch den Tod des Erblassers entstanden sind (sogenannte „Erbfallschulden“).
  • Kosten der Bestattung, des Grabes einschließlich der Grabpflege sowie Kosten zur Abwicklung des Nachlasses, wie Kosten zur Nachlassauseinandersetzung unter Miterben. Ohne Nachweis werden diese Kosten mit einem Betrag von insgesamt 10.300 € vom Erwerb abgezogen. Häufig kann der Erwerber jedoch einen höheren Betrag nachweisen, der dann maßgeblich ist.
  • Kosten der Erlangung des Erwerbs. Hierunter fällt eine Abfindungszahlung, die ein Erbe an einen ausschlagenden, vorläufigen Erben zahlt, um durch dessen Ausschlagung die Erbschaft zu erhalten.

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Schenkung- und Erbschaftssteuer

Schenkungen und Erbschaften unterliegen in Deutschland der Steuerpflicht. Wie hoch die jeweilige Steuer ausfällt, ist sowohl vom Wert der Schenkung bzw. des Nachlasses als auch von den beteiligten Personen bzw. Steuerfreibeträgen abhängig.

Haftung des Erben

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf das Nachlassvermögen zu beschränken und das Eigenvermögen vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen.

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