§ 7 Absatz 1 Ziffer 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz regelt die Grundform einer Schenkung als freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Damit begründen folgende Voraussetzungen eine Schenkung:
- eine Zuwendung einer Person an eine andere Person,
- eine Unentgeltlichkeit der Zuwendung,
- eine objektive Bereicherung des Empfängers der Leistung auf Kosten des Zuwendenden,
- eine Freigiebigkeit der Zuwendung.
Anders als die Schenkung im Sinne des § 516 BGB verlangt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz damit keine Einigung der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, sondern lässt eine sogenannte Freigiebigkeit der Zuwendung genügen. Hierunter ist der Wille des Leistenden zu verstehen, dem Empfänger die Bereicherung schenkweise zu verschaffen. Auf den Willen des Empfängers kommt es nicht an.
Neben dem dargelegten Grundtatbestand einer Schenkung unter Lebenden ordnet § 7 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz auch weitere Vermögensübertragungen dem Begriff der Schenkung unter Lebenden zu, wie
- dasjenige, was jemand in Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage unentgeltlich erhalten hat,
- was jemand als Abfindung für einen Erbverzicht erhält,
- was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf eine angeordnete Nacherbschaft vor dem Eintritt der Nacherbschaft herausgibt.