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Sachliche Steuerpflicht

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz bestimmt in § 1 Absatz 1, dass folgende Vorgänge der Erbschaftsteuer oder der Schenkungsteuer unterliegen:

  • der Erwerb von Todes wegen,
  • die Schenkungen unter Lebenden,
  • Zweckzuwendungen,
  • das Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins in Zeitabständen von 30 Jahren, sofern die Stiftung oder der Verein wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist.

Erwerb von Todes wegen

Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz gilt als Erwerb von Todes wegen ein solcher durch Erbanfall, Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteils. Hierbei handelt es sich um die häufigsten Fälle eines Erwerbes von Todes wegen. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz regelt in § 3 jedoch auch weitere, über diese Fälle hinausgehende Erwerbe von Todes wegen, wie die Schenkung auf den Todesfall, den Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung sowie dasjenige, was ein Erwerber in Vollziehung einer vom Erblasser angeordneten Auflage erhalten hat. Selbst eine Abfindung für den Verzicht auf einen entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Erbersatzanspruchs oder eines Vermächtnisses gilt gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 4 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz als vom Erblasser von Todes wegen erworben.

Schenkung unter Lebenden

§ 7 Absatz 1 Ziffer 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz regelt die Grundform einer Schenkung als freigiebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Damit begründen folgende Voraussetzungen eine Schenkung:

  • eine Zuwendung einer Person an eine andere Person,
  • eine Unentgeltlichkeit der Zuwendung,
  • eine objektive Bereicherung des Empfängers der Leistung auf Kosten des Zuwendenden,
  • eine Freigiebigkeit der Zuwendung.

Anders als die Schenkung im Sinne des § 516 BGB verlangt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz damit keine Einigung der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, sondern lässt eine sogenannte Freigiebigkeit der Zuwendung genügen. Hierunter ist der Wille des Leistenden zu verstehen, dem Empfänger die Bereicherung schenkweise zu verschaffen. Auf den Willen des Empfängers kommt es nicht an.

Neben dem dargelegten Grundtatbestand einer Schenkung unter Lebenden ordnet § 7 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz auch weitere Vermögensübertragungen dem Begriff der Schenkung unter Lebenden zu, wie

  • dasjenige, was jemand in Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage unentgeltlich erhalten hat,
  • was jemand als Abfindung für einen Erbverzicht erhält,
  • was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf eine angeordnete Nacherbschaft vor dem Eintritt der Nacherbschaft herausgibt.

Zweckzuwendungen

Zweckzuwendungen sind gemäß § 8 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Zuwendungen von Todes wegen oder unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden sind, zugunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden oder, die von der Verwendung zugunsten eines bestimmten Zwecks abhängig sind, soweit hierdurch die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird. Sinn dieser Regelung ist es auch das Vermögen der Besteuerung zu unterziehen, das eine Person nicht freiwillig von einem Zuwendenden erhält, sondern aufgrund einer dem Zuwendenden bei einer Schenkung oder einem Erwerb von Todes wegen gemachten Auflage, das Erhaltene zugunsten eines bestimmten Zwecks, der nicht im eigenen Interesse ist, zu verwenden.

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