Ist ein Testamentsvollstrecker zur Nachlassabwicklung oder zur Nachlassverwaltung berufen, besteht bei Pflichtteilsberechtigten oft die Fehlvorstellung, dass dieser auch für die Regulierung ihres Pflichtteilsanspruchs zuständig sei. Dem steht § 2213 Absatz 1 Satz 3 BGB entgegen. Nach dieser Norm ist ein Pflichtteilsanspruch nur gegenüber den Erben geltend zu machen, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des ganzen Nachlasses zusteht. Der Gesetzgeber wollte nicht, dass über Pflichtteilsansprüche entschieden wird, ohne dass der betroffene Erbe mitwirkt. Der Pflichtteilsberechtigte sollte bei der gerichtlichen Durchsetzung seines Zahlungsanspruchs gleichwohl sowohl den Erben, als auch den Testamentsvollstrecker verklagen, da er neben einem Leistungsurteil gegen den Erben auch einen Duldungstitel gegen den Testamentsvollstrecker benötigt, wenn er in den Nachlass vollstrecken möchte (§ 748 Absatz 3 ZPO). Beide Verfahren können, müssen aber nicht zwingend miteinander verbunden werden. Eine sogenannte Rechtskrafterstreckung findet zwischen den Verfahren nicht statt.