✉ Kontakt

Pflichtteilsschuldner

Der Pflichtteilsanspruch (§ 2303 Absatz 1 BGB) richtet sich gegen den Erben. Miterben schulden den Pflichtteil als Gesamtschuldner. Deshalb steht es im Belieben des Pflichtteilsberechtigten, von jedem Miterben den Pflichtteil zu 100 Prozent oder nur zum Teil zu verlangen. Unter den Miterben regelt sich dann der interne Ausgleich nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. Gegen den Vermächtnisnehmer oder den Testamentsvollstrecker kann der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteilsanspruch nicht geltend machen.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Ist ein Testamentsvollstrecker zur Nachlassabwicklung oder zur Nachlassverwaltung berufen, besteht bei Pflichtteilsberechtigten oft die Fehlvorstellung, dass dieser auch für die Regulierung ihres Pflichtteilsanspruchs zuständig sei. Dem steht § 2213 Absatz 1 Satz 3 BGB entgegen. Nach dieser Norm ist ein Pflichtteilsanspruch nur gegenüber den Erben geltend zu machen, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des ganzen Nachlasses zusteht. Der Gesetzgeber wollte nicht, dass über Pflichtteilsansprüche entschieden wird, ohne dass der betroffene Erbe mitwirkt. Der Pflichtteilsberechtigte sollte bei der gerichtlichen Durchsetzung seines Zahlungsanspruchs gleichwohl sowohl den Erben, als auch den Testamentsvollstrecker verklagen, da er neben einem Leistungsurteil gegen den Erben auch einen Duldungstitel gegen den Testamentsvollstrecker benötigt, wenn er in den Nachlass vollstrecken möchte (§ 748 Absatz 3 ZPO). Beide Verfahren können, müssen aber nicht zwingend miteinander verbunden werden. Eine sogenannte Rechtskrafterstreckung findet zwischen den Verfahren nicht statt.

Vereinbaren Sie noch heute einen Termin!

Gerne helfen Ihnen die Fachanwälte für Erbrecht in München weiter. Vereinbaren Sie doch einfach einen persönlichen Beratungstermin und nehmen Sie Kontakt zur Kanzlei Advocatio auf!

Ihre Ansprechpartner in München zu diesem Thema sind:

Mehr von den Fachanwälten für Erbrecht aus München – Advocatio

Das könnte Sie auch noch interessieren:

Pflichtteil einklagen

Trotz einer Pflichtteilsberechtigung verweigern die Erben manchmal die Auszahlung oder bieten dem Pflichtteilsberechtigten einen zu geringen Pflichtteil an. Dagegen können die Berechtigten wirksam vorgehen, indem sie ihren Pflichtteil einklagen.

Erbengemeinschaft

Wird ein Erblasser nicht nur von einer, sondern von mehreren Personen beerbt, entsteht nach deutschem Recht eine Erbengemeinschaft. Meist ist das der Fall, wenn ein Erblasser keine letztwillige Verfügung des Todes errichtet hat, sondern nach der gesetzlichen Erbfolge beerbt wird.

Fachbuchautoren:
Beck Verlag stern
Capital 6/2021 beste Anwaltskanzleien: Advocatio Rechtsanwälte in München
Erfahrungen & Bewertungen zu Advocatio - Erbrecht & Vertriebsrecht München