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Persönliche Steuerpflicht

Die persönliche Steuerpflicht bestimmt in Abhängigkeit von den Personen, die an einer Vermögensübertragung beteiligt sind, ob der Vorgang der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Hierbei unterscheidet das Gesetz zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht.

Unbeschränkte Steuerpflicht

Unterliegt das gesamte ererbte oder verschenkte Weltvermögen – gleich, wo sich die Gegenstände befinden der deutschen Steuer, wird dies als unbeschränkte Steuerpflicht bezeichnet. Diese liegt vor, wenn bei einem Erwerbsvorgang entweder der Erblasser oder der Erbe im Erbfall beziehungsweise der Schenker oder der Beschenkte zum Zeitpunkt der Schenkung ein Inländer ist.

Inländer ist jede natürliche Person, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Deutsche Staatsangehörige, die im Inland keinen Wohnsitz haben, sich zum Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs jedoch nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, gelten gemäß § 2 Absatz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz ebenfalls als Inländer.

Ist eine Körperschaft oder eine Personenvereinigung betroffen, kommt es statt des Wohnsitzes darauf an, ob die Vereinigung ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat.

Beschränkte Steuerpflicht

Im Falle einer beschränkten Steuerpflicht unterliegt nur das inländische Vermögen der Schenkung- und Erbschaftsteuer. Die beschränkte Steuerpflicht tritt ein, wenn an dem steuerpflichtigen Erwerb kein Inländer im Sinne des § 2 Absatz 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz beteiligt ist und deshalb keine unbeschränkte Steuerpflicht greift.

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