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Gründe für eine Testamentsvollstreckung

Wer ein Testament oder einen Erbvertrag errichtet, hat klare Ziele vor Augen: Er möchte eine gerechte und zügige Verteilung des Nachlasses, Schutz des Vermögens, Erhaltung des Familienfriedens und finanzielle Absicherung des Ehepartners und anderer Familienmitglieder. Diese Ziele des Erblassers lassen sich oft besser verwirklichen, wenn die Verantwortung für die Nachlassabwicklung oder -verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen wird. Wenn die Erben versuchen alles selbst zu regeln, ist Streit und Ärger häufig vorprogrammiert. Für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sprechen einige gute Gründe:

Testamentsvollstreckung zur Arbeitsentlastung der Erben

Niemand sollte die Nachlassabwicklung unterschätzen. Die Aufgabe ist keineswegs einfach und umfasst viele Schritte. Zahlreiche Dinge sind zu veranlassen und beachten: Sicherung des Nachlasses, Wohnungsauflösung, Sichtung aller Unterlagen, Erstellung des Nachlassverzeichnisses, Klärung aller bestehenden privaten und geschäftlichen Vertragsbeziehungen, Einziehung fälliger Forderungen, Bezahlung von Rechnungen, Erfüllung von Auflagen und Vermächtnissen, notwendige Kündigungen, Konten- und Grundstücksumschreibungen, Unterbringung von Haustieren, Überwachung aller Fristen, Abgabe der Erbschaftsteuererklärung, und vieles mehr. Aus unterschiedlichen Gründen können die Erben diese Angelegenheiten oft nicht selbst erledigen: Wer im Beruf voll gefordert ist, hat meist keine Zeit für Behördengänge. Junge und unerfahrene oder minderjährige Erben können die Nachlassabwicklung genauso wenig übernehmen wie Erwachsene im Alters- oder Krankheitsfall. Weit entfernt, etwa im Ausland wohnende Personen sind in der Regel nur schwer in der Lage, alle anfallenden Aufgaben zu übernehmen. Vor allem bei einem großen und wertvollen Nachlass wird ein geschulter und erfahrener Testamentsvollstrecker die Hinterbliebenen entlasten, beraten und unterstützen können.

Testamentsvollstreckung zur Friedensstiftung

Entsteht durch den Todesfall eine Erbengemeinschaft, können die Erben den Nachlass nur gemeinschaftlich verwalten. Bei wesentlichen Entscheidungen gilt das Prinzip der Einstimmigkeit. Viele Verwandte haben sich im Zuge einer Erbauseinandersetzung schon zerstritten, weil sie selbst nebensächliche Dinge nicht regeln konnten. Ganz anders ist das bei einer Testamentsvollstreckung. Die Fäden laufen bei einer Person zusammen, die zu Objektivität und Neutralität verpflichtet ist und häufig auch bei aufkommendem Streit oder zwischen den Fronten vermitteln kann. Vorschläge eines Testamentsvollstreckers finden eher die Zustimmung aller Beteiligten als die Wunschvorstellungen von verfeindeten Familienmitgliedern, die miteinander nicht mehr vernünftig reden können.

Testamentsvollstreckung zur Durchsetzung des Erblasserwillens

Testamentsvollstrecker setzen die Anweisungen und Richtlinien des Verstorbenen nach dem Wortlaut und Geist eines Testaments um. Sie kümmern sich darum, dass sämtliche Auflagen und Vermächtnisse auch wirklich erfüllt werden. Manchmal ist die Testamentsvollstreckung sogar über einen längeren Zeitraum sinnvoll. Mit einer Anordnung, die dies vorschreibt, kann der Erblasser die Verwaltung des Nachlasses den Erben (befristet) entziehen, um das Vermögen zu schützen. Die Testamentsvollstreckung kann beispielsweise die voreilige Liquidierung wertvoller Immobilien oder die rasche Zerschlagung eines gesunden Familienunternehmens verhindern.

Testamentsvollstreckung zum Schutz Minderjähriger

Immer wieder kommt es vor, dass Eltern mit ihrem Vermögen minderjährige Kinder absichern wollen. Oft reicht es jedoch nicht aus, die Kinder als Erben einzusetzen. So unterliegt das Vermögen minderjähriger Kinder und damit auch der Nachlass der elterlichen Sorgegewalt, die unter Umständen von einer Person ausgeübt wird, die dem Erblasser nicht genehm ist (wie zum Beispiel bei minderjährigen Kindern aus geschiedenen Ehen oder Paaren ohne Trauschein). Zudem ist für einige Verträge des gesetzlichen Vertreters die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes erforderlich. Um das Erbe vor dem Zugriff des gesetzlichen Vertreters zu schützen, kann der Erblasser eine Testamentsvollstreckung anordnen. Die mit dieser Aufgabe beauftragte Person ist dann bei Rechtsgeschäften weder auf die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters noch auf eine Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts angewiesen.

Testamentsvollstreckung zum Schutz des Erben vor seinen eigenen Gläubigern

Manchmal steht der Testierende vor der Frage, wie er den künftigen Nachlass vor den Gläubigern des Erben schützen kann. Die Testamentsvollstreckung bietet eine effektive Möglichkeit, den Zugriff solcher Gläubiger auf den Nachlass abzuwehren. Gemäß § 2147 BGB kann der Erblasser Testamentsvollstreckung anordnen und einen oder mehrere Testamentsvollstrecker bestimmen. Nachlass, der einer Testamentsvollstreckung unterliegt, ist gemäß § 2214 BGB vor den Eigengläubigern des Erben geschützt.

Testamentsvollstreckung zum Schutz Behinderter

Wenn ein Behinderter, der in einem Heim lebt, eine Erbschaft erhält, droht in der Regel der „sozialhilferechtliche Rückgriff“. Der Sozialhilfeträger, der die Kosten für die Pflege und Unterbringung trägt, fordert regelmäßig die Liquidierung des Erbes zur Bezahlung dieser Leistungen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann die baldige Aufzehrung des empfangenen Vermögens verhindern, da der Nachlass des Behinderten dann vor einem Zugriff etwaiger Gläubiger und damit auch vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers geschützt ist.

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