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Die Erbunwürdigkeit

Bei schweren Verfehlungen eines Erben gegen den Erblasser kommt dessen Erbunwürdigkeit in Betracht. Eine solche Erbunwürdigkeit führt nicht automatisch dazu, dass der Erbe wegfällt und „erbunfähig“ ist. Vielmehr fällt auch einem Erbunwürdigen die Erbschaft zunächst an. Sie kann ihm jedoch später durch eine Anfechtungsklage wieder entzogen werden.

Erbunwürdigkeitsgründe

§ 2339 BGB regelt Gründe, die zu einer Erbunfähigkeit führen können und benennt diese folgendermaßen:

§ 2339 BGB Gründe für die Erbunwürdigkeit

(1) Erbunwürdig ist:

  • wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
  • wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
  • wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
  • wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.

Andere als die in § 2329 BGB genannten Gründe kommen nicht in Betracht, da § 2329 BGB insoweit eine abschließende Aufzählung enthält.

Geltendmachung der Erbunwürdigkeit

Ist ein Erbe erbunwürdig, ist diese Erbunwürdigkeit durch eine sogenannte Anfechtungsklage vor den Zivilgerichten geltend zu machen (§ 2340 BGB). Anfechtungsberechtigt für eine solche Klage ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen zustattenkommt. Dies ist im Falle eines erbunwürdigen, testamentarischen Alleinerben beispielsweise jeder gesetzliche Erbe, der Erbe werden würde, wenn der testamentarische Erbe wegfällt.

Die Anfechtungsklage ist innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes zu erheben (§§ 2340 Absatz 3, 2082 BGB). In der Anfechtungsklage muss der Anfechtungskläger darlegen und beweisen, dass einer der zuvor dargelegten Erbunwürdigkeitsgründe vorliegt. Gelingt ihm dies, ist die Anfechtung gleichwohl ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat (§ 2343 BGB).

Rechtsfolgen der Feststellung der Erbunwürdigkeit

Wird mit rechtskräftigem Urteil die Erbunwürdigkeit eines Erben festgestellt, gilt der Anfall der Erbschaft bei ihm als nicht erfolgt (§ 2344 Absatz 1 BGB). Sein Erbrecht entfällt rückwirkend. Die Erbschaft fällt demjenigen an, der nun aufgrund der Erbunwürdigkeit des Erbunwürdigen als Erbe berufen ist (§ 2344 Absatz 2 BGB).

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Nicht nur der Erbe, sondern auch Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte, können vermächtnisunwürdig und pflichtteilsunwürdig sein. Die Gründe für die Unwürdigkeit entsprechen denen der Erbunwürdigkeit. Im Falle eines Vermächtnisses und eines Pflichtteilsanspruches müssen die Unwürdigkeitsgründe jedoch nicht im Rahmen einer gesonderten Anfechtungsklage geltend gemacht werden.

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