Ist ein Erbe erbunwürdig, ist diese Erbunwürdigkeit durch eine sogenannte Anfechtungsklage vor den Zivilgerichten geltend zu machen (§ 2340 BGB). Anfechtungsberechtigt für eine solche Klage ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen zustattenkommt. Dies ist im Falle eines erbunwürdigen, testamentarischen Alleinerben beispielsweise jeder gesetzliche Erbe, der Erbe werden würde, wenn der testamentarische Erbe wegfällt.
Die Anfechtungsklage ist innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes zu erheben (§§ 2340 Absatz 3, 2082 BGB). In der Anfechtungsklage muss der Anfechtungskläger darlegen und beweisen, dass einer der zuvor dargelegten Erbunwürdigkeitsgründe vorliegt. Gelingt ihm dies, ist die Anfechtung gleichwohl ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat (§ 2343 BGB).