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Erbrecht des Staates

Ist kein Erbe letztwillig bestimmt und zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter und kein Ehegatte oder Lebenspartner vorhanden (oder schlagen diese die Erbschaft aus), erbt dasjenige Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (§ 1936 BGB). Diesem Erbrecht des Staates gehen jedoch selbst entfernteste Verwandte vor, wenn diese nicht enterbt sind, keinen Erbverzicht erklärt haben und nicht für erbunwürdig erklärt sind. Das Erbrecht des Staates ist damit ein echtes Noterbrecht, welches dieser nicht ausschlagen kann (§ 1942 Absatz 2 BGB). Dadurch ist sichergestellt, dass es keinen Tod einer natürlichen Person gibt, ohne dass ein Erbe an die Stelle des Verstorbenen tritt. Vor einer Feststellung des Staates als gesetzlicher Erbe, muss von dem zuständigen Nachlassgericht festgestellt worden sein, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist (§ 1966 BGB). Um dies zu ermitteln, führt das Nachlassgericht eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist durch (§ 1965 BGB). Erst nach Abschluss dieses Aufgebotsverfahrens wird das Erbrecht des Fiskus festgestellt.

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