§ 9 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz bestimmt, dass bei einem Erwerb von Todes wegen die Steuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers entsteht und bei einer Schenkung unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Zugleich regelt § 9 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz von diesem Grundsatz jedoch diverse Ausnahmen, die letztlich dem Grundgedanken Rechnung tragen, dass die Steuer erst entstehen soll, wenn der Erwerber auch den wirtschaftlichen Vorteil der Zuwendung genießt. So ist beispielsweise bestimmt, dass bei einem Erwerb unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter einer Betagung die Steuer erst mit dem Eintritt der Bedingung oder der Betagung entsteht und, dass die Steuer auf einen Pflichtteilsanspruch erst entsteht, wenn der Pflichtteilsanspruch auch tatsächlich geltend gemacht wird.