Bei dieser Variante des gemeinschaftlichen Testamentes bestimmen die testierenden Ehegatten (beziehungsweise Lebenspartner), dass der überlebende Ehegatte nur Vorerbe und die Kinder Nacherben werden. Der Nacherbfall tritt dabei mit dem Tod des länger lebenden Ehegatten ein. Die Kinder erhalten einerseits als Nacherben den Nachlass des erstversterbenden Ehegatten und zum anderen als Vollerben den Nachlass des länger lebenden Ehegatten. Zwischen dem ersten und zweiten Erbfall bestehen damit zwei rechtlich voneinander getrennte Vermögensmassen, einerseits die Vorerbschaft und andererseits das Eigenvermögen des länger lebenden Ehegatten. Für den Vorerben bedeutet dieses Trennungsprinzip, dass er bezüglich der Vorerbschaft den Verfügungsbeschränkungen eines Vorerben gemäß §§ 2112 ff. BGB unterliegt, während er bezüglich des Eigenvermögens diesen Verfügungsbeschränkungen nicht unterliegt.