Das konkrete Amt des Testamentsvollstreckers kann durch dessen Tod, Geschäftsunfähigkeit oder Kündigung sowie durch eine Entlassung durch das Nachlassgericht enden. Dies bedeutet nicht in jedem Fall, dass damit die Testamentsvollstreckung als solche erlischt. Lässt sich – notfalls durch Auslegung der letztwilligen Verfügung – ein Wille des Erblassers feststellen, dass die Testamentsvollstreckung fortgesetzt werden soll, hat das Nachlassgericht ? wenn der Erblasser selber keinen Ersatztestamentsvollstrecker ernannt hat ? gemäß § 2200 BGB einen neuen Testamentsvollstrecker zu bestellen. Ein „Ersuchen des Erblassers“ im Sinne des § 2200 Absatz 1 BGB kann auch durch Auslegung ermittelt werden, beispielsweise wenn den Erben die Verwaltung durch eine Dauertestamentsvollstreckung entzogen sein soll.
Der Testamentsvollstrecker kann sein Amt gemäß § 2226 BGB grundsätzlich jederzeit ohne Angabe von Gründen durch formlose, unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht kündigen. Auch im Falle der Eigenkündigung des Testamentsvollstreckers kann sich durch Auslegung der letztwilligen Verfügung ergeben, dass das Nachlassgericht einen Ersatztestamentsvollstrecker zu bestimmen hat.
Der Testamentsvollstrecker kann gemäß § 2227 BGB auf Antrag eines Nachlassbeteiligten vom Nachlassgericht entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Das Gesetz nennt als nicht abschließende Beispielsfälle die grobe Pflichtverletzung und die Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
Eine grobe Pflichtverletzung besteht in jedem schuldhaften Verhalten, das die Belange der Beteiligten erheblich gefährdet, beispielsweise bei strafbarer Untreue (§ 266 StGB). Leichte oder durchschnittliche Pflichtverletzungen genügen jedoch nicht für die Entlassung. Die Pflichtverletzung muss zudem schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden sein. Hieran fehlt es etwa, wenn die jährliche Rechnungslegung wegen Krankheit des Testamentsvollstreckers verzögert erfolgt. Bei fehlendem Verschulden kann eine Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers die Entlassung rechtfertigen. Bei diesem Entlassungsgrund ist ein Verschulden des Testamentsvollstreckers nicht erforderlich.
Zuständig für das Entlassungsverfahren ist das Nachlassgericht, welches gemäß § 2227 BGB nur auf Antrag eines Beteiligten tätig wird. Antragsberechtigt ist der Erbe, der Vermächtnisnehmer, der Pflichtteilsberechtigte, nicht aber ein Nachlassgläubiger. Bei Miterben ist jeder einzeln antragsberechtigt.