Patientenverfügung & Vorsorgevollmacht
So sichern Sie sich für den Ernstfall ab!
Mittels einer Betreuungsverfügung kann für den Fall einer späteren Betreuungsbedürftigkeit eine Person vorgeschlagen werden, die vom Betreuungsgericht als Betreuer bestellt werden soll. Sofern der Wunschbetreuer das Amt annimmt, wird durch eine Betreuungsverfügung verhindert, dass das Betreuungsgericht eine nach seiner Auffassung geeignete Person – oft einen Berufsbetreuer – bestellt. In einer Betreuungsverfügung können auch Wünsche und Vorstellungen geäußert werden, wie die spätere Betreuung zu führen ist. Die Betreuungsverfügung kann eine eigenständige Alternative zur Vorsorgevollmacht sein, wenn zum Zeitpunkt der Errichtung (noch) keine Vertrauensperson zur Einsetzung als Bevollmächtigter vorhanden ist oder wenn der Verfasser auf eine Kontrolle durch das Betreuungsgericht nicht verzichten will. Während eine Vorsorgevollmacht ab dem Zeitpunkt ihrer Errichtung im Außenverhältnis eingesetzt und damit natürlich auch „missbraucht“ werden kann, ist die Wirkung einer Betreuungsverfügung bis zur Einleitung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens „aufgeschoben“.
In der Praxis wird eine Vorsorgevollmacht aber meist mit einer Betreuungsverfügung kombiniert, um den Fall abzusichern, dass ein bestimmter Betreuer bestellt wird, falls die bevollmächtigte Vertrauensperson aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zur Verfügung steht. Während ein Bevollmächtigter im Regelfall keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt, muss der in der Betreuungsverfügung benannte Betreuer regelmäßig gegenüber dem Betreuungsgericht Rechenschaft ablegen. Diese Verpflichtung des Betreuers reduziert in einem gewissen Maße das Missbrauchsrisiko.
In einer Betreuungsverfügung kann die Bestellung einer bestimmten Person als Betreuer bestimmt werden. Dieser Vorschlag ist für das Betreuungsgericht gemäß § 1897 Absatz 4 Satz 1 BGB bindend. Möglich ist auch die Bestimmung einer Ersatzperson, falls die erstbenannte Person nicht bestellt werden kann. Auf eine Äußerung, wonach eine bestimmte Person nicht Betreuer sein soll, ist gemäß § 1897 Absatz 4 Satz 2 BGB lediglich „Rücksicht“ zu nehmen. In einer Betreuungsverfügung können auch mehrere Personen oder ein näher umschriebener Personenkreis benannt werden, aus welchem dann das Betreuungsgericht den konkreten Betreuer auszuwählen hat. In einer Betreuungsverfügung können auch Vorstellungen und Wünsche hinsichtlich der Durchführung der Betreuung geäußert werden. So kann etwa ein bestimmter Pflegedienst oder ein bestimmtes Alten- oder Pflegeheim für die spätere Unterbringung vorgeschlagen werden.
Für die Erstellung einer Betreuungsverfügung gelten keinerlei Formvorschriften. Das Betreuungsgericht muss deshalb auch mündliche oder schriftliche, nicht unterschriebene Erklärungen beachten, wobei natürlich hier erhebliche Beweisschwierigkeiten auftreten können. Um Zweifeln an der Echtheit der Betreuungsverfügung vorzubeugen, empfiehlt sich eine Beglaubigung der Unterschrift durch einen Notar oder durch die Betreuungsbehörde. Seit dem 1.9.2009 ist auch die Registrierung einer isolierten Betreuungsverfügung im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer möglich. Eine Hinterlegung der Betreuungsverfügung ist nur in einigen Bundesländern möglich. Dies kann beim örtlich zuständigen Betreuungsgericht erfragt werden.
Während für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht volle Geschäftsfähigkeit erforderlich ist, genügt es bei einer Betreuungsverfügung, wenn der Wunsch des Betroffenen bewusst und ernsthaft, frei von Irrtum, Täuschung oder Drohung gebildet worden ist. Dieser Wunsch ist nicht deshalb unbeachtlich, weil der Betroffene aufgrund seiner psychischen Krankheit oder Behinderung geschäfts- oder einwilligungsunfähig ist.
Die Aufgaben eines Betreuers oder Bevollmächtigten beim Umgang mit einer Patientenverfügung und bei Feststellung des Patientenwillens sind seit 1.9.2009 genau geregelt. Der Schutz des Betroffenen wird durch diese verfahrensrechtlichen Regelungen sichergestellt. Die Entscheidung über die Durchführung einer ärztlichen Maßnahme wird im Dialog zwischen Arzt und Betreuer beziehungsweise Bevollmächtigtem vorbereitet. Der behandelnde Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahmen mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten. Dabei sollen nahe Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen möglichst einbezogen werden. Sind sich Arzt und Betreuer beziehungsweise Bevollmächtigter über den Patientenwillen einig, bedarf es gemäß § 1904 Absatz 4 BGB keiner Einbindung des Betreuungsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Betreuungsgericht genehmigt werden. Dadurch wird gewährleistet, dass bei Missbrauchsgefahr oder Zweifeln über den Patientenwillen der Richter als neutrale Instanz entscheidet.
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