✉ Kontakt

Erbengemeinschaft – Ausgleich von Vorempfängen – Verjährung

Wann verjährt ein Auskunftsanspruch unter Miterben?

Miterben, die vom Erblasser noch zu Lebzeiten Zuwendungen erhalten haben, müssen sich diese nur dann auf den Erbteil anrechnen lassen, wenn eine Ausgleichungspflicht gem. § 2050 BGB gegeben ist. Nach § 2057 BGB sind Miterben untereinander zur Auskunft über alle Zuwendungen verpflichtet, die nach den Vorschriften der §§ 2050 bis 2053 BGB ausgleichungspflichtig sein könnten.

Das OLG Stuttgart hatte sich in seinem Beschluss vom 20.07.2018 (19 W 27/18 = BeckRS 2018, 20651) mit der Frage zu beschäftigen, wann dieser Auskunftsanspruch aus § 2057 BGB unter Miterben verjährt.

Zum besseren Verständnis dieser Entscheidung des OLG Stuttgart wird nachfolgend in einem Exkurs erklärt,

  • welche lebzeitigen Vorempfänge überhaupt bei der Nachlassteilung zu berücksichtigen sind
  • und wie diese Ausgleichung rechnerisch durchgeführt wird.

Exkurs: Wie werden lebzeitige Vorempfänge bei der Nachlassteilung berücksichtigt?

Werden mehrere Abkömmlinge des Erblassers gesetzliche Erben, können sich aus den §§ 2050 – 2057a BGB bei der Aufteilung des Nachlasses Ausgleichungspflichten ergeben. Gleiches gilt für den Fall der gewillkürten Erbfolge, sofern der Erblasser seine Abkömmlinge auf das eingesetzt hat, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden (§ 2052 BGB).

Wir sind mehrfach ausgezeichnet – und Sie in besten Händen

Beim Vererben sollte man nichts dem Zufall überlassen. Weil wir das so sehen und alles für die Zufriedenheit unserer Mandanten tun, wurden wir mehrfach für unsere exzellente Arbeit ausgezeichnet. Vertrauen auch Sie den Experten in Sachen Erbrecht.

Top Anwalt 2022, Focus
Beste Anwaltskanzleien Erbrecht - Advocatio Rechtsanwälte 2022

Erfahrungen & Bewertungen zu Advocatio - Erbrecht & Vertriebsrecht München

Welche Vorempfänge sind auszugleichen?

Das Gesetz unterscheidet vier Arten von Vorempfängen:

  • Ausstattungen sind solche Leistungen, die der Erblasser seinem Abkömmling im Hinblick auf dessen Heirat oder zur Begründung beziehungsweise Erhaltung einer selbständigen Lebensstellung zuwendet (§ 1624 BGB). Hierzu gehört beispielsweise die Schenkung einer Immobilie anlässlich der Heirat oder die Zahlung eins Geldbetrages zur Grundeinrichtung eines Architekturbüros.
  • Zuschüsse sind solche Leistungen, die zur Unterstützung des Einkommens oder der Berufsausbildung gegeben wurden. Zuschüsse sind jedoch nur dann ausgleichungspflichtig, wenn sie das für die Familienverhältnisse übliche Maß überschritten haben. Es muss sich also um eine außerordentliche Leistung des Verstorbenen gehandelt haben.
  • Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind ebenfalls nur auszugleichen, wenn sie unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Erblassers als übermäßig zu bewerten sind.
  • Sonstige Zuwendungen, somit alle Leistungen, die nicht unter die drei zuvor dargestellten zweckgebundenen Zuwendungen fallen, sind nur auszugleichen, wenn der Erblasser die Ausgleichung spätestens bei der Zuwendung – zumindest stillschweigend – angeordnet hat. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Empfänger wissen und entscheiden können soll, ob er die Zuwendung annimmt, obgleich sie ihm später auf seinen Erbteil angerechnet wird.

Wie wird die Ausgleichung durchgeführt?

Die Ausgleichung verschafft keinen Zahlungsanspruch, sondern verschiebt nur die Teilungsquote nach § 2047 Absatz 1 BGB. Dazu werden die anrechnungspflichtigen Vorempfänge dem Nachlass hinzugerechnet. Dieser Ausgleichungsnachlass wird dann auf die Abkömmlinge entsprechend der Erbquoten verteilt. Vom Anteil des einzelnen Miterben werden dann die Vorempfänge, die er erhalten hat, abgezogen (§ 2055 BGB).

Hat ein Abkömmling durch Vorempfänge mehr erhalten, als ihm nach vorstehender Berechnung zustehen würde, braucht er gemäß § 2056 Satz 1 BGB den Mehrempfang nicht in den Nachlass zurückzuzahlen.

Beispiel:

Der Nachlass des verwitweten Erblassers beläuft sich auf 300.000 EUR. Der Sohn hat zur Gründung eines Handwerksbetriebes vom Erblasser 100.000 EUR erhalten und die Tochter zur Hochzeit 50.000 EUR. Ein drittes Kind ist bisher leer ausgegangen. Die Teilung bei einer gesetzlichen Erbfolge von je einem Drittel berechnet sich wie folgt:

  • Für die Nachlassteilung sind die Vorempfänge des Sohnes und der Tochter in Höhe von 100.000 und 50.000 EUR dem tatsächlich vorhandenen Nachlass hinzuzurechnen. Dies ergibt einen Ausgleichungsnachlass von 450.000 EUR.
  • Von dem Ausgleichungsnachlass mit einem rechnerischen Wert von 450.000 EUR steht jedem Miterben ein Drittel, also 150.000 EUR zu. Der Sohn muss sich hiervon seinen Vorempfang von 100.000 EUR abziehen lassen. Er kann also nur noch die restlichen 50.000 EUR aus dem Nachlass beanspruchen. Der Tochter stehen nach Abzug des Vorempfanges von 50.000 EUR noch 100.000 EUR aus dem Nachlass zu. Das dritte Kind, das zu Lebzeiten nichts erhalten hat, muss sich vom Anteil am Ausgleichsnachlass nichts abziehen lassen und erhält 150.000 EUR.

Verjährung von erbrechtlichen Ansprüchen

Das OLG Stuttgart hat zunächst dargestellt, dass erbrechtliche Ansprüche nach der seit dem 01.01.2010 geltenden Gesetzeslage gem. §§ 195, 199 BGB grundsätzlich nach drei Jahren verjähren. Gem. § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren allerdings Herausgabeansprüche aus Eigentum und deren Hilfsansprüche weiterhin – wie nach der ursprünglichen Rechtslage vor dem 01.01.2010 – in 30 Jahren.

Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Gem. § 2042 BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen. Gem. § 2042 Abs. 2 i.V.m. § 758 Abs. 2 BGB unterliegt dieser Auseinandersetzungsanspruch als solcher nicht der Verjährung. Das OLG Stuttgart hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass Hilfsansprüche zum Auseinandersetzungsanspruch nicht anders zu behandeln sind als deren Hauptansprüche.

Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB unterliegt der 3-Jahres-Verjährung

Das OLG Stuttgart geht in seinem Beschluss weiter davon aus, dass der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB kein Hilfsanspruch zum Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist. Der Auseinandersetzungsanspruch ist auf die Abgabe einer Willenserklärung, nämlich der Zustimmung zu einem Teilungsplan, gerichtet und deshalb denklogisch nicht von einer vorherigen Auskunft abhängig. § 2057 BGB stellt vielmehr einen Hilfsanspruch zum Ausgleichsanspruch nach §§ 2050 ff. BGB dar, der eine rechnerische Verschiebung innerhalb der Teilungsmasse zufolge hat, nicht aber die Berechtigung zur Auseinandersetzung betrifft. Deshalb verjähre der Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB bezüglich des Erhalts etwaiger Vorempfänge nach 3 Jahren gem. den §§ 195, 199 BGB.

Fachbuchautoren:
Beck Verlag stern
Capital 6/2021 beste Anwaltskanzleien: Advocatio Rechtsanwälte in München
Erfahrungen & Bewertungen zu Advocatio - Erbrecht & Vertriebsrecht München