Erbengemeinschaft – Ausgleich von Vorempfängen – Verjährung
Wann verjährt ein Auskunftsanspruch unter Miterben?
Miterben, die vom Erblasser noch zu Lebzeiten Zuwendungen erhalten haben, müssen sich diese nur dann auf den Erbteil anrechnen lassen, wenn eine Ausgleichungspflicht gem. § 2050 BGB gegeben ist. Nach § 2057 BGB sind Miterben untereinander zur Auskunft über alle Zuwendungen verpflichtet, die nach den Vorschriften der §§ 2050 bis 2053 BGB ausgleichungspflichtig sein könnten.
Das OLG Stuttgart hatte sich in seinem Beschluss vom 20.07.2018 (19 W 27/18 = BeckRS 2018, 20651) mit der Frage zu beschäftigen, wann dieser Auskunftsanspruch aus § 2057 BGB unter Miterben verjährt.
Zum besseren Verständnis dieser Entscheidung des OLG Stuttgart wird nachfolgend in einem Exkurs erklärt,
- welche lebzeitigen Vorempfänge überhaupt bei der Nachlassteilung zu berücksichtigen sind
- und wie diese Ausgleichung rechnerisch durchgeführt wird.
Exkurs: Wie werden lebzeitige Vorempfänge bei der Nachlassteilung berücksichtigt?
Werden mehrere Abkömmlinge des Erblassers gesetzliche Erben, können sich aus den §§ 2050 – 2057a BGB bei der Aufteilung des Nachlasses Ausgleichungspflichten ergeben. Gleiches gilt für den Fall der gewillkürten Erbfolge, sofern der Erblasser seine Abkömmlinge auf das eingesetzt hat, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden (§ 2052 BGB).