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Abgrenzung zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung

Ein Vorausvermächtnis kann bei testamentarischer Zuweisung eines Hausgrundstücks nur angenommen werden, wenn der Bedachte wertmäßig begünstigt werden sollte. Lässt sich das nicht feststellen, handelt es sich um eine bloße Teilungsanordnung. So das OLG Koblenz, Urteil vom 13. 10. 2005 – 5 U 451/05. Für die Abgrenzung zwischen einer Teilungsanordnung und einem Vorausvermächtnis ist darauf abzustellen, ob der Erblasser mit der Zuwendung einen Miterben gegenüber anderen Miterben wertmäßig begünstigen will, indem er ihm zusätzlich zu seinem Erbteil etwas zukommen lassen will. Der Erblasser kann einem Miterben Gegenstände zuweisen, deren Wert höher ist, als dem Miterben seiner Quote nach bei der Auseinandersetzung zukäme. In einer solchen Lage stellt sich die Frage, ob der Mehrwert zusätzlich zu dem Erbteil zugewendet sein soll. Ist dies der Fall, dann handelt es sich nicht (nur) um eine Teilungsanordnung, sondern (auch) um ein Vorausvermächtnis. Ist der Verfügung von Todes wegen eine entsprechende zusätzliche Zuwendung aber nicht zu entnehmen, oder ist dem Erblasser eine solche im Hinblick auf die von ihm eingegangenen erbrechtlichen Bindungen sogar verwehrt, dann kann es sich nur um eine Teilungsanordnung handeln. So das OLG Koblenz a.a.O..

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