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Verwaltung der Erbengemeinschaft

Nutzungsentschädigung unter Miterben

Ein in der Praxis sehr häufiger Streitfall entsteht dadurch, dass einer von mehreren Miterben einen Nachlassgegenstand, meist die Nachlassimmobilie oder einen Teil der Nachlassimmobilie, alleine nutzt. Die verbleibenden Miterben nutzen den Gegenstand hingegen nicht und haben somit keine Vorteile aus der Nutzung der Nachlassimmobilie. Die Miterben, welche die Immobilie nicht nutzenden, verlangen dann meist eine „Miete“ bzw. Nutzungsentschädigung vom nutzenden Erben. Die Voraussetzungen einer solchen Nutzungsentschädigung sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen, wie beispielsweise der auch auf dieser Internetseite als aktuelle Entscheidung kommentierten Entscheidung des OLG Stuttgart, Urt. v. 18.10.2018 – 19 U 83/18 oder auch einer Entscheidung des OLG Rostock Beschluss, vom 29.08.2018 – 3 U 67/17, BeckRS 2018, 39260.

Feststellungen des OLG Rostock

Das OLG Rostock gelangt in seinen Leitsätzen zu folgenden Feststellungen:

  • Die Stellung als Miterbe gibt diesem die Möglichkeit, den Nachlassgegenstand wie ein Miteigentümer voll und entschädigungslos zu nutzen, jedenfalls soweit den anderen Miterben der Mitgebrauch nicht hartnäckig verweigert wird bzw. sich nicht aus den §§ 2038, 741 ff. BGB etwas anderes ergibt.
  • Das Verlangen einer Nutzungsentschädigung ist eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung im Sinne der §§ 2038 Abs. 2 S. 1, 745 Abs. 2 BGB.
  • Das Mitglied einer Erbengemeinschaft ist bei einer Beschlussfassung der Gemeinschaft nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft.

Neueregelungsverlangen

Liegt keine Vereinbarung über die Nutzung von Nachlassgegenständen und/oder deren Entgeltlichkeit vor, bedarf es zur Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung gegen den nutzenden Miterben zunächst eines sogenannten Neuregelungsverlangens gegenüber dem nutzenden Miterben. Dies ist eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung. So kann jeder Miterbe nach § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB i. V. m. § 745 Abs. 2 BGB eine dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. Zu derartigen Nachlassverwaltungsmaßnahmen gehören alle Regeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzung und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten. Beschlossen werden kann somit auch, dass ein Miterben die Immobilie künftig nur noch gegen ein angemessenes Entgelt zur alleinigen Nutzung überlassen wird.

Beschlussfassung in der Erbengemeinschaft

Wie dargelegt, setzt ein wirksames Neuregelungsverlangen eine entsprechende Verwaltungsmaßnahme der Miterben voraus. Ausreichend ist eine mehrheitliche Beschlussfassung, da die Miterben über die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes grundsätzlich mehrheitlich bestimmen, sofern sie keine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Hierbei bestimmen sich die Stimmrechte nach der Größe der Anteile der Miterben.

Das betroffene Mitglied der Erbengemeinschaft, welches die Nutzungsentschädigung zahlen soll, ist nach der Entscheidung des OLG Rostock bei der Beschlussfassung nicht stimmberechtigt.

Kein Formerfordernis und Stimmrecht des betroffenen Miterben

Der in einer Erbengemeinschaft zu fassende Beschluss unterliegt keinen Formvorschriften. Er kann mündlich, schriftlich oder auch nur konkludent gefasst werden. Auch hängt die Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses nicht davon ab, ob der Minderheit ausreichende Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben worden ist. Ein Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft ist somit nicht unwirksam, weil ein Miterbe vor oder bei der Beschlussfassung noch nicht einmal gehört wurde. So das OLG Rosstock. a. a. O.

Praxistipp:

Zu beachten ist, dass ein künftiges Nutzungsentgelt von einem eine Nachlassimmobilie nutzenden Miterben nur dann verlangt werden kann, wenn eine entsprechende Beschlussfassung hierüber vorliegt. Nutzt ein Miterbe unter Ausschluss der übrigen Miterben eine zum Nachlass gehörende Immobilie liegt es somit an den übrigen Miterben, zeitnah einen solchen Beschluss herbeizuführen und auf der Grundlage dieses Beschlusses eine angemessene Nutzungsentschädigung geltend zu machen.

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