✉ Kontakt

Missbrauch – Kündigungsfrist – Wartezeit – Probezeit

Verlängerte Kündigungsfrist in der Probezeit

Das LAG Baden-Württemberg hat sich in seiner Entscheidung vom 06.05.2015 – 4 Sa 94/14 mit der Frage beschäftigt, ob eine Kündigung, die in der Probezeit nicht zum nächst möglichen Termin ausgesprochen wird, sondern mit einer langen Kündigungsfrist, gegebenenfalls rechtsunwirksam sein kann. Hintergrund für die Entscheidung war, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine „Bewährungschance“ geben, aber andererseits nicht so lange warten wollte, bis der Arbeitnehmer den Kündigungsschutz im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes hat. Also hatte der Arbeitgeber zum Ende der Probezeit nicht mit der 14-tägigen Kündigungsfrist die Kündigung ausgesprochen, sondern mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende. In dem Kündigungsschreiben hatte der Arbeitgeber weiter zum Ausdruck gebracht, dass er dem Arbeitnehmer eine „Bewährungschance“ geben möchte.

Der Arbeitnehmer hält die Kündigung deswegen für rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam, weil nicht eine „verbindliche Wiedereinstellung“ in dem Kündigungsschreiben zum Ausdruck komme, sondern dies lediglich Arbeitgeberinteressen diene. Dies zeige sich insbesondere darin, dass der Arbeitnehmer die letzten 14 Tage freigestellt worden war.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG Baden-Württemberg haben die Klage abgewiesen.

Kündigungsfreiheit während der Probezeit

Während der Probezeit (auch sog. Wartezeit) genießt der Arbeitgeber Kündigungsfreiheit. In dieser Zeit ist der Arbeitnehmer lediglich vor einer sitten – oder treuwidrigen Kündigung des Arbeitgebers geschützt (BAG Urteil vom 22. April 2010 – 6 AZR 828/08; BAG Urteil vom 16. September 2004 – 2 AZR 447/03; BAG Urteil vom 7. März 2002 – 2 AZR 93/01). Ein solcher Fall kann vorliegen, wenn eine Kündigung zum Ende der Wartezeit gerade dann ausgesprochen wird, um den ordentlichen Kündigungsschutz, der mit Ablauf der Wartezeit eintreten würde, zu umgehen.Die Annahme eines solchen Umstandes setzt aber weitere Anhaltspunkte voraus, die den Rückschluss zulassen, dass der Arbeitgeber gerade wegen der Vereitelung des Kündigungsschutzes eine Kündigung ausgesprochen hat. Zwar kann bei Vorliegen einer sehr langen Kündigungsfrist, die über die Mindestkündigungsfrist hinausgeht, ein solcher Rückschluss nahe liegen. Es sind aber immer die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, so dass vorliegend nicht alleine einseitige Arbeitgeberinteressen anzunehmen sind, sondern der Arbeitgeber hat mit der langen Kündigungsfrist auf die sozialen und beruflichen Belange des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen wollen. Damit liegt kein Missbrauch vor.

Kündigungsschutz

Das Kündigungsschutzgesetz für den Arbeitnehmer greift erst ab einer gewissen Betriebsgröße und nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit ein. Sollte eine Probezeit vereinbart sein, wie vorliegend, bedeutet dies, dass in den ersten sechs Monaten mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden kann.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Für viele Arbeitgeber ist die Frage nach einer „Verlängerung“ der Probezeit immer wieder ein Thema. Selbst eine einvernehmliche Verlängerung der Probezeit führt im Ergebnis dazu, dass der Arbeitnehmer nach sechs Monaten voll Kündigungsschutz genießt. In der oben skizzierten Entscheidung akzeptiert das Landesarbeitsgericht eine Möglichkeit, indem es eine Kündigung mit einer längeren Kündigungsfrist für zulässig erachtet.

Manfred Hacker

Manfred Hacker

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

Fachbuchautoren:
Beck Verlag stern
Capital 6/2021 beste Anwaltskanzleien: Advocatio Rechtsanwälte in München
Erfahrungen & Bewertungen zu Advocatio - Erbrecht & Vertriebsrecht München