Testamentsvollstrecker – Erbschaftsteuererklärung – Vermächtnisnehmer
Abgabe der Erbschaftsteuererklärung – BFH schränkt Abgabepflicht des Testamentsvollstreckers ein
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Testamentsvollstrecker zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung gem. § 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG nur dann verpflichtet ist, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf den Gegenstand des Erwerbs bezieht und das Finanzamt die Abgabe der Erklärung vom Testamentsvollstrecker verlangt hat.
In § 31 Abs. 5 ErbStG heißt es wörtlich:
„Ist ein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter vorhanden, ist die Steuererklärung von diesem abzugeben. Das Finanzamt kann verlangen, dass die Steuererklärung auch von einem oder mehreren Erben mitunterschrieben wird.“
Abgabepflicht des Testamentsvollstreckers
Grundsätzlich ist ein Testamentsvollstrecker nur verpflichtet, eine Erbschaftsteuererklärung für die Erben einzureichen (§ 31 ErbStG): Die Abgabe der Erklärung durch den Testamentsvollstrecker hat den Sinn, eine Inanspruchnahme des Nachlasses für die Steuer (§ 20 Abs. 3 ErbStG) auch dann zu ermöglichen, wenn die Steuerschuldner, also die Erben hierüber noch gar nicht verfügen können. Der Testamentsvollstrecker hat auch für die Entrichtung der festzusetzenden Erbschaftsteuer zu sorgen.
Mitwirkungspflicht des Erben
Die Aufforderung des Finanzamtes gegenüber dem Testamentsvollstrecker zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung entbindet den bzw. die Erben aber nicht davon, am Besteuerungsverfahren mitzuwirken und gegebenenfalls Auskünfte zu erteilen (§ 93 AO). Erkennt der Erbe, dass die Angaben des Testamentsvollstreckers in der Erbschaftsteuererklärung nicht zutreffend sind oder erfährt er zu einem späteren Zeitpunkt hiervon, so ist der Erbe nach § 153 AO verpflichtet, unverzüglich die Angaben des Testamentsvollstreckers zu berichtigen.
Eingeschränkte Abgabepflicht bei Vermächtnisnehmern
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 11.06.2013 (II R 10/11 = BeckRS 2013, 96097) entschieden, dass der Testamentsvollstrecker in Bezug auf einen Vermächtnisnehmer nur dann eine Pflicht zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung hat, wenn sich die Testamentsvollstreckung zivilrechtlich über eine bloße Erfüllung des Vermächtnisses hinaus auf den vermachten Gegenstand bezieht und das Finanzamt die Abgabe der Erklärung vom Testamentsvollstrecker verlangt hat.
Es besteht also keine Abgabepflicht des Testamentsvollstreckers, wenn Personen – wie z.B. ein Vermächtnisnehmer (§ 2174 BGB) – in Folge des Erbfalls lediglich schuldrechtliche Ansprüche erbrechtlicher Natur gegenüber den Erben haben und diese erfüllt werden.