Anfechtung eines Testaments
Anfechtung bei Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten
Die nach § 2079 S. 1 BGB wirksam erklärte Anfechtung hat grundsätzlich die Nichtigkeit der gesamten letztwilligen Verfügung zur Folge. Einzelne Verfügungen bleiben nur dann wirksam, wenn nach § 2079 S. 2 BGB positiv feststellbar ist, dass sie der Erblasser so auch getroffen hätte, falls er zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung Kenntnis von dem weiteren Pflichtteilsberechtigten gehabt hätte. So der Leitsatz des OLG Schleswig im Beschluss vom 7.12.2015 – 3 Wx 108/15, ZEV 2016, 263.
Testamentsanfechtung nach § 2079 BGB
Gemäß § 2079 BGB kann eine letztwillige Verfügung angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat. Eine solche Anfechtung ist gemäß § 2079 S. 2 BGB nur ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser auch bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.
Der Entscheidung des OLG Schleswig vom 07.12.2015 lag eine wirksame Anfechtung eines Abkömmlings des Erblassers zu Grunde. Das OLG Schleswig hatte die Frage zu entscheiden, ob diese Anfechtung zur Unwirksamkeit des gesamten Testamentes führte, somit zur Unwirksamkeit aller einzelnen Verfügungen in dem Testament, oder nur zur Unwirksamkeit des Testamentes insoweit, als das Testament das gesetzliche Erbrecht des Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigte.
Entscheidungsgrundlage
Der Entscheidung des OLG Schleswig lag ein Testament zu Grunde, welches der Erblasser ca. ein Jahr vor der Geburt seines zweiten Kindes errichtet hatte. In diesem Testament hatte der Erblasser sein erstes Kind zum Alleinerben eingesetzt und seine Ehefrau enterbt. Nach dem Tode des Erblassers hat der Ergänzungspfleger des zweiten Kindes in dessen Namen die Verfügung von Todes wegen gemäß § 2079 BGB wirksam angefochten.
Fraglich war die Rechtsfolge der Anfechtung gemäß § 2079 BGB. Wenn die wirksame Anfechtung gemäß § 2079 BGB zur Unwirksamkeit des Testamentes im gesamten führen würde, wäre insgesamt eine gesetzliche Erbfolge eingetreten, nach welcher die Ehefrau Erbe zu ½ und beide Kinder Erbe zu jeweils ¼ geworden wären. Wäre Rechtsfolge der Anfechtung hingegen lediglich die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung insoweit, als der Pflichtteilsberechtigte übergangen wurde, wäre das erste Kind Erbe zu ¾ und das anfechtende zweite Kind Erbe zu ¼ geworden.
Rechtsfolgen der Testamentsanfechtung nach § 2079 BGB
Nach der Auffassung des OLG Schleswig sowie der herrschenden Meinung führt eine Anfechtung nach § 2079 BGB grundsätzlich zur Nichtigkeit der gesamten Verfügung von Todes wegen. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik des Gesetzes. So ordnet § 2079 S. 1 BGB die Unwirksamkeit der gesamten Verfügung an und erst § 2079 S. 2 BGB regelt eine Einschränkung dieser Wirkung insoweit, als die Anfechtung ausgeschlossen ist, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser bei Kenntnis der Sachlage die Verfügung getroffen haben würde.
Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die Verfügung im Grundsatz im Gesamten unwirksam ist. Da jedoch anzunehmen ist, dass der Erblasser die Enterbung seiner Ehefrau in jedem Falle wollte, ist diese Enterbung gemäß § 2079 S. 2 BGB trotz der Anfechtung weiterhin wirksam. Das Erbe ist aus diesem Grunde unter Ausschluss der Ehefrau unter den gesetzlichen Erben zu teilen. Erben sind somit die beiden Kinder des Erblassers zu je 1/2.
Unterschied einer Anfechtung nach § 2078 BGB und § 2079 BGB
Die Entscheidung des OLG Schleswig zeigt, dass eine Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen nach § 2078 BGB wegen eines Irrtums des Erblassers sich von einer Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen nach § 2079 BGB nicht nur in den Voraussetzungen unterscheidet, sondern auch in den Rechtsfolgen. Während bei einer Anfechtung gemäß § 2078 BGB die Verfügung nur insoweit angefochten werden kann, als der Erblasser irrte, somit nur hinsichtlich des durch den Irrtum betroffenen Teils, erfasst die wirksame Anfechtung gemäß § 2079 BGB grundsätzlich die gesamte Verfügung.