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Wann besteht ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs?

Anspruch auf Buchauszug verjährt mit Provisionsabrechnung

Ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs ist ein Hilfsanspruch der in Zusammenhang mit einem Provisionsanspruch steht. Diese Hilfsanspruch besteht dann nicht mehr, wenn der Hauptanspruch auf Provision, über den der Buchauszug Auskunft geben soll, bereits verjährt ist.

Von Bedeutung sind daher der Lauf der Verjährungsfrist und der Verjährungsbeginn. Die Verjährungsfrist beginnt erst, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter für den relevanten Zeitraum eine abschließende Abrechnung über die ihm zustehende Provision erteilt hat.

Das OLG München hat mit Urteil vom 11.04.2018 über das Verlangen auf Erteilung eines Buchauszugs, die Verjährung und den Verjährungsbeginn entschieden (Aktenzeichen: 7 U 1972/17).

Stufenklage auf Erteilung eines Buchauszugs

Ein Handelsvertreter hat das Unternehmen, für das er Geschäfte vermittelt hat, im Wege der Stufenklage zunächst auf die Erteilung eines Buchauszuges und sodann auf Zahlung der Provisionen verklagt.

Die Richter haben festgestellt, dass eine auf die Erteilung eines Buchauszuges gerichtete Klage dann unzulässig ist, wenn der Hauptanspruch, nämlich der Provisionsanspruch verjährt wäre, weil in diesem Fall dann mit dem Buchauszug nichts mehr erreicht werden könnte.

Verjährungsbeginn mit Provisionsabrechnung

Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs verjährt in der regelmäßigen Frist von 3 Jahren, Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden bzw. fällig geworden ist und in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Die Frist für die Verjährung des Anspruchs auf Erteilung des Buchauszugs beginnt demnach mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat, weil der Buchauszugsanspruch in den Moment entsteht bzw. fällig wird, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung erteilt (siehe auch BGH, Urteil vom 03.08.2017, Az. VII ZR 32/17).

Der Grund für diesen Verjährung beginnt ist, dass der Handelsvertreter erst mit der Abrechnung überhaupt Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erhält und erst danach beurteilen kann, ob er überhaupt weitere Auskünfte durch die Anforderung des Buchauszugs zur Durchsetzung weiterer Provisionen benötigt.

Im zu beurteilenden Fall sind jedoch vom Unternehmer keine Provisionsabrechnungen erfolgt. Aus diesem Grunde waren die Provisionen, für deren Überprüfung die Erteilung des Buchauszugs verlangt worden ist, noch der Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs noch nicht verjährt.

Nach dem vorgenannten Urteil des BGH war es für die Ermittlung der Verjährungsfrist nicht relevant, ob der Unternehmer zuvor dem Buchauszug verweigert hat oder ob diese lediglich bislang nicht erteilt wurde. Das ist insofern von Bedeutung, als dem Handelsvertreter nach dieser Rechtsprechung nicht zugemutet wird, verjährungshemmende Maßnahmen zu treffen, wenn er mangels Provisionsabrechnung überhaupt keine Kenntnis über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Provisionsansprüche hat.

Verwirkung des Anspruchs auf Erteilung Buchauszug

Zwar mag eine Verjährung auch über einen längeren Zeitraum nicht eintreten, wenn der Unternehmer die entsprechende Provisionsabrechnung unterlassen hat. Dennoch kann der Anspruch auf Buchauszug für solche nicht abgerechneten Provisionsansprüche verwirkt sein, so dass der Handelsvertreter seine Ansprüche doch nicht mehr durchsetzen kann.

Verwirkung tritt dann ein, wenn es der Berechtigte über längere Zeit nicht geltend gemacht (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und sich darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment).

Ein solches Umstandsmoment hätte hinsichtlich des Anspruchs auf Erteilung des Buchauszugs allenfalls dann gefehlt, wenn der Unternehmer sich aufgrund des vom Handelsvertreter geschaffenen Vertrauenstatbestands in seinen Maßnahmen so eingerichtet hätte, dass ihm durch die verspätete Geltendmachung des Buchauszugsanspruchs ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Das war aber vorliegend nicht der Fall.

Kein Buchauszug, wenn Provisionsansprüche nicht möglich sind

Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass ein Buchauszug nicht erteilt werden muss, wenn ein Anspruch des Handelsvertreters auf die Provisionen, für die ein Buchauszug verlangt wird, nicht möglich ist.

In dem zu entscheidenden Fall hätte der Handelsvertreter für dort relevante Geschäftsvermittlungen aufgrund eines ausdrücklichen Vorbehaltes im Vertrag bzw. mangels Vereinbarung eine Provision für die Vermittlung solcher Geschäfte nicht verlangen können. Aus diesem Grunde war er diesbezüglich auch nicht berechtigt, einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs verlangen.

Gleiches gilt für bloße Vermittlungsbemühungen, die über den Versuch nicht zu einem abgeschlossenen Geschäft geführt haben. Auch hierfür kann nicht die Erteilung eines Buchauszugs verlangt werden.

Auch ein vereinbarter Verzicht kann zum Ausschluss eines Anspruchs auf Erteilung des Buchauszugs führen. Im vorliegenden Fall hatte der Handelsvertreter durch eine Änderungsvereinbarung ausdrücklich mit dem Unternehmer auf Provisionen für ein bestimmtes Geschäft mit einem Kunden wirksam verzichtet, so dass er hierfür keinen Buchauszug verlangen konnte.

Praxishinweise zum Buchauszug:

Handelsvertreter haben zwar gemäß § 87 c Abs. 2 HGB ein unverzichtbares Recht auf Erteilung eines Buchauszugs als Kontrolle darüber, ob die Provisionen vom Unternehmer zutreffend und vollständig abgerechnet worden sind.

Ein solches Recht setzt jedoch voraus, dass für Geschäfte, für die die Erteilung des Buchauszugs verlangt wird, überhaupt Provisionen entstanden seinen können. Das ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn ein Provisionsanspruch über ein bestimmtes Geschäft nicht bestehen kann bzw. nicht möglich ist, etwa weil für eine solche Provision keine Rechtsgrundlage besteht oder auf einen solchen Anspruch gegebenenfalls verzichtet worden ist.

Der Verzicht auf die Provision selbst ist zulässig, der Verzicht auf die Fälligkeit der Provision hingegen nicht (§ 87 a Abs. 5 HGB).

Der Anspruch auf die Erteilung des Buchauszugs kann auch erst dann verjähren, wenn überhaupt eine Provisionsabrechnung erfolgt ist.

Wird die Erteilung eines Buchauszugs vom Unternehmer trotz Verlangens nicht vorgenommen oder zu Unrecht abgelehnt, empfiehlt sich regelmäßig die Erhebung einer Stufenklage. In der 1. Stufe wird die Auskunft bzw. die Erteilung des Buchauszugs oder auch gegebenenfalls die Ergänzung des zuvor defizitären Buchauszugs verlangt. Erst nach Erteilung des Buchauszugs können Provisionsabrechnungen überhaupt auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden. Der Anspruch auf weitere Provisionen kann dann in der 2. oder 3. Stufe geltend gemacht werden, soweit es Anhaltspunkte gibt, den Unternehmer die Richtigkeit des Buchauszugs eidesstattlich versichern zu lassen.

Ergeben sich aus dem Buchauszug höhere Provisionen, dann kann sich dadurch im Falle der Beendigung des Handelsvertretervertrages auch ein erhöhter Anspruch auf Handelsvertreterausgleich gemäß § 89b HGB ergeben.

Dem Handelsvertreter ist im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Erteilung des Buchauszugs zu empfehlen, genau zu prüfen, welche Ansprüche auf Provision bestehen können oder ob dem erhebliche Einwendungen entgegenstehen. Auch besteht der Anspruch auf bestimmte Auskünfte im Rahmen des Buchauszugs nur, soweit diese Einfluss auf eine mögliche Provision haben können. Das willkürliche Verlangen von irgendwelchen Informationen ist daher nicht zulässig.

An dieser Stelle sei auch angemerkt, dass ein Buchauszug nicht deshalb verlangt werden kann, um einen Handelsvertreterausgleich verlangen zu können. In der Praxis wird dies häufig vermengt.

Dem Unternehmer ist zu empfehlen, genau zu prüfen, worüber der Handelsvertreter Auskunft verlangt und ob dies Einfluss auf etwaige Provisionsansprüche haben kann. Das Verlangen auf Erteilung des Buchauszugs kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Handelsvertreter dies für den Erhalt eines Handelsvertreterausgleichs verlangt. Schließlich ist sehr sorgfältig zu prüfen, ob überhaupt Provisionsansprüche bestehen und in welchem Umfang der Buchauszug erteilt wird, um prozessualen Streit über die Erteilung oder eine etwaige Ergänzung zu vermeiden.

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