Pflichtteil – Wertermittlung – Verkaufserlös
Wertansatz bei Pflichtteilsberechnung: Gutachten oder Verkaufserlös?
Der BGH hatte sich in seinem Beschluss vom 08.04.2015 (IV ZR 150/14 = ZEV 2015, 349) mit der Frage zu beschäftigen, wie im Rahmen einer Pflichtteilsberechnung der Verkehrswert einer Nachlassimmobilie zu ermitteln ist, falls diese 3 Jahre nach Eintritt des Erbfalls durch den Erben veräußert worden ist und der Verkaufserlös vom Wert eines erstellten Gutachtens abweicht.
Bei der Berechnung des Pflichtteils ist gemäß § 2311 BGB der Bestand und der gemeine Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde zu legen; der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden.
Da Schätzungen mit Unsicherheiten verbunden sind, hat sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind – von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen – grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis zu orientieren. Dies gilt nicht nur, wenn der Veräußerungserlös über dem Schätzwert des Gutachters liegt, sondern auch dann, wenn der tatsächlich erzielte Preis niedriger ausfällt als anhand allgemeiner Erfahrungswerte zu erwarten gewesen wäre. Ein Abstellen auf den tatsächlichen Veräußerungserlös ist grundsätzlich auch dann noch zulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall – zwischen Erbfall und Veräußerungszeitpunkt ein Zeitraum von drei Jahre liegt.
Eine Bindung an den tatsächlich erzielten Verkaufspreis kommt nach Ansicht des BGH dann nicht mehr in Betracht, wenn der Pflichtteilsberechtigte Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, nach welchen der Verkaufserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht.