Nottestament-Unwirksamkeit
Testament – Unwirksamkeit eines Drei-Zeugen-Testaments
Das Gesetz sieht für die Errichtung des Testaments grundsätzlich zwei Möglichkeiten vor:
- das eigenhändige Testament, § 2247 BGB
- das notarielle Testament, § 2232 BGB.
In besonderen Fällen kann ausnahmsweise auch ein sogenanntes Nottestament errichtet werden. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass im Rahmen außergewöhnlicher Katastrophenfälle einerseits und bei unmittelbarer Todesgefahr andererseits, in welchen weder ein Notar noch ein Bürgermeister greifbar ist, trotzdem eine Möglichkeit eröffnet werden soll, ein Testament allein durch mündliche Erklärung vor Zeugen zu errichten. Dabei wird die zwingende Formvorschrift für das Testament, nämlich eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben, dahingehend erleichtert, dass eine Niederschrift der mündlichen Erklärung des Testierenden ausreicht.
Wer kann Zeuge bei einem Nottestament sein?
Eine besondere Situation hatte das OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2017 – 2 Wx 86/17, zu entscheiden. Wenige Stunden vor seinem Tod erklärte ein über 80-jähriger gegenüber vier Personen, dass seine Lebensgefährtin Alleinerbin werden sollte. Drei der Personen hielten dies in einer Niederschrift fest. Dabei bezeugten sie auch, dass der Testierende keine Kraft mehr gehabt habe, seinen Willen selbst zu schreiben oder auch zu unterschreiben. Allerdings war unter den Zeugen auch der Sohn der Lebensgefährtin. Die Lebensgefährtin beantragte aufgrund dieses Dokuments einen Erbschein. Die ohne diesem Testament erbberechtigten Verwandten des Verstorbenen wehrten sich dagegen.
Zwar geht das Gericht von einer nahen Todesgefahr aus, so dass ein Testament vor einem Notar oder auch ein Testament vor einem Bürgermeister nicht mehr möglich gewesen sei, versagte aber der Lebensgefährtin den Erbschein deswegen, weil eines der Kinder der Lebensgefährtin unter diesen Zeugen war. Ein Zeuge kann aber nicht ein Kind oder bestimmte andere Verwandte der Person sein, die durch das Testament einen rechtlichen Vorteil erhalten würde. Da dies vorliegend aber der Fall gewesen sei, war das Testament bei nur zwei tauglichen Zeugen unwirksam. Eine lediglich anwesende Person – es waren vier Personen am Sterbebett – ändere hieran nichts.
Zeuge muss von Anfang an willens und in der Lage zur Mitwirkung sein
Weitere Voraussetzung für die Zeugeneigenschaft ist nämlich, dass der Zeuge eines Nottestaments von Anfang an bereit sein muss, mitzuwirken. Hintergrund ist, dass jeder der drei Zeugen gleichberechtigt und insbesondere auch mit den anderen die Verantwortung für die richtige Wiedergabe des Willens tragen muss. Dabei habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die anwesende vierte Person nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge und daher gar nicht beurteilen könne, ob der niedergeschriebene Text tatsächlich dem Willen des Erblassers entsprochen hatte. Somit verbleiben nur zwei Zeugen für die zu beurkundende Niederschrift des letzten Willens mit der Folge, dass das Testament unwirksam sei.