Handelsvertreter, Wettbewerbsverbot, fristlose Kündigung
Fristlose Kündigung Handelsvertreter wegen Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot
Hält sich ein Handelsvertreter nicht an ein vertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot, wonach die Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen die ausdrückliche vorherige Zustimmung des Unternehmers erfordert, so ist dieser gemäß § 89a Abs. 1 HGB zur außerordentlichen fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigt. Dies hat das Das OLG München mit seiner Entscheidung vom 08.11.2015 (Az. 7 U 4851/14) festgestellt und damit die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt.
Der Fall
Der Kläger war als Handelsvertreter bzw. Versicherungsvertreter zuletzt mit Leitung eines Vertriebsbezirks von der Beklagten beauftragt worden. Der Vertrag enthielt eine Klausel, wonach der Kläger ohne schriftliche Zustimmung des Unternehmens nicht berechtigt war, während der Dauer des Vertragsverhältnisses in den relevanten Versicherungszweigen für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden. Ferner ist im Vertrag aufgeführt, dass der Verstoß gegen dieses Wettbewerbsverbot zur sofortigen Kündigung berechtigt. Der Kläger erhielt eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot sowie den Hinweis auf die fristlose Kündigung, soweit weitere Verstöße bekannt werden. Etwa 3 Monate später kündigten die Beklagten das Vertragsverhältnis dann fristlos unter Hinweis auf weitere Wettbewerbsverstöße. Diese streitigen Geschäftsvorgänge lagen sämtlich zeitlich vor der erteilten Abmahnung. Der Kläger hat im Wege der Stufenklage die Erteilung von Buchauszügen, Restprovision und Handelsvertreterausgleich sowie die Erstattung von Anwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat der Klage auf Erteilung von Buchauszügen bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist stattgegeben. Hiergegen haben die Beklagten Berufung eingelegt.
Das Urteil
Das OLG München hielt die fristlose Kündigung der Beklagten für wirksam und sprach dem Kläger den Anspruch auf Erteilung von Buchauszügen nur bis zum Wirksamwerden der außerordentlichen Kündigung zu.
Keine Zustimmung zur Konkurrenztätigkeit durch Schweigen
Das vertragliche Wettbewerbsverbot war nach Auffassung des Gerichts wirksam vereinbart worden. Demnach hätte der Handelsvertreter vor Aufnahme seiner Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen die schriftliche Zustimmung der Beklagten einholen müssen. Das ist nicht erfolgt.
Die erforderliche Zustimmung konnte nicht durch das Schweigen der Beklagten ersetzt werden. Zwar hat sich der Handelsvertreter darauf berufen, dem Unternehmer schriftlich mitgeteilt zu haben, dass er es beabsichtige, für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden und er insoweit von dessen Einverständnis ausgehe. Dieses Schreiben blieb jedoch unbeantwortet. Nach der Entscheidung des Gerichts genügt ein solcher Hinweis auf die unterstellte Zustimmung des Unternehmers nicht, um dessen ausdrücklich vorgesehene schriftliche Zustimmung zu ersetzen.
Entbehrlichkeit der Abmahnung vor Kündigung
Das Gericht hielt auch eine Abmahnung des Klägers für entbehrlich, da in dessen Aufnahme der Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen ohne die Zustimmung des Unternehmers ein derart schwerwiegender Vertragsverstoß des Handelsvertreters und ein so gewichtiger Vertrauensbruch vorlag, dass auch eine erfolgreiche Abmahnung durch Besserung des Klägers die Vertrauensbasis nicht wieder hätte herstellen können.