Handelsvertreter, Schadensersatz, unberechtigte Kündigung
Handelsvertreter hat Schadensersatzanspruch bei unberechtigter Kündigung
Eine außerordentliche fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrags ist nur dann berechtigt, wenn sie sich auf einen wichtigen Grund stützen kann und in der Regel zuvor eine einschlägige Abmahnung über einen anderen als den Kündigungssachverhalt erteilt worden sein. Nur dann kann in der Regel die spätere außerordentliche Kündigung wirksam sein.
Ob und wann ein wichtiger Grund vorliegt, ist oftmals schwierig zu beurteilen. Abmahnungen werden im Vorfeld einer Kündigung häufig nicht oder nicht richtig erteilt, so dass es in diesem Bereich oftmals zu unberechtigten Kündigungen kommt. Die Kündigung wegen desselben Grundes, der schon Grund für die Abmahnung gegeben hat, kann eine außerordentliche Kündigung nicht stützen. Mit einem solchen Sachverhalt und den Folgen aus einer unberechtigten Kündigung hatte sich das LG Frankfurt a. M. (Urteil vom 25.5.2018 – Aktenzeichen: 2-05 O 222/16) zu befassen.
Pflichtverstoß im Handelsvertretervertrag, Abmahnung, Kündigung
Im Streitfall ging es um Schadensersatz-, Auskunfts-, Abrechnungs- und Zahlungsansprüche eines Handelsvertreters gegenüber dem Unternehmer im Zusammenhang mit der Beendigung des Handelsvertretervertrages. Der Handelsvertreter wurde wegen des Verstoßes gegen das vertraglich vereinbarte Provisionsabgabeverbot sowie wegen verdeckter Eigengeschäfte, für die fehlerhaft Provisionen verlangt wurden, abgemahnt. In der Folge hat das Unternehmen wegen desselben Sachverhaltes die außerordentliche und fristlose Kündigung erklärt.
Der Handelsvertreter hat daraufhin die Kündigung zurückgewiesen und forderte das Unternehmen unter Fristsetzung auf, von der Kündigung Abstand zu nehmen. Ferner hat er dazu aufgefordert, die Provisionskonten für Neugeschäfte wieder zu öffnen und machte einen Ausgleichsanspruch geltend. Das Unternehmen hat dies zurückgewiesen. Daraufhin hat der Handelsvertreter den Vertrag seinerseits aus wichtigem Grund fristlos gekündigt und dies damit begründet, da für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Klägers vorgelegen habe.
Im Übrigen waren weitere Ansprüche auf Erteilung des Buchauszugs, Verstöße gegen Unterlassungserklärungen, Zurückbehaltungsrechte und Schadenersatzansprüche wegen der Kündigung zwischen den Parteien streitig.
Der Handelsvertreter erhob eine Stufenklage vor dem Landgericht, mit der er neben anderen Anträgen insbesondere beantragt hat festzustellen, dass ihm Schadensersatzansprüche aufgrund der von dem Unternehmer ausgesprochenen fristlosen Kündigung zustünden. Des Weiteren hat er Ansprüche auf Provision, Buchauszug und Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs gestellt.
Das Landgericht hat im vorliegenden Fall folgendes entschieden:
Keine fristlose Kündigung wegen eines Grundes, der bereits abgemahnt ist
Erfolgt wegen eines Grundes, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde, eine Abmahnung, so kann der der Abmahnung zu Grunde liegende Lebenssachverhalt für sich genommen nicht im Rahmen einer späteren Kündigung erneut als die Kündigung veranlassender wichtiger Grund im Sinne § 89 a Abs. 1 HGB verwendet werden.
Schadensersatz für Provisionsausfall, Amortisationsverlust und geringeren Ausgleich bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist
Der Handelsvertreter hat wegen einer unberechtigten Kündigung Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch den Verlust der Provisionen entsteht, die er bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist verdient hätte. Ein ersatzfähiger Schaden besteht auch darin, dass die vom Handelsvertreter vorgenommenen Investitionen sich nicht mehr amortisieren können sowie dadurch, dass durch die vorzeitige Beendigung ein höheren Ausgleich nach § 89 b HGB nicht mehr entstehen konnte.