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Angestellter vs. Selbstständiger Absatzmittler

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Angestellter vs. Selbstständiger Absatzmittler

Vor Beginn einer Tätigkeit im Außendienst sollten die Vertragsparteien eine klare Entscheidung über die Art der Tätigkeit (Selbstständigkeit oder Anstellung) und die rechtliche Machbarkeit treffen, weil sich daraus arbeits-, sozialversicherungs-, steuerrechtliche und gegebenenfalls auch strafrechtliche Konsequenzen ergeben.

Dazu ist es notwendig, die Kriterien der Rechtsprechung zu kennen, die zwischen abhängig Beschäftigten (Arbeitnehmern) und Selbstständigen sowie Arbeitnehmerähnlichen unterscheidet.

Arbeitnehmer/ Selbstständiger Absatzmittler

Arbeitnehmer (Angestellter) ist, wer in der Regel

  • verpflichtet ist, seine Dienstleistung persönlich zu erbringen,
  • abhängig vom Unternehmer,
  • weisungsgebunden,
  • in den Betrieb eingegliedert ist und
  • Arbeitszeit und Arbeitsort nicht frei und selbstständig bestimmen kann.

Das auf Arbeitnehmer anwendbare Recht ist weitgehend zwingend, so dass vertragliche Abweichungen hiervon nur in engen Grenzen möglich sind.

Der angestellte Außendienstmitarbeiter hat regelmäßig Anspruch auf eine zumindest teilweise feste und erfolgsunabhängige Vergütung, wenngleich variable Gehaltsbestandteile vereinbart werden können. Ferner hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge sowie Kündigungsschutz bei Erreichen der Betriebsgröße (regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer im Betrieb) und mindestens 6-monatiger Beschäftigung.

Ist der Absatzmittler hingegen „frei“ bzw. selbstständig, bestehen derartige Ansprüche nach dem Gesetz nicht. Ein sozialer Schutz fällt weitgehend aus. Dafür erzielt der selbstständige Absatzmittler in der Regel eine höhere Vergütung, muss aber davon die anfallenden sozialen Versicherungen und Steuern selbst bezahlen. Für den Arbeitnehmer hingegen beteiligt sich der Arbeitgeber an der sozialen Versicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung).

Der arbeitsrechtliche Status kann in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren festgestellt werden.

Vor- und Nachteile Anstellungsvertrag im Vergleich zum Freien im Vertrieb und Außendienst

Die Tätigkeit im Außendienst kann sowohl von Selbstständigen als auch von Angestellten ausgeübt werden. Aus § 84 Abs. 2 HGB ergibt sich, dass der Vertrieb über Handelsvertreter sowohl über Selbstständige, als auch über Angestellte durchgeführt werden kann.

Eine Entscheidung über die Art der Beauftragung bzw. Beschäftigung sollte frühzeitig vor Beginn der Tätigkeit getroffen werden, um negative Folgen insbesondere im Arbeits-, Sozialversicherungs-, Steuer- und nicht zuletzt auch im Strafrecht zu vermeiden.

Ergibt sich trotz der Wahl eines freien Vertriebsvertrages aus der Weisungsgebundenheit und tatsächlichen Eingliederung des Mitarbeiters in den Betrieb eine unselbstständige Tätigkeit, liegt ein Arbeitsverhältnis vor. Damit besteht zum einen zwingendes Arbeitsrecht und zum anderen Sozialversicherungspflicht. Arbeitnehmer haben Anspruch auf feste Vergütung. Eine variable erfolgsabhängige Vergütung kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen, jedoch regelmäßig nicht in voller Höhe (wie z.B. bei Handelsvertretern oder Handelsmaklern) vereinbart werden. Ferner besteht u. a.

  • Kündigungsschutz
  • Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Urlaub
  • Beteiligung des Arbeitgebers an der sozialen Versicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung).

Nachfolgend noch weiteres dazu.

Der Selbstständige ist hiervon ausgenommen, kann sich aber u. U. auf seine Kosten hier freiwillig versichern. Ergibt sich Selbstständigkeit, besteht für diese Absatzmittler dennoch Rentenversicherungspflicht,

  • wenn diese nicht für mehrere Auftraggeber tätig sind und
  • keinen Arbeitnehmer – nicht nur geringfügig – beschäftigen.

Siehe hierzu weiter unten.

Der arbeitsrechtliche Status kann in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren mittels einer Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht festgestellt werden. Der sozialversicherungsrechtliche Status ist davon unabhängig und kann in einem Statusverfahren geklärt werden.

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