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Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter

Zwischen Unternehmen und Handelsvertretern besteht nicht selten Streit darüber, ob die Vertretung anderer Unternehmen und deren Produkte wettbewerbswidrig ist. Schnell kann es in solchen Fällen zu Vertrauensverlust, einer Abmahnung und außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses kommen.

Hier hilft eine fundierte rechtliche Einschätzung der etwaigen Konkurrenzsituation.

Nachfolgend informieren wir Sie über Wettbewerbsverbote und Verstöße im Handelsvertreterrecht.

Autor dieser Seite:

Das wichtigste zum Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter

Zunächst wird zwischen einem vertraglichen und nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterschieden. Das vertragliche Wettbewerbsverbot besteht schon kraft Gesetzes. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot besteht nur bei schriftlicher Vereinbarung.

Ob ein Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot vorliegt, ist nicht immer rechtlich klar und bedarf daher der Prüfung. Ein Wettbewerbsverstoß gibt dem Unternehmer in der Regel einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Vertretervertrags. Im Übrigen bestehen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz sowie auf Vertragsstrafe im Falle der Vereinbarung.

Ist der Handelsvertreter verpflichtet, während des Vertragsverhältnisses Wettbewerb zu unterlassen?

Der Handelsvertreter ist zur Wahrnehmung der Interessen des Unternehmers während des bestehenden Vertrages verpflichtet und darf zu diesem nicht in Wettbewerb treten. Durch die unmittelbare oder mittelbare Tätigkeit für einen Wettbewerber dürfen die Interessen des Unternehmers nicht nachhaltig beeinträchtigt werden.

Nicht immer ist offensichtlich, ob überhaupt eine Konkurrenzsituation besteht oder entstehen wird. Daher sollte die Mehrfachvertretung mit dem Unternehmer im Vorfeld besprochen und gegebenenfalls die Zustimmung für die weitere Tätigkeit eingeholt werden, sofern bezogen auf die Tätigkeit und/oder die Produkte eine Konkurrenzsituation nicht ausgeschlossen oder entschärft werden kann.

Muss ein Wettbewerbsverbot vertraglich vereinbart werden?

Ein Wettbewerbsverstoß während des bestehenden Vertrags setzt nicht voraus, dass zuvor ein Wettbewerbsverbot vertraglich vereinbart worden ist. Das ist nur Voraussetzung für ein Wettbewerbsverbot nach Vertragsende (nachvertragliches Wettbewerbsverbot).

In der Praxis wird das vertragliche Wettbewerbsverbot regelmäßig vertraglich vereinbart, auch wenn der Wettbewerb schon kraft Gesetzes (§ 86 Abs. 1 S. 2 HGB) verboten ist.

Allerdings ist nicht jede vertragliche Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes wirksam. Vielmehr kann eine vertragliche Regelung auch rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein.

Was wird mit einem Wettbewerbsverbot vereinbart?

Mit einem vertraglichen Wettbewerbsverbot wird regelmäßig folgendes vereinbart:

  1. Vertragsparteien
  2. Definition und Verbot der Konkurrenztätigkeit
  3. vom Wettbewerbsverbot betroffene Vertragsprodukte/Dienstleistungen (sachlich)
  4. Gebiet/Bezirk/Kundenkreis, auf die sich die Vertriebstätigkeit und das Wettbewerbsverbot beziehen (örtlich)
  5. zeitliche Geltung
  6. Treuepflicht und Hinweis auf Verbot der Umgehung
  7. nachträgliche Entstehung Konkurrenzsituation
  8. Anzeigepflicht/ ggf. Zustimmungspflicht bei Mehrfachvertretung
  9. Mitteilungspflicht bei möglicher Konkurrenztätigkeit
  10. Vertragsstrafe
  11. Hinweise auf Rechtsfolgen bei unzulässiger Konkurrenztätigkeit
  12. Einschränkung des Wettbewerbsverbotes
  13. Ggf. Verzicht auf Wettbewerbsverbot

Unter welchen Voraussetzungen ist von einem Wettbewerbsverstoß auszugehen?

Ein Wettbewerbsverstoß bzw. unzulässige Konkurrenztätigkeit des Handelsvertreters liegt regelmäßig dann vor, wenn er für ein weiteres Unternehmen tätig ist, dessen Vertragsprodukte mit dem Angebot des bereits vertretenen Unternehmens konkurrieren/austauschbar sind und er diese auch für den Unternehmer vertreibt. Dabei kommt es sowohl auf Überschneidungen des Vertriebsgebietes, des Abnehmerkreises, der Preise sowie auf den zeitlichen Rahmen sowie gegebenenfalls Zustimmungen/Entbindungen an. Bereits teilweise Überschneidungen von Sortimenten können zu einem Wettbewerbsverstoß führen.

Insoweit muss ein echtes Wettbewerbsverhältnis vorliegen.

Sind in einem Vertrag unzulässige Wettbewerbstätigkeiten nicht näher bezeichnet, dann wird die Vermittlung von Kunden an Konkurrenzunternehmen regelmäßig als unzulässige Wettbewerbstätigkeit angesehen. Als Konkurrenzunternehmen wird ein Unternehmen angesehen, wenn es zum vertretenen Unternehmen räumlich, sachlich und zeitlich in Wettbewerb steht.

Wann liegt kein Wettbewerbsverstoß vor?

Ein Wettbewerbsverstoß liegt z.B. dann nicht vor, wenn die anderweitige Tätigkeit des Handelsvertreters sich auf einen Kundenkreis bezieht, den der vertretene Unternehmer selbst nicht bedient (z.B. Küchen für private Haushalte und Küchen für die gewerbliche Gastronomie).

Liegt ein unterschiedlicher Verwendungszweck vor, besteht regelmäßig keine Konkurrenzsituation.

Die bloße Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen, ohne Vermittlungstätigkeit bezüglich der Konkurrenzprodukte stellt nicht zwingend einen Wettbewerbsverstoß dar.

Konkurrieren die Produkte nicht im gleichen Preissegment liegt unter Umständen auch kein Wettbewerbsverstoß vor.

Verbotener Wettbewerb liegt z. B. auch dann nicht vor, wenn sich der Handelsvertreter während des bestehenden Vertragsverhältnisses mit einem Wettbewerber des vertretenen Unternehmens in Verbindung setzt, um nach der Beendigung des noch bestehenden Vertrages die neue Vertretung zu übernehmen.

Auch der Abschluss eines Handelsvertretervertrages mit einem Wettbewerber noch vor Beendigung des bestehenden Vertrags mit dem Unternehmer stellt regelmäßig keinen Wettbewerbsverstoß dar. Aber schon der probeweise Vertrieb von Konkurrenzprodukten für den Wettbewerber während des noch bestehenden Vertrags mit dem Unternehmer ist ein klarer Wettbewerbsverstoß.

Hat der Handelsvertreter eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Unternehmer?

Bei Übernahme einer weiteren Handelsvertretung muss der Handelsvertreter grundsätzlich selbst entscheiden, ob er mit der neuen Vertretung gegen die bestehenden Interessen seines Vertragspartners handelt. Soweit aber eine Konkurrenzsituation möglich ist, muss er die Zustimmung zur Übernahme der betreffenden Vertretung vom Unternehmer einholen.

Darf das Wettbewerbsverbot umgangen werden?

Das Wettbewerbsverbot darf nicht etwa durch Vorschieben von Mittelspersonen oder durch Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen umgangen werden.

Schon die Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Konkurrenzunternehmen oder die Gründung eines Konkurrenzunternehmens, an dem allein Familienangehörige beteiligt sind, stellt eine unzulässige Umgehung dar.

Was sind die Rechtsfolgen unzulässiger Wettbewerbstätigkeit?

Die Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen stellt regelmäßig eine schuldhafte Vertragsverletzung dar und berechtigt das Unternehmen nach einer Abmahnung zur fristlosen Kündigung des Vertretervertrags aus wichtigem Grund. Der Unternehmer hat Anspruch auf Unterlassen der Konkurrenztätigkeit und kann unter Umständen berechtigt sein, eine vereinbarte Vertragsstrafe neben Schadensersatzansprüchen zu verlangen.

Wann endet das (vertragliche) Wettbewerbsverbot?

Mit der Beendigung des Vertretervertrags endet auch das vertragliche Verbot, mit dem Unternehmer in Wettbewerb zu treten. Damit besteht für den Handelsvertreter nach Vertragsende keine wettbewerbliche Bindung mehr.

Kann ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden?

Zwischen Unternehmer und Handelsvertreter kann gemäß § 90a HGB ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden. Hierbei sind jedoch bestimmte Voraussetzungen und Grenzen zu beachten:

  • Das Wettbewerbsverbot muss schriftlich vereinbart werden und der Handelsvertreter eine Ausfertigung der Vereinbarung erhalten.
  • Das Wettbewerbsverbot darf maximal für eine Zeit von 2 Jahren nach Beendigung des Vertretervertrags vereinbart werden.
  • Das Wettbewerbsverbot muss auf das dem Handelsvertreter übertragene Vertriebsgebiet bzw. den Kundenkreis sowie auf die vom Handelsvertreter vertriebenen Vertragsprodukte beschränkt werden.
  • Der Handelsvertreter hat für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes Anspruch auf eine sogenannte Karenzentschädigung.

Was geschieht, wenn der Handelsvertreter gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verstößt?

Soweit der Handelsvertreter gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verstößt, hat er für die Dauer des Verstoßes keinen Anspruch auf Zahlung der Karenzentschädigung.

Ungeachtet dessen hat der Unternehmer Anspruch gegen den Handelsvertreter auf Auskunft, wann und in welchem Umfang er nachvertraglich Wettbewerbshandlungen vorgenommen und welche Erlöse er daraus erzielt hat. Er macht sich zudem schadensersatzpflichtig. Regelmäßig wird der Handelsvertreter auch auf Zahlung einer Vertragsstrafe sowie zur Rückzahlung der Karenzentschädigung in Anspruch genommen, soweit dies mit dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot vereinbart ist.

Kann der Unternehmer auf ein zuvor vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot verzichten?

Ja. Der Unternehmer kann bis zum letzten Tag des Vertragsverhältnisses auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot gemäß § 90a Abs. 2 HGB schriftlich verzichten. Er wird aber erst nach Ablauf von 6 Monaten von der Entschädigungspflicht frei.

Der Unternehmer kann aber schon 6 Monate vor Beendigung des Vertrags entscheiden, ob er auf das Wettbewerbsverbot verzichten will. In diesem Fall entsteht keine Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung an den Handelsvertreter.

Verzichtet der Unternehmer zu einem späteren Zeitpunkt, muss er dem Handelsvertreter für den verbleibenden Teil der 6 Monatsfrist, die über das Ende des Vertretervertrags hinausgeht, die Karenzentschädigung bezahlen. Der Handelsvertreter ist dann aber nicht an das Wettbewerbsverbot gebunden.

In der Praxis ist es bei Abschluss des Handelsvertretervertrags regelmäßig nicht absehbar, ob der Unternehmer einen Schutz vor einer Konkurrenzsituation durch Abschluss einer nachvertraglichen Wettbewerbsabrede benötigt. Schließlich hat ein scheidender Handelsvertreter nicht zwangsläufig ein Interesse an der Fortsetzung der Tätigkeit in der gleichen Branche bzw. für eine Konkurrenten.

Dennoch empfiehlt sich für den Unternehmer regelmäßig der Abschluss des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, zumal unter Wahrung der 6 Monatsfrist praktisch entschädigungslos darauf verzichtet werden kann, wenn sich die Aufrechterhaltung des Wettbewerbsverbotes als nicht notwendig erweist.

Kann die Wettbewerbsabrede gekündigt werden?

Ja. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 90a Abs. 3 HGB, dass entweder der Unternehmer oder der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Vertragspartners (wirksam) kündigt. Dann besteht die Möglichkeit, dass sich der kündigende Vertragspartner schriftlich innerhalb von einem Monat nach der Kündigungserklärung von der Wettbewerbsabrede lossagt.

Was wir für Sie tun können:

Wir prüfen die Anwendbarkeit und den Umfang vertraglicher und nachvertraglicher Wettbewerbsverbote mit Blick auf die konkrete und mögliche Wettbewerbssituation. Wir klären Sie über Risiken und geeignete Maßnahmen auf.

Wir gestalten vertragliche und nachvertragliche Vereinbarungen über Wettbewerbsverbote.

Im Streitfall unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung von Wettbewerbsverboten oder Abwehr von Ansprüchen auf Unterlassung und Schadensersatz.

Ihr Ansprechpartner in München zu diesem Thema ist:

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