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Rechte und Pflichten des Handelsvertreters

Die Rechte und Pflichten des Handelsvertreters sind in den §§ 84 ff. entweder ausdrücklich geregelt oder leiten sich daraus ab. Sie können vertraglich ergänzt und erweitert, aber auch beschränkt werden, soweit die gesetzlichen Regelungen nicht zwingend sind.

Von zentraler Bedeutung sind die Rechte des Handelsvertreters auf Provision nach den §§ 87 ff. HGB, die diesbezüglichen Kontrollrechte sowie der Anspruch auf Handelsvertreterausgleich am Ende eines Vertretervertrags. Dem steht gegenüber, dass der Handelsvertreter die gesetzlichen und vertraglichen Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen hat (§ 86 Abs. 3 HGB).

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Welche wesentlichen Rechte hat der Handelsvertreter?

Dem Handelsvertreter stehen insbesondere folgende Rechte zu:

Recht auf Information (§ 86 a HGB)

  • Anspruch auf Unterlagen, Preislisten, Muster, Geschäftsbedingungen (zwingend).
  • Anspruch auf unverzügliche Information durch den Unternehmer über die Annahme oder Ablehnung eines vermittelten Geschäfts (zwingend).
  • Anspruch auf Information über die Nichtausführung eines vom Handelsvertreter vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfts.
  • Anspruch auf Information des Unternehmers, wenn dieser Geschäfte voraussichtlich nur in erheblich geringerem Umfange abschließen kann oder will.

Recht auf Provision (§ 87 HGB)

  • Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind.Wenn jedoch feststeht, dass der Kunde nicht bezahlt und dies vom Unternehmer nicht zu vertreten ist, scheidet der Anspruch auf Provision aus.Wenn der Unternehmer den Kunden nicht so wie vereinbart oder schlecht beliefert und dadurch nicht der vom Handelsvertreter vermittelte Umfang der Bestellung geliefert wird, hat der Handelsvertreter dennoch das Recht auf volle Provision, wenn der Unternehmer dies zu vertreten hat.Ein „Vertretenmüssen“ liegt z.B. regelmäßig bei verspäteter Lieferung, Schlechtlieferung und dadurch bedingte Retouren sowie bei der freiwilligen Auftragsstornierung ohne rechtlichen Grund vor.
  • Die Provision ist nach der gesetzlichen Regelung spätestens mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer fällig (§ 87 a HGB). Allerdings wird in den Handelsvertreterverträgen regelmäßig die Pflicht zur Zahlung der Provision von der Zahlung des Kunden an den Unternehmer in zulässiger Weise abhängig gemacht.
  • Der Handelsvertreter hat Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss (§ 87 a HGB)
  • Anspruch auf Inkassoprovision (§ 87 Abs. 4 HGB)
  • Anspruch auf Delkredereprovision (§ 86 b HGB)
  • Anspruch auf Bezirksprovision (§ 87 Abs. 2 HGB)
  • Anspruch auf Provision ohne Abzug von Skonti, Fracht, Verpackung, Zoll und Steuern (§ 87 b HGB), soweit nicht abweichend vereinbart.

Abrechnung und Kontrollrechte (§ 87 c HGB)

    • Anspruch auf Abrechnung der Provision (§ 87c Abs. 1 HGB)
    • Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs (§ 87 c Abs. 2 HGB)
    • Anspruch auf Auskunft über die Umstände der Abrechnung (§ 87 c Abs. 3 HGB)
    • Anspruch auf Bucheinsicht (§ 87 c Abs. 4 HGB)

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Die Rechte des Handelsvertreters gemäß § 87c HGB können nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Aufwendungsersatz

  • Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstanden sind, nur nach Branchenüblichkeit. Regelmäßig sind Aufwendungen des Handelsvertreters im Zusammenhang mit seiner Aufgabenwahrnehmung nicht erstattungsfähig. Solche zulässigen Regelungen finden sich häufig in Handelsvertreterverträgen.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Ungeachtet der gesetzlichen Regelung und/oder eines Ausschlusses im Handelsvertretervertrag kann der Handelsvertreter Anspruch auf Ersatz von solchen Aufwendungen verlangen, die nicht im regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Handelsvertreters entstanden sind.

Hierzu zählen Aufwendungen, die vom Unternehmer veranlasst wurden oder ihm zuzurechnen sind. Eine Zurechnung erfolgt, wenn der Unternehmer redlicherweise nicht davon ausgehen durfte, dass der Handelsvertreter solche Aufwendungen übernimmt. Beispielhaft sind hier Versendungskosten für Unterlagen vom Unternehmer zu nennen (Angebote, Muster), Kosten für die Messeteilnahme mit Standdienst, Kosten für die Einholung von Genehmigungen für den Unternehmer, Kundendienste ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung, etc.

Zurückbehaltungsrecht

  • Zurückbehaltungsrecht (§ 88 a HGB)

Kündigung

  • Recht auf ordentliche Kündigung unter Wahrung der gesetzlichen Mindestkündigungsfristen (§ 89 HGB)
  • Recht auf außerordentliche Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (§ 89 a HGB)

Handelsvertreterausgleich

  • Anspruch auf Handelsvertreterausgleich (§ 89 b Abs. 1 HGB) nach Vertragsende
  • Anspruch auf Handelsvertreterausgleich durch (ausnahmsweise) Eigenkündigung bei begründetem Anlass, wegen Alters oder wegen Krankheit (§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB)

Wettbewerbsverbot

  • Recht auf Begrenzung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes (§ 90 a HGB) Die Begrenzung betrifft die Dauer des Wettbewerbsverbots für längstens 2 Jahre und die Beschränkung auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis und nur auf die Gegenstände, die Gegenstand der Handelsvertretung bis zum Vertragsende waren.

Welche wesentlichen Pflichten treffen den Handelsvertreter?

Handelsvertreter haben die nachfolgenden wesentlichen Pflichten gegenüber dem Unternehmer zu erfüllen:

Interessenwahrnehmungspflicht

  • Der Handelsvertreter hat das Interesse des von ihm vertretenen Unternehmens wahrzunehmen (z. B. Kundenbetreuung).

Benachrichtigungs- und Informationspflicht

  • Der Handelsvertreter muss dem Unternehmen die relevanten Nachrichten geben, insbesondere die Geschäftsvermittlungen und -abschlüsse mitteilen.

Weisungsbefolgungspflicht

  • Der Handelsvertreter unterliegt den Weisungen des Unternehmens, soweit diese den Status der Selbstständigkeit des Handelsvertreters nicht antasten.

Vermittlungs- und Abschlusspflicht

  • Der Handelsvertreter muss sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften bemühen.

Verschwiegenheitspflicht

  • Der Handelsvertreter darf während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Betriebsgeheimnisse verwerten.

Konkurrenzverbot und Wettbewerbsunterlassungspflicht

  • Der Handelsvertreter darf während der Vertragslaufzeit für eine Konkurrenzfirma im Geschäftszweig des vertretenen Unternehmens nicht tätig sein. Ausnahmen können jedoch vertraglich vereinbart werden.

Weitere Pflichten können vertraglich ergänzt oder eingeschränkt werden.

Was wir für Sie im Handelsvertreterrecht tun können:

Wir sind auf die Beratung und Unterstützung von Handelsvertretern und Unternehmern spezialisiert. Hier können wir Sie insbesondere in folgenden Bereichen unterstützen:

  • Prüfung, Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen
  • Beratung zur Wahl geeigneter Vertriebsstrukturen und Vertriebsformen
  • Beratung und Vertretung von Handelsvertretern und Unternehmen bei rechtlichen Auseinandersetzungen
  • Klärung von Rechtsfragen im Handelsvertreterrecht
  • gesellschaftsrechtliche Beratung von Vertriebsgesellschaften
  • Beratung und Gestaltung von Nachfolgevereinbarungen und Vertretungskauf

Nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf.

Ihr Ansprechpartner in München zu diesem Thema ist:

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