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Rechte und Pflichten des Unternehmers

Die Rechte des Unternehmers (bzw. Herstellers/Lieferanten oder auch des Hauptvertreters) entsprechen den Pflichten des Handelsvertreters. Die wesentlichen Rechte des Unternehmers sind folgende:

Was sind die Rechte des Unternehmers?

Die Rechte des Unternehmers (bzw. Herstellers/Lieferanten oder auch des Hauptvertreters) entsprechen den Pflichten des Handelsvertreters. Die wesentlichen Rechte des Unternehmers sind folgende:

Recht auf Interessenwahrnehmung

  • Die Interessenwahrnehmung wird in der Regel durch die Kunden- bzw. Gebietsförderung im Sinne der Akquisition von Geschäftsvermittlungen und in Strichabschlüssen sowie der Kundenbetreuung gewahrt.

Recht auf Benachrichtigung und Information

  • Der Unternehmer hat das Recht auf die relevanten Nachrichten, insbesondere über Geschäftsvermittlungen und –abschlüsse.

Weisungsrecht

  • Der Unternehmer ist berechtigt, dem Handelsvertreter Weisungen zu erteilen, soweit dadurch die Selbstständigkeit des Handelsvertreters nicht eingeschränkt wird (keine Weisungen zu Arbeitsort und Arbeitszeit).

Recht auf Bemühen des Handelsvertreters

  • Der Unternehmer hat das Recht, vom Handelsvertreter das Bemühen um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften einzufordern.

Recht auf Verschwiegenheit, Wahrung von Geschäftsgeheimnissen

  • Der Unternehmer kann vom Handelsvertreter verlangen, dass dieser während und nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses keine Geschäftsgeheimnisse verwertet.

Recht auf Unterlassen von Konkurrenz und Wettbewerb

  • Der Unternehmer kann vom Handelsvertreter verlangen, dass dieser während der Vertragslaufzeit weder unmittelbar noch mittelbar für eine Konkurrenzfirma indessen Geschäftszweig tätig wird. Ausnahmen hiervon können aber vertraglich vereinbart werden.

Was sind die Pflichten des Unternehmers?

Die Pflichten des Unternehmers korrespondieren mit den Rechten des Handelsvertreters. Die wesentlichen Pflichten des Unternehmers sind folgende:

Provisionszahlungspflicht

  • Der Unternehmen hat dem Handelsvertreter für jedes vermittelte bzw. abgeschlossene Geschäft eine Provision zu zahlen, die dann verdient ist, wenn das Unternehmen das vermittelte Geschäft ausgeführt hat. Grundsätzlich (anders bei der Bezirksprovision) besteht nur Anspruch auf Provision für Geschäfte, die auf die Aktivitäten des Handelsvertreters zurückzuführen sind. Die Provisionshöhe wird vertraglich vereinbart, ansonsten gilt nach § 87 b HGB der übliche Satz.
  • Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter auch Provision für Folgegeschäfte zu bezahlen, wenn diese mit von dem Handelsvertreter zuvor geworbenen Kunden abgeschlossen werden (§ 87 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. HGB).
  • Soweit die Voraussetzungen gemäß § 87 Abs. 3 HGB vorliegen, hat der Unternehmer dem Handelsvertreter auch Provisionen für erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrages zustande gekommene Geschäfte zu bezahlen.

Pflicht zur Abrechnung

  • Der Unternehmer hat gegenüber dem Handelsvertreter gemäß § 87 c Abs. 1 HGB über verdiente Provisionen monatlich abzurechnen. Der Abrechnungszeitraum kann auf höchstens 3 Monate erstreckt werden.

Pflicht zur Erteilung eines Buchauszugs

  • Auf Verlangen hat der Unternehmer dem Handelsvertreter bei Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte vorzulegen, für die dem Handelsvertreter gemäß § 87 HGB eine Provision zustehen kann.

Pflicht zur Gewährung der Bucheinsicht

  • Wird der Buchauszug verweigert oder bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszuges, kann der Handelsvertreter verlangen, dass nach Wahl des Unternehmers entweder ihm oder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden gewährt wird, soweit dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs erforderlich ist (§ 87c Abs. 4 HGB).

Pflicht zur Auskunft

  • Der Unternehmer muss dem Handelsvertreter auf dessen Verlangen alle Umstände mitteilen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind (§ 87 Abs. 3 HGB).

Bereitstellung- und Unterstützungspflicht

  • Das Unternehmen hat dem Handelsvertreter alle ihm zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (z. B. Muster, Preislisten, Geschäftsbedingungen, etc.) zur Verfügung zu stellen.

Benachrichtigung- und Mitteilungspflicht

  • Der Unternehmer ist verpflichtet, den Handelsvertreter über alle Umstände zu unterrichten, die für seine Tätigkeit bedeutsam sind, insbesondere über
    • die Annahme und Ablehnung der vom Handelsvertreter vermittelten Geschäfte
    • Änderungen der Produktpalette
    • Änderungen im Vertriebssystem
    • bevorstehende Betriebseinstellungen oder –veräußerungen

Pflicht zur Rücksichtnahme und Verschwiegenheit

  • Der Unternehmer hat alles zu unterlassen, was die Zusammenarbeit mit dem Handelsvertreter beeinträchtigen könnte. Auch dürfen Umstände im Rahmen des Vertragsverhältnisses nicht offenbart werden (z. B. Kundenbewertungen des Handelsvertreters).

Pflicht zur Zahlung eines Handelsvertreterausgleichs

  • Bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses hat der Handelsvertreter nach § 89 b HGB einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Was wir für Sie im Handelsvertreterrecht tun können:

Wir sind auf die Beratung und Unterstützung von Handelsvertretern und Unternehmern spezialisiert. Hier können wir Sie insbesondere in folgenden Bereichen unterstützen:

  • Prüfung, Gestaltung und Verhandlung von Handelsvertreterverträgen
  • Beratung zur Wahl geeigneter Vertriebsstrukturen und Vertriebsformen
  • Beratung und Vertretung von Handelsvertretern und Unternehmen bei rechtlichen Auseinandersetzungen
  • Klärung von Rechtsfragen im Handelsvertreterrecht
  • gesellschaftsrechtliche Beratung von Vertriebsgesellschaften
  • Beratung und Gestaltung von Nachfolgevereinbarungen und Vertretungskauf

Ihr Ansprechpartner in München zu diesem Thema ist:

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Handelsvertreterausgleich

Nach § 89 b HGB hat der Handelsvertreter Anspruch auf einen Handelsvertreterausgleich für Unternehmervorteile, die dem Unternehmer nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses durch die vom Handelsvertreter geschaffenen Neukunden bzw. wesentlich intensivierten Altkunden verbleiben.

Fachbuchautoren:
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