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Haftung von Geschäftsführern und Vorständen

GmbH-Geschäftsführer oder AG-Vorstände (Geschäftsleiter), die unternehmerische Entscheidungen treffen, bei denen die Gefahr von Fehlern bis hin zum wirtschaftlichen Scheitern besteht, tragen stets ein persönliches Haftungsrisiko. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 14.07.2008 – II ZR 202/07) darf ein Geschäftsleiter eine Risikoentscheidung unter anderem überhaupt nur dann vornehmen, wenn er zuvor sämtliche hierfür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Informationen eingeholt und erst auf deren Grundlage entschieden hat; andernfalls haftet er persönlich und unbeschränkt.

Verantwortung der Geschäftsführung (Compliance)

Geschäftsleiter sind nach § 130 OWiG verpflichtet, das Unternehmen so zu organisieren, dass es zu keinen Rechtsverstößen kommt. Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) verpflichtet Vorstände von Aktiengesellschaften zur Einführung eines adäquaten Überwachungssystems (§ 91 Abs. 2 AktG). Das Gesetz hat Ausstrahlungswirkung auch auf Geschäftsführer anderer Gesellschaften: Nach der Begründung zum Gesetzentwurf des KonTraG wird davon ausgegangen, dass für den GmbH-Geschäftsführer je nach Größe und Komplexität ihrer Struktur eine entsprechende Verpflichtung gilt. Auch Geschäftsführer anderer Gesellschaftsformen sind entsprechend verpflichtet, soweit eine bestimmte Größe und Komplexität der Unternehmung erreicht ist.

Aus dieser „Compliance-Verantwortung“ ergeben sich insbesondere folgende Grundsätze für Geschäftsleiter:

  • Der Geschäftsleiter hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.
  • Er hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der unternehmensinternen Richtlinien zu sorgen und wirkt auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hin.
  • Er hat dafür Sorge zu tragen, dass das Unternehmen so organisiert und beaufsichtigt wird, dass keine Gesetzesverstöße wie Schmiergeldzahlungen an Amtsträger eines ausländischen Staates oder an ausländische Privatpersonen erfolgen (Siemens/Neubürger-Entscheidung des LG München vom 10.12.2013 – Aktenzeichen: 5 HK O 1387/10).
  • Ausländischer Rechtsvorschriften sind einzuhalten.
  • Er hat bei entsprechender Gefährdungslage eine auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einzurichten. Entscheidend für den Umfang sind dabei Art, Größe und Organisation des Unternehmens, die zu beachtenden Vorschriften, die geografische Präsenz wie auch Verdachtsfälle aus der Vergangenheit.
  • Die Einrichtung eines funktionierenden Compliance-Systems gehört zur Gesamtverantwortung des Vorstands. Besteht eine mehrköpfige Geschäftsleitung einer entsprechend strukturierten GmbH Gesellschaft, obliegt dieser ebenso die Gesamtverantwortung.
  • Die Compliance-Verantwortung ist nicht vollständig delegierbar. Zulässig ist aber die Errichtung einer gegliederten Compliance-Organisation. Allerdings bleibt die übergeordnete Organisations- und Überwachungsverantwortung beim Gesamtvorstand, selbst wenn ein Aufgabenteil zulässig delegiert worden ist.
  • Im Rahmen der Geschäftsverteilung kann auf der Ebene der Gleichordnung eine Delegation an einzelne Vorstandsmitglieder erfolgen. Auch wenn die Aufgabenerfüllung zulässig delegiert worden ist, verbleibt die Überwachungspflicht bei den übrigen Vorstandsmitgliedern.
  • Eine Pflichtverletzung des Geschäftsleiters besteht, wenn trotz wiederholt zur Kenntnis genommene Gesetzesverletzungen keine oder keine ausreichenden Maßnahmen zur Aufklärung und Untersuchung von Rechtsverletzungen, deren Beseitigung und Sanktionierung der betroffenen Mitarbeiter eingeleitet worden sind.
  • Soweit ein Mitglied der Geschäftsleitung Vorschläge zur Verbesserung der Compliance-Organisation nicht erfolgreich einbringen kann, obliegt ihm die Einschaltung des Aufsichtsrates oder der Gesellschafterversammlung.

Expertentipp:

Der Geschäftsleiter ist nach alledem zur Aufklärung, Beseitigung von Verstößen innerhalb des von ihm zu überwachenden Unternehmens sowie zu notwendigen Sanktionen verpflichtet. Unterlässt er auch nur eine dieser Pflichten, haftet er persönlich für die hierdurch der Gesellschaft entstandenen Schäden.

Haftung im Vertrieb

Vertriebsmanager haben im Zusammenhang mit der Leitung, Führung und Vertrieb kaum überschaubare Pflichten zu beachten. Daraus drohen nicht unerhebliche persönliche Haftungsrisiken für Schäden der Gesellschaft/ des Arbeitgebers (Innenhaftung), aber auch von Kunden, Lieferanten, Wettbewerbern oder Mitarbeitern (Außenhaftung). Nur wer sich der Reichweite seiner Management-Entscheidungen bewusst ist, wer rechtliche Risiken abschätzen kann und für eine gute Absicherung sorgt, kann hier bestehen.

Nachfolgend stellen wir Ihnen die wesentlichen Aspekte der Haftung aus relevanten Gesetzen und der Rechtsprechung dar, die Vertriebsmanager im Blick behalten sollten.

  • Verantwortliche Person – wer haftet
  • Haftung von GmbH-Geschäftsführern und AG-Vorständen
  • Delegation von Aufgaben
  • Compliance
  • Arbeitsrechtliche Haftung von angestellten Vertriebsmanagern
  • Straf- und ordnungsrechtliche Verantwortung von Vertriebsmanagern
  • Haftungsvermeidung und Versicherung

Verantwortliche Personen – wer haftet?

„Vertriebsmanager“ ist kein geschützter Begriff. Hierunter fallen sowohl nach der Rechtsordnung bestellte Geschäftsführer und Vorstände als Organe, als Gesellschafter und Arbeitnehmer. Voraussetzungen und Umfang der Haftung sind für diese Personen unterschiedlich. Im Einzelnen zu dem relevanten Personenkreis:

Geschäftsführer und Vorstände

Geschäftsführer sind bei der GmbH und Vorstände bei der AG als vertretungsberechtigte Organe verantwortlich (nachfolgend „Geschäftsleiter“). Sie haben entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Unternehmen und bestimmen, ob und auf welche Art und Weise diese betrieben werden. Die vertretenen Unternehmen dürfen von Geschäftsleitern erwarten, dass sie potenzielle Risiken erkennen, überwachen und abwehren. Sorgfaltspflichtverletzungen führen zur persönlichen Haftung.

Faktischer Geschäftsführer

Wer wie ein Organmitglied für eine GmbH oder AG tätig ist, ohne formell Geschäftsführer/Vorstand zu sein, ist wie ein ordentlich bestelltes Organmitglied verantwortlich.

Beispiel:

Ein Gesellschafter oder Beiratsvorsitzender gestaltet die laufende Geschäftsführung aktiv und tritt für die Gesellschaft maßgeblich wie ein Geschäftsführer nach außen auf. Er nimmt u.a. Abbuchungen von Konten der GmbH vor.

Expertentipp:

Entscheidend ist das Ausmaß, die Außenwirkung und welche Führungsaufgaben der faktische Geschäftsführer wahrgenommen hat. Eine ausschließlich interne Einflussnahme (Berichtspflichten, Preisfestsetzung, Genehmigungsvorbehalte, Buchführungsrechte oder Controlling) begründet keine persönliche Haftung. Der Strohmann-Geschäftsführer haftet weiterhin sowie für die Kontrolle des faktischen Geschäftsführers.

Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften

Bei der Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG) sind die vertretungsberechtigten Gesellschafter bei mehreren Personen gemeinschaftlich verantwortlich (Grundsatz der Gesamtverantwortung). Ressortzuständigkeiten können zwar gebildet werden. Dennoch bleibt es bei der Gesamtverantwortung.

Leiter von Betrieben und Betriebsteilen

Betriebsleiter sind Angestellte und Teil der obersten Managementebene. Sie sind straf- und ordnungsrechtlich nach ihrer Stellung unmittelbar verantwortlich und haften für alle Pflichten, die dem Arbeitgeber in dem von ihnen geführten Betrieb oder Betriebsteil obliegen.

Expertentipp:

Wem die Führung des Betriebs nach innen und außen verantwortlich übertragen ist und selbstständig anstelle des Inhabers tätig ist, leitet den Betrieb. Wer mit Weisungsbefugnis des Unternehmers/Arbeitgebers ausgestattet ist und an seiner Stelle steht, unterliegt strafrechtlich und bußgeldrechtlich derselben Verantwortung (§ 14 StGB, § 9 OWiG) wie ein Unternehmer. Die bloße Beaufsichtigung ist jedoch keine Betriebsleitung. Für die Festlegung kommt es auf die tatsächliche Ausübung von Entscheidungsbefugnissen an. Abteilungsleiter eines Produktionsbetriebes oder einer Filiale besitzen in der Praxis aber regelmäßig keine solchen Entscheidungsbefugnisse.

Leitende Angestellte und Prokuristen

Leitender Angestellter ist, wer Generalvollmacht/ Prokura innehat, zur selbständigen Einstellung und Entlassung befugt ist oder ausreichend bedeutsame unternehmerische Aufgaben mit erheblichem Entscheidungsspielraum wahrnimmt. Ein Prokurist ist nicht notwendig leitender Angestellter, kann es aber sein. Auf leitende Angestellte und Prokuristen sind die Gesetze und Rechtsprechung zur zivilrechtlichen Haftung von Organen (GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstand) nicht anwendbar. Die straf- und ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach der konkreten Leitungsfunktion.

Vertriebsmanager, die leitende Angestellte oder Prokuristen sind, trifft eine höhere Sorgfaltsplicht bei der Aufgabenerfüllung, als einen regulären Angestellten. Ob und ggf. in welchem Umfang der Vertriebsmanager mit einer Führungsposition haftet, richtet sich u.a. nach Schadensanlass und Schadensfolgen sowie nach Billigkeits- und Zumutbarkeitskriterien. Die Stellung des Vertriebsmanagers im Unternehmen und die Höhe der vereinbarten Vergütung sind von Bedeutung.

Vertriebsmanager als regulärer Arbeitnehmer

Kaufmännische oder technische Vertriebsmanager – auch ohne leitende Funktionen -, wie kaufmännische Leiter, Gebietsleiter, Abteilungsleiter etc. sind Arbeitnehmer, die eingeschränkt verantwortlich sind.

Innenhaftung (Haftung gegenüber der Gesellschaft)

a) Sorgfaltsmaßstab

In erster Linie gehört zu den Sorgfaltspflichten der Geschäftsleitung (§§ 93, 91 AktG, § 43 GmbHG) die grundsätzliche Beachtung sämtlicher Rechtsvorschriften, z.B. Vorschriften des Zivil- und Wirtschaftsrechts, des Bilanz -, Kartell- und Wettbewerbsrechts, des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts, des Verwaltungsrechts und des Straf- und Ordnungswidrigkeitsrechts, und ein Hinwirken darauf, dass die Mitarbeiter des Unternehmens dies auch tun.

Der GmbH-Geschäftsführer hat bei seiner Tätigkeit den besonderen Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Geschäftsmanns zu beachten. Diese Pflicht des Geschäftsführers entspricht den Pflichten von Vorstandsmitgliedern und Mitglieder des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft (Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters).

b) Pflichten und Pflichtverletzung

Bei ihren Tätigkeiten haben die geschäftsleitenden Vertriebsmanager die Interessen des Unternehmens wie ein Treuhänder zu wahren und dabei alles zu unterlassen, was die Gesellschaft schädigen könnte.

Im Allgemeinen sind 6 Grundpflichten des Geschäftsleiters zu beachten:

  • Pflicht zur Einhaltung von Recht, Gesetz, Satzung, Dienstvertrag, Richtlinien, etc.
  • Pflicht zur sorgfältigen Amtsführung
  • Pflicht zur Organisation des Unternehmens und zur Überwachung der Mitarbeiter
  • Pflicht zur laufenden Überwachung der finanziellen Situation der Gesellschaft
  • Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft
  • Pflicht zur sorgfältigen Führung des Konzerns

Besondere Pflichten von Geschäftsleitern, deren Verletzung zu einer persönlichen Innenhaftung führen kann:

  • Pflichten bei der Gründung der Gesellschaft (§ 9a GmbHG, § 48 AktG)
  • Eintragungspflicht von Kapitalerhöhungen (§ 57 GmbHG)
  • Pflicht, keine insolvenzverursachende Zahlungen an die Gesellschafter zu leisten (§ 92 AktG)
  • Pflichten nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung (§ 64 GmbHG, § 93 AktG)
  • Pflicht zur Einhaltung Konkurrenzverbot bzw. Wettbewerbsverbot (§ 74 HGB, § 88 AktG)
  • Verbot unzulässiger Kapitalabschlüsse (§ 43 Abs. 3 GmbHG, § 93 Abs. 3 AktG)
  • Verbot schädigender Einflussnahme auf die Gesellschaft (§ 117 AktG)
  • Pflicht zur Nichtbefolgung einer rechtswidrigen Weisung des herrschenden Unternehmens des Geschäftsleiters einer aufgrund Beherrschungsvertrages abhängigen Gesellschaft (§ 310 AktG)

Eine persönliche Haftung des Geschäftsleiters gegenüber der Gesellschaft kommt nur in Betracht, wenn der Geschäftsleiter schuldhaft gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen hat, die kausal zu Schäden der vertretenen Gesellschaft führen. Solche Ansprüche werden im Insolvenzfall durch den Insolvenzverwalter geltend macht.

Tipp vom Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Der unternehmerische Misserfolg betrifft das Unternehmerrisiko der Gesellschaft. Hierfür haftet der Geschäftsleiter grundsätzlich nicht, soweit der Misserfolg nicht auf Pflichtverletzungen beruht. Beispiele (nicht abschließend):

Haftung bei

  • Abschluss nachteiliger Geschäfte für das Unternehmen (Missverhältnis Leistung und Gegenleistung, mangelnde Eignung oder Verwendbarkeit)
  • Nichteinhaltung von internen Zustimmungserfordernissen vor Veranlassung
  • Verkauf von Waren ohne Bonitätsprüfung des Kunden
  • Unangemessen hohe Preisnachlässe ohne wirtschaftlichen Nutzen
  • Verzicht auf Forderungen der Gesellschaft ohne hinreichend gebotene Veranlassung
  • Zahlungen ohne sachliche Berechtigung (Ware nicht bestellt, nicht geliefert oder mangelhaft)
  • Vereitelung von Geschäfts- oder Gewinnchancen der Gesellschaft
  • Fehlende Einrichtung eines Kontrollsystems zur Unterbindung von Regelverstößen zulasten der Gesellschaft oder Dritter
  • Fehlerhafte Prüfung des Versicherungsschutzes der Gesellschaft
  • Vergabe ungesicherter oder unverzinster Kredite aus dem Gesellschaftsvermögen
  • Fehlerhafte oder verspätete Prüfung einer Insolvenzantragspflicht
  • Zweckwidrige Verwendung von Mitteln der Gesellschaft
  • Nichtanmeldung von Kurzarbeit trotz Unterbeschäftigung wegen Auftragsmangel

Keine Haftung bei

  • Kreditausfall trotz sorgfältiger Prüfung der Kreditwürdigkeit
  • Absatzrückgang aufgrund externer und nicht steuerbarer Einflüsse
  • Förderung von künstlerischer, wissenschaftlicher oder sportlicher Allgemeininteressen, soweit dies im Zusammenhang mit dem Unternehmenszweck steht
  • Wahrnehmung unternehmerisches Ermessen
  • Nichtüberschreitung des erlaubten Risikos

c) Business Judgement Rule (BJR)

Hat der Geschäftsleiter eine fehlgeschlagene unternehmerische Entscheidung getroffen, kann er durch die BJR von der Haftung freigestellt werden. Die BJR stellt einen Haftungsausschlussgrund für (nicht gebundene) unternehmerische Entscheidungen des Geschäftsleiters dar, die dieser nach bestem Wissen und Gewissen getroffen hat.

Die BJR betrifft solche Entscheidungen, bei denen die Rechtsordnung (Gesetz, Satzung) dem Geschäftsleiter keine bestimmten Vorgaben macht. Er muss also die rechtliche Möglichkeit zur Auswahl zwischen mehreren tatsächlichen Handlungsalternativen haben. Ein solches Ermessen besteht dann nicht, wenn ein bestimmtes Verhalten ge- oder verboten ist. In diesem Fall ist der Geschäftsleiter gebunden, so dass eine abweichende Entscheidung pflichtwidrig ist und er sich nicht mit der BJR enthaften kann.

Beispiele für Pflichten, bei denen der Geschäftsleiter keine Handlungsalternativen hat:

  • Ausführung von gesetzmäßig zu Stande gekommenen und zulässigen Weisungen der Gesellschafterversammlung
  • Beachtung Zustimmungsvorbehalt des (z.B. satzungsmäßigen) Entscheidungsgremiums
  • Beachtung der gesetzlichen Gesamtgeschäftsführung, wenn satzungsmäßig nichts anderes bestimmt ist
  • Einhaltung der satzungsmäßigen Ressortverteilung
  • Buchführung der Gesellschaft
  • Berichtspflicht im gesetzlichen Umfang gegenüber der Gesellschafterversammlung
  • Verschwiegenheit, Einhaltung von Wettbewerbsverboten
  • Einberufung Gesellschafterversammlung, wenn der Wert des Gesellschaftsvermögens unter die Hälfte des Grund- oder Stammkapitals sinkt
  • Pflicht zur Stellung Insolvenzantrag bei Insolvenzreife, spätestens aber innerhalb von drei Wochen nach diesem Zeitpunkt
  • Durchsetzung von Einlageforderungen der Gesellschaft gegen Gesellschafter
  • Einrichtung und Kontrolle eines Risikomanagements (entsprechend § 91 Abs. 2 AktG)

Ausgenommen die vorgenannten gebundenen Entscheidungen ist der Vorstand einer AG gegenüber Aufsichtsrat und Hauptversammlung weitgehend selbstständig. Der GmbH-Geschäftsführer ist allerdings mehr an die Gesellschafterversammlung gebunden und hat ihren Weisungen bzw. sogar ohne vorherige Weisung einen Gesellschafterbeschluss einzuholen, wenn Maßnahmen anstehen, die mit einem besonderen Risiko verbunden sind oder bei denen er mit einer Missbilligung durch die Gesellschafterversammlung rechnen muss.

Die BJR führt zu Gunsten der Geschäftsleiter dazu, dass Pflichtwidrigkeit einer Geschäftsleiter-Entscheidung primär vom Verfahren der Entscheidungsfindung und erst abschließend von der Entscheidung selbst abhängt. Erst wenn sich der Entscheidungsprozess als unzureichend erweist, kommt es auf die Frage an, ob der Entscheidungsinhalt pflichtgemäß war.

Expertentipp:

Das Haftungsprivileg der BJR besteht nur für unternehmerische Ermessensentscheidungen des Geschäftsleiters. Sonstige Pflichtverletzungen, wie Verstöße gegen Treue- und Informationspflichten, lassen die persönliche Haftung unberührt. Die BJR ist vom Geschäftsleiter zu beweisen. Wichtig für die erfolgreiche Berufung auf diesen Haftungsausschluss ist daher die lückenlose Dokumentation der (pflichtgemäßen) Entscheidungsfindung.

d) Weitere Haftungsvoraussetzungen

Die Innenhaftung des Geschäftsleiters setzt dessen Verschulden voraus. Danach ist eine Pflichtverletzung von dem Geschäftsleiter dann zu vertreten, wenn er die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns nicht eingehalten und dabei zumindest fahrlässig gehandelt hat.

Expertentipp:

Nachdem hier ein objektiver Sorgfaltsmaßstab besteht, kann sich der Geschäftsleiter mit mangelnder Erfahrung, Fähigkeiten und Kenntnissen nicht entlasten. Der Geschäftsleiter handelt dann nicht schuldhaft, wenn aus Sicht eines ordentlichen Geschäftsmannes die Pflichtwidrigkeit nicht erkennbar und der eingetretene Schaden nicht voraussehbaren oder vermeidbar war.

Durch die schuldhafte Pflichtverletzung muss kausal ein Schaden der Gesellschaft eingetreten sein. Der zu ersetzende Schaden umfasst neben dem eingetretenen Vermögensverlust auch den zu erwartenden entgangenen Gewinn.

e) Darlegungs- und Beweislast

Zwar ist die Gesellschaft zunächst verpflichtet, das haftungsbegründende Verhalten des Geschäftsleiters darzulegen und zu beweisen. Jedoch trifft den Geschäftsleiter die Beweislast, nicht pflichtwidrig gehandelt zu haben (Entlastungsbeweis). Der Geschäftsleiter hat einen Anspruch gegen das Unternehmen auf Einsicht in sämtlichen für die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit erforderlichen Geschäftsunterlagen. Kann sich der Geschäftsleiter weder durch Zeugen, noch durch Dokumente entlasten, bleibt ihm zuletzt noch die Möglichkeit, sich durch die eigene Parteivernehmung oder Parteianhörung zu entlasten.

Expertentipp:

Häufig werden Geschäftsleiter bei einer Auseinandersetzung über Pflichtverstöße freigestellt bzw. gekündigt und haben dann Schwierigkeiten, sich von dem Vorwurf der Pflichtwidrigkeit zu entlasten. Hier ist dem Geschäftsleiter dringend anzuraten, alle wichtigen Entscheidungen sowie den Weg der Entscheidungsfindung zu dokumentieren und diese Dokumente bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (bis zu 10 Jahre) privat aufzubewahren.

f) Verjährung

Ansprüche gegen den GmbH-Geschäftsführer aus gesellschaftsrechtlicher Haftung verjähren innerhalb von 5 Jahren. Ansprüche gegen Vorstände aus börsennotierten Aktiengesellschaften verjähren in 10 Jahren und bei anderen Gesellschaften in 5 Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Anspruchsentstehung, also mit Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis vom eingetretenen Schaden (dem Grunde nach) und dem persönlich Haftenden, nicht jedoch vor Abschluss der pflichtwidrigen Handlung.

g) Beispielfälle zur Innenhaftung aus der Rechtsprechung

  • Lufthansa

Den Geschäftsleiter eines Tochterunternehmens hat die Lufthansa wegen Abschluss verlustträchtiger Verträge auf Zahlung von 255 Mio. € in Haftung genommen.

  • Volkswagen

Das frühere Vorstandsmitglied Peter Hartz ist wegen angeblich unzulässiger Sonderzuwendungen an Betriebsratsmitglieder (u.a Kosten von Bordellbesuchen) auf 4,5 Mio. Euro in Haftung genommen worden.

  • BBK Leuna

Gegenstand des Innenhaftungsanspruchs auf rund 8 Mio. € war der Vorwurf unzutreffender Darstellung der Vermögenslage im Rahmen einer Fusion.

  • BenQ

Der Insolvenzverwalter hat die früheren Geschäftsleiter des Unternehmens wegen Insolvenzverschleppung auf Schadensersatz in Höhe von je 28 Mio. € in Anspruch genommen.

  • Arcandor

Der Insolvenzverwalter hat frühere Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder wegen wirtschaftlich nachteiligen Mietverträgen für diverse Karstadt-Immobilien aufgrund 200 Mio. € in persönliche Haftung genommen. Die Miete soll überteuert gewesen sein. Mietverträge seien ohne die erforderliche rechtliche Prüfung abgeschlossen worden. Ferner seien überzogene Bonuszahlungen und Abfindungen an die Belegschaft gezahlt worden.

Außenhaftung (Haftung gegenüber Kunden, Lieferanten, Gesellschaftern, Wettbewerbern..)

Geschäftsleiter sind ferner, wenngleich in geringerem Maß, einem Außenhaftungsrisiko ausgesetzt. Grundsätzlich haftet die Gesellschaft nach außen für Handlungen des Geschäftsleiters, wenn das schädigende Verhalten innerhalb des Wirkungskreises des Geschäftsleiters liegt und der Gesellschaft daher zugeordnet werden kann. In Ausnahmefällen kann der Geschäftsleiter von Gesellschaftern, Gläubigern oder Dritten aber auch unmittelbar und persönlich in Anspruch genommen werden.

In der Praxis bestehen folgende relevante Beispiele für die Außenhaftung (nicht abschließend):

a. Insolvenzverschleppung
Voraussetzung für die Außenhaftung ist, dass der Geschäftsleiter seine Insolvenzantragspflicht gemäß § 15a Abs. 1 InsO schuldhaft verletzt hat. Bei Eintritt der Insolvenzreife hat der Geschäftsleiter sofort den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Die höchstens dreiwöchige Frist ist nur dann eröffnet, wenn eine rechtzeitige Sanierung ernstlich zu erwarten ist.

Expertentipp:

Beruft sich der Geschäftsleiter auf die Ausschöpfung dieser Frist, muss er deren Voraussetzungen auch beweisen (Beweislastumkehr zulasten des Geschäftsleiters).

b. Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens
Der Geschäftsleiter haftet aus „Verschulden bei Vertragsschluss“ persönlich, wenn er einen Dritten zum Abschluss eines ihn schädigenden Vertrages mit dem Unternehmen veranlasst, indem er in ungewöhnlich hohem Maße seine persönliche Vertrauenswürdigkeit nutzt, um den anderen zum Geschäftsabschluss zu bewegen. Dieser Haftungsgrund ist in der Praxis selten.

Expertentipp:

Vorsicht bei Vertrauenswerbung und persönlichen Zusicherungen!

c. Nichtabführung von Unternehmenssteuern
Werden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis der Gesellschaft infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der dem Geschäftsleiter auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt, haften Geschäftsleiter nach dem Ermessen der Finanzbehörde als persönliche Haftungsschuldner.

Expertentipp:

Mit einer solchen persönlichen Haftung müssen Geschäftsleiter in der Praxis dann rechnen, wenn die Gesellschaft aus der Krise in die Zahlungsunfähigkeit gerät und als Haftungsschuldner ausfällt.

d. Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
Geschäftsleiter haften persönlich zivil- und strafrechtlich für das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung. Haftungsvoraussetzung ist zumindest bedingter Vorsatz.

Expertentipp:

Zu den sozialversicherungsrechtlichen Pflichten eines Geschäftsleiters gehört die vorrangige Tilgung. Danach müssen selbst dann die Arbeitnehmerbeiträge vollständig abgeführt werden, wenn die liquiden Mittel der Gesellschaft nicht mehr ausreichen, sämtliche Verbindlichkeiten zu erfüllen.

e. Verletzung von Schutzgesetzen
Verletzt der Geschäftsleiter Gesetze, die Gesellschafter, Kunden oder sonstige Dritte schützen soll (zum Beispiel: Vorenthalten/Verlust von Arbeitsentgelt, Betrug, Untreue, Diebstahl, etc.), haftet dieser strafrechtlich sowie persönlich für den eingetretenen Schaden.

f. Rechtswidriger Eingriff in fremde Rechtsgüter
Der Vorstandsprecher der Deutschen Bank hatte nach Auffassung der Gerichte die Insolvenz der Kirch-Gruppe durch seine skeptische Äußerung zur finanziellen Situation des Unternehmens in der Öffentlichkeit verursacht. Der BGH sah in der Interviewäußerung einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Bankkunden und verurteilte daher den Vorstandssprecher persönlich neben der Deutschen Bank AG zum Schadensersatz.

g. Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung
In der Praxis zeigen sich nicht selten vorsätzliche Täuschungen von Geschäftspartnern oder der Bundesagentur für Arbeit über die unabwendbar drohende Insolvenz des Unternehmens. Geschäftsleiter sind haftbar für bewusst wahrheitswidrige Adhoc-Mitteilungen gemäß § 15 WpHG, die dazu dienen, den Wert eigener Aktien an der Gesellschaft zu steigern.

h. Kartellrechtliche Außenhaftung nach § 33 Abs. 3 GWB
Vereinbarungen, Beschlüsse und abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind grundsätzlich untersagt. Hier bestehen in gesteigertem Maße kartellrechtliche Risiken für Vertriebsmanager.

Jede unmittelbare oder mittelbare Fühlungsnahme zwischen Unternehmen, die bezweckt oder bewirkt, Mitbewerber über das – geheime – Marktverhalten ins Bild zu setzen, das heißt jegliche Koordinierung des eigenen Wettbewerbsverhaltens mit dem Verhalten anderer Unternehmer ist untersagt. Geschäftsleiter, die über dieses Ziel hinausschießen, setzen sowohl das Unternehmen, als auch sich persönlich der Haftung aus.

Haftungsrelevant sind in der Praxis folgende Bereiche:

    •  Austausch wettbewerbserheblicher Informationen zwischen Wettbewerbern
    • Vertrags- und Vertriebsgestaltungen (Wettbewerbseinschränkungen- und Verbote, Abwerbeverbot, Kundenschutzvereinbarung, Bezugsvereinbarungen, Vertriebsvereinbarungen, etc.)
    • Vertriebstätigkeit bei Unternehmen mit marktbeherrschenden Stellungen (ab 40 % Marktanteil)
    • Tätigkeiten in Unternehmensverbänden
    • Aufstellung und Kontrolle von geeigneten Kartellrechts-Compliance-Maßnahmen

i. Handelnden-Haftung für Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft
Ist vor der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch gegenüber außenstehenden Dritten.

Expertentipp:

Zur Vermeidung der Haftung sollte der werdende Geschäftsleiter erst dann handeln, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Alternativ sollte mit den Gesellschaftern eine ausdrückliche Freistellung von der Handelndenhaftung vereinbart werden. Die Haftung kann auch durch individuelle Vereinbarung mit dem Gläubiger ausgeschlossen werden.

j. Haftung gegenüber Wettbewerbern
Ein Geschäftsleiter haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft persönlich, wenn er hieran entweder aktiv beteiligt war oder er den Wettbewerbsverstoß wegen einer sogenannten Garantenstellung hätte verhindern müssen.

Die Organstellung und die damit zusammenhängende Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft allein begründen keine Verpflichtung des Geschäftsleiters gegenüber Dritten, einen Wettbewerbsverstoß der Gesellschaft zu verhindern. Nach der Rechtsprechung haftet der Geschäftsleiter allerdings aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dann persönlich, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst initiiert hat.

Straf- und ordnungsrechtliche Verantwortung von Vertriebsmanagern

Das unternehmerische Handeln der Geschäftsleiter unterliegt den Grenzen des Straf- und Ordnungsrechts. Anknüpfungspunkt ist stets die persönliche Schuld. Gegen die vertretene Gesellschaft besteht die Möglichkeit einer Geldbuße nach § 30 OWiG. Für eigenhändiges Verhalten haftet der Geschäftsleiter jedoch als Täter.

Mitarbeiter, die durch die Geschäftsleitung an strafbaren Handlungen beteiligt werden, haften entweder als Mittäter, Gehilfen oder Anstifter.

Leiter von Betrieben oder Betriebsteilen haften straf- und ordnungsrechtlich für alle Pflichten, die dem Arbeitgeber in dem von ihnen geführten Betrieb oder Betriebsteil obliegen.

Beispiele für strafbares und ordnungswidriges Verhalten:

  • Geschäftsleiter treffen strafrechtliche Garantenpflichten, die eine Unterlassenstrafbarkeit begründen. Sie sind als Garanten verpflichtet, Gefahrenquellen zu überwachen, die aus ihrem Herrschaftsbereich stammen (z.B. Compliance-Officer, Fürsorgepflichten gegenüber Arbeitnehmern, Arbeitsschutz, Schutzpflichten gegenüber der Gesellschaft und Dritten).
  • Verstoß gegen Aufsichtsmaßnahmen begründet Ordnungswidrigkeit gemäß § 130 OWiG
    Geschäftsleiter haften, wenn die betriebsbezogenen straf- oder bußgeldbewehrten Gebote oder Verbote nicht eingehalten wurden und dies darauf beruht, dass diese die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen schuldhaft nicht getroffen haben.
  • Strafrechtliche Untreue bei Verletzung von Vermögensbetreuungspflicht, § 266 StGB (z.B. schwarze Kassen, Sponsoring ohne Nähe zum Unternehmensgegenstand, Risikogeschäfte)
  • Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt, § 266a StGB
    In der Regel sind die Abführungspflichten an Mitarbeiter für die Geschäftsleitung delegiert. Dies entlastet den Geschäftsleiter jedoch nur dann, wenn er die Erfüllung durch geeignete Maßnahmen sichergestellt hat und eine beanstandungsfreie Einarbeitungszeit nachweisen kann. Allerdings bleibt der Geschäftsleiter zur Überwachung verpflichtet.

Checkliste zur Haftungsvermeidung

Geschäftsleitern empfehlen wir zur Haftungsvermeidung die Beachtung der nachfolgenden Checkliste:

  • Führung der Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes
  • Einhaltung der Gesetze, Satzung, Geschäftsordnung, Richtlinien
  • Einhaltung der Regeln des Dienst-/Anstellungsvertrags
  • Beachtung der gesetzestreuen Weisungen der Gesellschafterversammlung
  • Ordnungsgemäße Organisation der Gesellschaft
  • Wahrnehmung und Dokumentation der Kontrolle
  • Geordnete Kontrolle der Liquidität und Finanzlage der Gesellschaft
  • Vermeidung unüberschaubarer Risiken, im Zweifel Genehmigung einholen
  • Frühzeitige Hinzuziehung von externen Beratern
  • Plausibilitätskontrolle von externem Rat
  • Vermeidung/Offenlegung von Interessenkonflikten
  • Regelmäßige Überprüfung von Standard-Vertragswerken
  • Vereinbarung von Haftungsbegrenzungen in Anstellungsverträgen
  • Aufgaben und Zuständigkeiten zweifelsfrei regeln
  • Abschluss und gegebenenfalls Erweiterung einer D & O Versicherung

Expertentipp:

Angestellte Vertriebsmanager sind zwar nicht unmittelbar an die Satzung und konkrete Organpflichten gebunden. Allerdings ist auch Ihnen anzuraten, sich zur Haftungsvermeidung weitgehend an die gesellschaftsbekannten Regelungen zu halten.

D&O-Versicherung

Bei der D&O-Versicherung handelt es sich um eine Berufshaftpflichtversicherung für Manager. Sie soll das Privatvermögen der Geschäftsleiter und i.d.R. auch der leitenden Angestellten und Prokuristen der Gesellschaft vor Ansprüchen aus Vermögensschäden im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit schützen.

Checkliste für den Abschluss einer D&O-Versicherung:

Unternehmen und deren Vertriebsmanager sollten beim Abschluss einer D&O-Versicherung auf folgendes achten:

  • Ausreichende Deckungssumme
    Die Höhe der Deckungssumme sollte nach den mit der Aufgabenerfüllung bestehenden Risiken der Tätigkeit und der Branche abgestimmt werden und nicht unter 2 Mio. € betragen.
  • Nachhaftung und Rückwärtsversicherung
    Grundsätzlich muss zum Zeitpunkt der Erhebung von Ansprüchen Versicherungsschutz bestehen, der wegen verspäteter Aufdeckung zeitlich deutlich nach der Pflichtverletzung liegen kann. Der Versicherungsschutz erlischt mit Beendigung der Versicherung. Aus diesem Grunde sollte entweder eine Nachhaftung oder bei Neuabschluss eine Rückwärtsversicherung für solche Risiken vereinbart werden.
  • Nachhaftung für ausgeschiedene Geschäftsleiter
    Für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft sollte ebenfalls eine Nachhaftung/Nachmeldefrist vertraglich vorgesehen werden, damit der Versicherungsschutz für den Fall späterer Entdeckung eines haftungsbegründenden Verhaltens erhalten bleibt. Die Vereinbarung einer Nachhaftung bis zu 5 Jahren nach dem Ausscheiden des Geschäftsleiters kann geregelt werden.
  • Verzicht auf Rücktrittsrecht und Anfechtung des Versicherers
    Vor Abschluss der Versicherung sind umfangreiche Fragen gegenüber dem Versicherer zu beantworten. Die Falschbeantwortung kann zu einem Rücktritts- und/oder Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung des Versicherers führen. Aus diesem Grunde empfiehlt sich die Vereinbarung eines Verzichts des Versicherers auf gesetzliche Rücktritts- und Anfechtungsrechte bzw. die Begrenzung solcher Rechte bei Gruppenversicherungen auf die betroffenen Personen zumindest für die fahrlässige Falschbeantwortung.

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