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Vergütung des Testamtsvollstreckers

Dem Testamentsvollstrecker steht gemäß § 2221 BGB eine angemessene Vergütung zu, sofern nicht der Erblasser etwas anders bestimmt hat. Einzelheiten zur Höhe, Art und Weise der Vergütungsbestimmung oder auch nur zu deren Fälligkeit regelt das Gesetz nicht.

Höhe der Testamentsvollstreckervergütung

Der Erblasser selbst kann im Rahmen einer letztwilligen Verfügung die Testamentsvollstreckervergütung regeln. So kann er die bezifferte Höhe der Vergütung oder auch nur die Art und Weise der Bestimmung der Vergütung festlegen. Er kann auch anordnen, dass ein Dritter die Höhe der Vergütung festsetzt oder der Testamentsvollstrecker selbst die Vergütung für seine Tätigkeit bestimmen soll. Der Erblasser kann sogar bestimmen, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt unentgeltlich zu führen hat. Einen derartigen Vergütungsausschluss kann der Testamentsvollstrecker gerichtlich nicht überprüfen lassen. Ist der Testamentsvollstrecker mit der vom Erblasser angeordneten Vergütungsregelung oder dem Vergütungsausschluss nicht einverstanden, bleibt ihm nur die Möglichkeit mit den Erben eine von der Anordnung des Erblassers abweichende Vereinbarung über die Höhe der Vergütung auszuhandeln oder das Amt abzulehnen beziehungsweise es im Falle einer bereits erfolgten Annahme niederzulegen.

Hat der Erblasser keine Vergütungsregelung getroffen, muss im Rahmen des § 2221 BGB die „angemessene“ Vergütung für die Führung des Amtes ermittelt werden. In der Literatur wurden dazu bereits seit dem Jahr 1925 verschiedene Tabellen vorgeschlagen und weiterentwickelt, wie die „Rheinische Tabelle“, die „Möhringsche Tabelle“ oder die „Vergütungsempfehlung des Deutschen Notarvereins“ (letztere einsehbar unter http://www.dnotv.de/Dokumente/Testamentsvollstrecker.html). Daneben haben die Rechtsprechung und Lehre zur Feststellung der „Angemessenheit“ folgende Gesichtspunkte entwickelt:

  • Umfang und Wert des Nachlasses
  • Besonderheiten der sich daraus ergebenden Tätigkeiten und Geschäfte
  • Dauer der Testamentsvollstreckung
  • Einbringung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen des Testamentsvollstreckers
  • Zahl und Alter der Beteiligten
  • Erfolg der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers
  • Steuerbelastung der Vergütung mit Umsatzsteuer

Der Bundesgerichtshof (NJW 1963, 487) hat folgenden Grundsatz für die Beurteilung der Angemessenheit der Testamentsvollstreckervergütung aufgestellt: „Maßgebend für die Vergütung des Testamentsvollstreckers sind der ihm im Rahmen der Verfügung von Todes wegen nach dem Gesetz obliegende Pflichtenkreis, der Umfang der ihn treffenden Verantwortung und die von ihm geleistete Arbeit, wobei die Schwierigkeit der gelösten Aufgaben, die Dauer der Abwicklung oder der Verwaltung, die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen und auch die Bewährung einer sich im Erfolg auswirkenden Geschicklichkeit zu berücksichtigen sind.“

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Das Nachlassgericht kann die Vergütung des Testamentsvollstreckers nicht verbindlich festsetzen. Hat der Erblasser die Vergütung nicht geregelt, ist der Testamentsvollstrecker darauf angewiesen, den Betrag, den er für angemessen hält, den Erben mitzuteilen und dem Nachlass zu entnehmen. Sind die Erben mit dem vom Testamentsvollstrecker angesetzten Betrag nicht einverstanden, kann der Testamentsvollstrecker Feststellungsklage (§ 256 Zivilprozessordnung) gegen die Erben erheben oder die Erben können den Testamentsvollstrecker auf Rückzahlung der ihrer Ansicht nach zu viel entnommenen Vergütung verklagen.

Fälligkeit der Testamentsvollstreckervergütung

Wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, ist die Testamentsvollstreckervergütung grundsätzlich erst nach Beendigung der Tätigkeit als einmalige Zahlung fällig. Da § 2218 BGB für das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben auf diverse Vorschriften aus dem Auftragsrecht verweist, die in § 669 BGB geregelte Vorschusspflicht aber nicht erwähnt, steht dem Testamentsvollstrecker grundsätzlich kein Anspruch auf Vorschuss zu. Nur bei einer länger dauernden Verwaltung (§ 2218 Absatz 2 BGB), insbesondere bei einer Dauertestamentsvollstreckung (§ 2209 BGB), kann der Testamentsvollstrecker seine Vergütung in periodischen Abschnitten jährlich nachträglich verlangen. Seine Schlussvergütung kann der Testamentsvollstrecker jedoch immer erst mit Rechnungslegung verlangen.

Schuldner des Vergütungsanspruchs

§ 2221 BGB enthält keine Aussage darüber, wer die Testamentsvollstreckervergütung zu zahlen hat. Hat der Erblasser hierzu keine ausdrückliche Regelung getroffen, muss die Vergütung als Nachlassverbindlichkeit von den Erben beglichen werden. Auch wenn es zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers gehört einem Vermächtnisnehmer einen Einzelgegenstand zu verschaffen, trägt nach überwiegender Ansicht die hierfür anfallenden Kosten nicht der Vermächtnisnehmer, sondern der Erbe. Anders ist es hingegen, wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Vermächtnisgegenstandes obliegt.

Auslagenersatz

Neben der Vergütung kann der Testamentsvollstrecker den Ersatz seiner Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte (§§ 2218, 670 BGB), beanspruchen. Aus der Pflicht den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten, folgt, dass der Testamentsvollstrecker für Aufgaben, die er nicht mit eigener Kenntnis bewältigen kann, Fachleute hinzuziehen muss. Die hierfür aufgewendeten Kosten kann er dem Nachlass entnehmen.

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