Enterbt? Ihre Erbrechtsexperten und Fachanwälte aus München setzen Ihren Pflichtteil erfolgreich durch.
Wie Sie in 4 Schritten Ihren maximalen Pflichtteil erhalten.
Wir sind ein Team von Fachanwälten für Erbrecht mit langjähriger Berufserfahrung aus München. Unsere Tätigkeit als Fachbuchautoren und Dozenten im Fachanwaltslehrgang der Hagen Law School zeichnet unsere hohe Expertise im Erbrecht aus.
1. Schritt: Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Ihre Münchner Fachanwälte klären auf:
Nicht jeder enterbte Familienangehörige kann einen Pflichtteil fordern. Pflichtteilberechtigt sind nur
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die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) des Erblassers
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der Ehegatte des Erblassers
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und – bei kinderlosen Erblassern – dessen Eltern.
Entferntere Abkömmlinge (z.B. Enkel des Erblassers) werden durch lebende Abkömmlinge (z.B. Kinder des Erblassers) von der Pflichtteilsberechtigung ausgeschlossen. Nicht pflichtteilsberechtigt sind die sonstigen Verwandten (wie z.B. Geschwister des Erblassers) und ein Lebenspartner ohne Trauschein.
Expertentipp von Ludger Bornewasser, Fachanwalt für Erbrecht aus München:
"Hat der Pflichtteilsberechtigte einen Erbteil erhalten, der mit weiteren Anordnungen (z.B. Vermächtnissen, Teilungsanordnungen oder einer Testamentsvollstreckung) beschwert wurde, so kann nach Ausschlagung des Erbes der Pflichtteil gefordert werden. Wichtig dabei ist, dass die Ausschlagung innerhalb einer Frist von 6 Wochen formgerecht gegenüber dem Nachlassgericht erklärt wird. Sie sollten sich deshalb unverzüglich von einem Erbrechtsexperten beraten lassen, sobald Ihnen das Testament des Erblassers zugegangen ist."
Ludger Bornewasser - Fachanwalt für Erbrecht, Fachbuchautor, Testamentsvollstrecker,
Dozent im Fachanwaltslehrgang der Hagen Law School
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2. Schritt: Wie hoch ist der Pflichtteil?
So berechnen Sie den Pflichtteil
In die Berechnung des Pflichtteils fließen mehere Faktoren ein. Zum einen hängt diese von der Pflichtteilsquote ab, welche berechnet werden muss, zum anderen, auf die Höhe des Nachlasses selbst. Weiterhin fließen ggf. Umstände, wie Schenkungen zu Lebzeiten mit ein. Hierbei handelt es sich um den sog. Pflichtteilsergänzungsanpruch. Herr Klinger, ebenfalls Anwalt der Münchner Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Advocatio, erläutert auf folgender Seite alle Datails: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch
Berechnung der Pflichtteilsquote
Die Pflichtteilsquote ist abhängig vom ehelichen Güterstand des Erblassers und den beim Erbfall vorhandenen Verwandten (Kinder, Eltern):
Pflichtteilsquoten von Ehegatten und Kindern |
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Güterstand |
Pflichtteil des Ehegatten neben Abkömmlingen |
Pflichtteil je Kind, falls Erblasser verheiratet war |
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Anzahl der hinterlassenen Kinder |
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1 |
2 |
3 |
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Zugewinngemeinschaft (erbrechtliche Lösung) |
1/4 (großer Pflichtteil) |
1/4 |
1/8 |
1/12 |
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Zugewinngemeinschaft (güterrechtliche Lösung) |
1/8 (kleiner Pflichtteil) |
3/8 |
3/16 |
1/8 |
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Gütertrennung |
1 Kind: 1/4 |
2 Kinder: 1/6 |
3 und mehr Kinder: 1/8 |
1/4 |
1/6 |
1/8 |
Gütergemeinschaft |
1/8 |
3/8 |
3/16 |
1/8 |
Expertentipp vom Fachanwalt aus München:
"Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als seine Pflichtteilsquote, so kann er als Pflichtteilsrestanspruch die Differenz zwischen seinem Erbteil und dem vollen Wert seines Pflichtteils fordern."
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Berechnung des Nachlasses
Pflichtteilsberechtigte haben selten einen genauen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Erblassers. Der Gesetzgeber stellt deshalb dem Pflichtteilsberechtigten folgende Informationsmöglichkeiten zur Verfügung:
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Der Erbe hat auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis zur Nachlassaktiva und -passiva sowie zu bestimmten Schenkungen des Erblassers zu erstellen.
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Einzelne Nachlassgegenstände (wie z.B. Immobilien) muss der Erbe durch einen neutralen Sachverständigen bewerten lassen.
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Die Kosten des Verzeichnisses und der Bewertung muss der Erbe aus dem Nachlass tragen.
Expertentipp von Manfred Hacker, Fachanwalt für Erbrecht aus München:
"Besteht die Vermutung, dass der Erbe den pflichtteilsrelevanten Nachlass möglicherweise nicht vollständig mitteilt, sollte der Pflichtteilsberechtigte die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses bei persönlicher Anwesenheit verlangen. Hierzu kann er seinen anwaltlichen Berater hinzuziehen."
Manfred Hacker - Münchner Fachanwalt für Erbrecht, Fachbuchautor,
Dozent im Fachanwaltslehrgang der Hagen Law School
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Haben Schenkungen zu Lebzeiten des Verstorbenen Einfluss auf den Pflichtteil?
Häufig versuchen Erblasser, den künftigen Pflichtteilsanspruch dadurch zu unterlaufen, dass sie Teile ihres Vermögens schon zu Lebzeiten verschenken. Hier setzt das Pflichtteilsrecht Grenzen:
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Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod gemacht hat, werden dem Nachlass hinzugerechnet und erhöhen damit den Pflichtteilsanspruch.
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Eine Schenkung wird dabei nur im ersten Jahr vor dem Erbfall zu 100 % berücksichtigt. Für jedes weitere Jahr vor dem Erbfall wird der Wert um 10 % reduziert (so genanntes „Abschmelzungsmodell“).
Expertentipp vom Fachanwalt aus München:
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, das im Fall eines vorbehaltenen Nutzungsrechts (Nießbrauchs- oder Wohnungsrecht) die Zehn-Jahres-Frist nicht zu laufen beginnt. Die Folge: Das jährliche „Abschmelzen“ des Schenkungswertes wird nicht in Gang gesetzt.
3. Schritt: Pflichtteil korrekt berechnen
Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ist vom Wert des Nachlasses abhängig:
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Es müssen zunächst alle Vermögenswerte, die zum Nachlass gehören, ermittelt werden.
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Für diese Berechnung müssen zunächst alle Vermögenswerte, die zum Nachlass gehören, bewertet werden.
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Danach werden alle Schulden, die der Verstorbene hinterlassen hat, und die mit dem Erbfall selbst zusammenhängenden Schulden (zum Beispiel Bestattungskosten) abgezogen. Nicht abzugsfähig sind Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche, Kosten der Testamentseröffnung, Kosten des Erbscheins, Grabpflegekosten, die Kosten der Erbschaftsteuererklärung sowie die Erbschaftsteuer.
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Aus diesem sogenannten „Reinnachlass“ wird dann mittels der Pflichtteilsquote der Pflichtteilsanspruch errechnet.
Expertentipp von Bernhard F. Klinger, Fachanwalt für Erbrecht aus München:
"Zuwendungen, die der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser noch zu dessen Lebzeiten erhalten hat, mindern nur dann die Höhe seines ordentlichen Pflichtteilsanspruchs, wenn dies zum Zeitpunkt der Schenkung vom Erblasser – mündlich oder schriftlich – so angeordnet wurde. Hat der Erblasser eine derartige Anrechnungsbestimmung vergessen, spielen die Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteils keine Rolle."
Bernhard F. Klinger - Fachanwalt für Erbrecht, Fachbuchautor, Testamentsvollstrecker,
Dozent im Fachanwaltslehrgang der Hagen Law School
Schritt 4: Pflichtteil notfalls einklagen
Sollte sich der Erbe weigern, den vollen Pflichtteil zu zahlen, muss eine so genannte Stufenklage eingereicht werden:
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In der ersten Stufe des Prozesses klagt der Pflichtteilsberechtigte auf Auskunftserteilung durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses. Auf dieser Stufe kann er auch die Einholung eines Wertgutachtens zu einzelnen Nachlassgegenständen einklagen.
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Für die zweite Stufe des Prozesses kann der Pflichtteilsberechtigte einen Klageantrag dahingehend stellen, dass der Erbe die erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern hat, sofern diese unvollständig oder unrichtig sein sollten.
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Hat der Erbe dann im Laufe des Prozesses (ggf. unter Androhung von Zwangsmitteln) die begehrte Auskunft und Wertermittlung erteilt, wird in der dritten Stufe des Prozesses die konkrete Höhe des Pflichtteilsanspruches beziffert.
Expertentipp:
Wer vermeiden will, dass sein Pflichtteil nach 3 Jahren verjährt, muss rechtzeitig bei Gericht Klage einreichen. Die bloße Aufforderung zur Zahlung des Pflichtteils genügt für eine Hemmung der Verjährung nicht.
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Aktuelle Rechtsprechung und Wissenswertes zum Pflichtteil:
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Erbe muss Kontoauszüge des Erblassers der letzten zehn Jahre prüfen
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Wertansatz bei Pflichtteilsberechnung: Gutachten oder Verkaufserlös?
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Pflichtteilsanspruch nur bei Ausschlagung einer aufschiebend bedingt angeordneten Nacherbschaft
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Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage von Belegen?
Was unsere Fachanwälte für Sie tun können:
- Anwaltliche Unterstützung bei der Durchsetzung des Pflichtteils.
- Vertretung der Erben bei der Abwehr unberechtigter Pflichtteilsforderungen.
- Streitschlichtung zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten.
Ihre Ansprechpartner zum Pflichtteilsrecht sind