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Testament – Sittenwidrig – Bedingung

Sittenwidriges Testament bei Bedingung einer Besuchspflicht beim Erblasser

Immer wieder versuchen Erblasser ihre testamentarischen Zuwendungen an Bedingungen zu knüpfen. In dem vom OLG Frankfurt am Main, mit Beschluss vom 05.02.2019 – 20 W 98/18 (BeckRS 2019, 1992) entschiedenen Fall lag unter anderem die folgende Formulierung dem handschriftlichen Testament aus dem Jahr 2014 zugrunde.

Wortlaut des Testaments

Das Testament lautet auszugsweise:

„… Sollte ich E vor meiner Frau versterben, bekommen meine Frau 25 % meines gesamten Geldvermögens und kümmert sich um Bestattung und Pflege der Grabstätte. Die Kosten hierfür werden von dem vorhandenen Geld verwendet. 25 % des verbleibenden Geldvermögens bekommt mein Sohn C.

Die restlichen 50 % des dann noch vorhandenen Geldes bekommen zu gleichen Teilen meine Enkel A und B, aber nur dann, wenn sie mich regelmäßig d. h. mindestens sechsmal im Jahr besuchen. Wenn das der Fall ist, muss das Nachlassgericht bis zu ihrem 21. Lebensjahr das Geld auf einem Sperrkonto verwahren. Sollte das nicht der Fall sein d. h. mich keiner besuchen, werden die restlichen 50 % des Geldes zwischen meiner Frau G und meinem Sohn E aufgeteilt. …“.

Sittenwidrigkeit dieser Bedingung im Testament

Zunächst betont das Gericht, dass Art. 14 Absatz 1 S. 1  Grundgesetz die Testierfreiheit des Erblassers schützt. Daraus folge auch, dass der Erblasser die Erbfolge nach seinen Vorstellungen gestalten könne. Unter diesem Aspekt könne nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen eine Sittenwidrigkeit angenommen werden. Diese Schwelle der Sittenwidirgkeit würde dann überschritten werden, so das Gericht, wenn die von dem Erblasser erhobene Bedingung unter Berücksichtigung der höchstpersönlichen und auch wirtschaftlichen Umstände den Begünstigten unzumutbar unter Druck setzen würden.

Was ist Sittenwidrigkeit im rechtliche Sinne?

Sittenwidrigkeit wird als „Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkender“ definiert, § 138 BGB. Es handelt sich im Ergebnis um eine Wertung.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass diese testamentarische Anordnung der Besuchspflicht, nämlich mindestens sechsmal im Jahr, sittenwidrig sei.

Zwar sei es ein legitimer Wunsch des Erblassers, seine Enkelkinder in regelmäßigen Abständen bei sich zu Hause zu sehen, aber dies erlaube es dem Erblasser nicht, in dieser testmanentarischen Form Druck auszuüben. Der zu erlangenden Vermögensvorteil der Enkelkinder sei im Hinblick auf das zu erwartende Gesamtvermögen des Erblassers in einem mittleren sechsstelligen Bereich auch so erheblich, dass es ohne weiteres geeignet sei, die Entscheidung über einen Besuch zu beeinflussen. Gerade darauf käme es den Erblasser an, also hier eine derartige Drucksituation zu schaffen.

Diese Einflussnahme des Erblassers auf die Entschließungsfreiheit seiner Enkelkinder ist auch nicht im Hinblick auf die Testierfreiheit zu dulden.

Auswirkung der Sittenwidrigkeit der Besuchsbedingung im Testament

Im Weiteren hatte sich das Gericht folgerichtig mit der Frage auseinandergesetzt, wie sich diese Sittenwidrigkeit nunmehr auf die Erbeinsetzung der Enkelkinder im Ganzen auswirke. In dem konkreten Fall konnte aufgrund weiterer Umstände jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass bei Kenntnis der rechtlichen Unwirksamkeit der Besuchsbedingung der Erblasser überhaupt keine Zuwendung den Enkeln zukommen hätte lassen wollen. Damit sprächen alle Umstände bei einer hypothetischen Testamentsauslegung dafür, dass er die Enkelkinder trotz der unwirksamen Besuchsbedingung als Miterben eingesetzt hätte.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht Manfred Hacker

Die Diskussionen über die Möglichkeiten des Erblassers, Erbeinsetzungen unter eine Bedingung zu stellen, werden immer wieder neu entfacht. Tatsächlich sind in der Praxis damit die Wünsche des Testierenden festzustellen, Druck auf die zukünftigen Erben bzw. Bedachten auszuüben. Argumentiert wird immer damit, dass der Testierende selbstverständlich auch das Recht habe, eine solche Zuwendung auch ganz zu unterlassen. Im Ergebnis dürfen diese Bedingungen aber nicht die persönliche Entscheidungsfreiheit des Bedachten massiv einschränken. Dies dürfte immer dann der Fall sein, wenn die Zuwendung das vorhandene Eigenvermögen des Bedachten übersteigt. Verallgemeinerungen lassen sich allerdings nicht feststellen.

Wichtig ist, Formulierungen zu finden, die sich immer rechtlichen Rahmen bewegen. Hierbei helfen wir Ihnen.

Manfred Hacker

Manfred Hacker

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht
Fachbuchautoren:
Beck Verlag stern
Capital 6/2021 beste Anwaltskanzleien: Advocatio Rechtsanwälte in München
Erfahrungen & Bewertungen zu Advocatio - Erbrecht & Vertriebsrecht München