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Eintragung des Erben im Grundbuch

Die Eintragung eines Erben im Grundbuch ist auch im Falle der Erfüllung eines Vorausvermächtnisses kostenfrei.

Mit Beschluss vom 15.12.2015, 34 Wx 334/15 Kost, BeckRS 2016, 01571 hat das OLG München entschieden, dass die gebührenrechtliche Privilegierung für die Eintragung von Erben im Grundbuch innerhalb von zwei Jahren nach dem Tode des Erblassers auch zugunsten von Erben gilt, die infolge der Erfüllung eines Vorausvermächtnisses im Grundbuch eingetragen werden.

Grundlage der Entscheidung war die Änderung der kostenrechtlichen Vorschriften durch die Einführung des GNotKG. Dieses bestimmt heute unter Nr. 14110 des Kostenverzeichnisses, dass die kostenfreie Eintragung eines Erben im Grundbuch innerhalb von zwei Jahren auch dann gelten solle, wenn „die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden“.

Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis

Der Verweis auf die Erbauseinandersetzung lässt in dogmatischer Hinsicht vermuten, dass die Kostenfreiheit nur gelten soll, wenn die Erbengemeinschaft aufgrund eines selbständigen Entschlusses oder gegebenenfalls auch in Vollzug von sogenannten Teilungsanordnungen auseinandergesetzt wird. Anders als bei solchen Teilungsanordnungen, bei welchen der Erblasser angeordnet hat, welcher der Erben bestimmte Gegenstände im Rahmen der Teilung in Anrechnung auf seinen Erbteil, somit unter Ausgleichung des Wertes, erhalten soll, erhalten Erben bei sogenannten Vorausvermächtnissen einen Gegenstand aus der Erbmasse zusätzlich zu ihrem Erbteil. Es kommt somit nicht zu einer Ausgleichung des durch ein Vorausvermächtnis zugewendeten Gegenstandes innerhalb der Erbengemeinschaft.

Erbauseinandersetzung im Sinne des Abs. 1 S. 2 zu Nr. 14110 KV GNotKG

Die Erfüllung eines Vorausvermächtnisses ist vom Wortlaut der „Erbauseinandersetzung“ im Sinne des Abs. 1 S. 2 zu Nr. 14110 KV GNotKG grundsätzlich nicht erfasst. Gleichwohl befindet das OLG München in der genannten Entscheidung vom 15.12.2015 auch die Erfüllung eines Vorausvermächtnisses als kostenprivilegiert gem. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 14110 KV GNotKG. Das OLG München begründet dies mit folgenden Argumenten:

  • Der Begriff der Erbauseinandersetzung in § 14110 KV GNotKG habe keine kostenrechtliche Definition erfahren und sei somit weit auszulegen.
  • Die Kostenfreiheit gelte nach dem Wortlaut für alle Formen der Erbauseinandersetzung.
  • Nicht erforderlich sei, dass die Erbengemeinschaft insgesamt oder teilweise auseinandergesetzt würde.
  • Auch sei es unerheblich, ob für den Erhalt des Grundstücks etwa aufgrund einer Teilungsanordnung ein Ausgleich unter den Erben zu erfolgen habe oder ob ein Erbe das Grundstück zusätzlich zu seinem Erbteil, somit ohne einen Ausgleich erhalte.
  • Maßgeblich für die Kostenfreiheit sei allein die zeitnahe Bereinigung der Rechtsverhältnisse an dem Grundstück und nicht die Frage, warum ein Miterbe als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen wird.

Die Entscheidung des OLG München vom 15.12.2015, 34 Wx 334/15 Kost, Beck RS 2016, 01571 klärt eine grundsätzliche Frage zu der Kostenfreiheit der Eintragung eines Erben im Grundbuch im Rahmen einer Erbauseinandersetzung gem. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 14110 KV GNotKG.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Aufgrund der weiten Auslegung des Begriffes „Erbauseinandersetzung“ durch das OLG München empfiehlt es sich, auch die Erfüllung von Vorausvermächtnissen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Erbfall vorzunehmen, um so die Kostenprivilegierung gem. Nr. 14110 KV GNotKG zu erhalten. Wird die Zeit von zwei Jahren überschritten, fallen hingegen für die Eintragung eines Erben oder Miterben im Grundbuch die üblichen Gebühren der Grundbuchberichtigung an.

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