✉ Kontakt

Handelsvertreterausgleich

Nach § 89 b HGB hat der Handelsvertreter Anspruch auf einen Handelsvertreterausgleich für Unternehmervorteile, die dem Unternehmer nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses durch die vom Handelsvertreter geschaffenen Neukunden bzw. wesentlich intensivierten Altkunden verbleiben.

Der Anspruch muss Billigkeitserwägungen standhalten und ist der Höhe nach auf einen durchschnittlichen Jahresverdienst begrenzt.

Was ist beim Handelsvertreterausgleich zu beachten?

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Bestehen eines Handelsvertretervertrags

1. Voraussetzung überhaupt ist, dass zwischen den Vertragsparteien ein Handelsvertretervertrag bestand, bei dessen Beendigung ein Anspruch auf Ausgleich entstehen kann.

Ob die Vertragsparteien einen Handelsvertretervertrag vereinbart haben, ist nicht immer klar. Insbesondere dann nicht, wenn eine schriftliche Grundlage fehlt. Es besteht zwar keine notwendige Schriftform für das Zu-Stande-Kommen eines Handelsvertretervertrages. Jedoch lässt sich aus den vertraglich formulierten Rechten und Pflichten des Vertrages gut erkennen, ob einer Handelsvertretung vereinbart worden ist.

Aber auch mündlich oder aus den Umständen kann erkennbar sein, dass ein Handelsvertretervertrag vereinbart wurde. Folgende Kriterien sind maßgeblich:

  • Der Auftragnehmer wird selbstständig tätig, d.h. mit eigenem Unternehmer- und Kostenrisiko;
  • Es handelt sich um eine fortdauernde Vertragsbeziehung zum Unternehmen, aufgrund derer der Auftragnehmer zur dauernden Absatzförderung verpflichtet ist (nicht nur bei Gelegenheit= Makler);
  • Die Vermittlung bzw. der Abschluss von Geschäften und die Kundenbetreuung erfolgt im Namen und für Rechnung des vertretenen Unternehmens (anders z. B. der Vertragshändler, der im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelt;
  • Der Auftragnehmer kann seine Tätigkeit frei gestalten;
  • Der Auftragnehmer kann seine Arbeitszeit frei bestimmen.

In diesen Fällen liegt regelmäßig einer Handelsvertretung zu Grunde. Wird diese beendet (z. B. durch ordentliche Kündigung des Unternehmers, Aufhebungsvereinbarung, berechtigte außerordentliche Kündigung des Handelsvertreters, etc.), besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleich gemäß §°89°b HGB.

Beendigung des Handelsvertretervertrages

2. Voraussetzung für den Anspruch auf Handelsvertreterausgleich:

In der Regel entsteht der Anspruch auf Ausgleich nach Beendigung des Vertragsverhältnisses aufgrund ordentlicher Kündigung durch den Unternehmer. Es gibt aber auch diverse andere Möglichkeiten der Beendigung eines Handelsvertretervertrags, wonach der Anspruch auf Ausgleich entsteht:

  • ordentliche Kündigung des Unternehmers (Normalfall)
  • ordentliche Kündigung des Handelsvertreters wegen Alters oder Krankheit
  • Erreichen einer vertraglich vereinbarten Altersgrenze
  • Teilbeendigung des Vertretervertrages durch vertraglich zulässige Bezirksänderung oder Einschränkung des Kundenkreises
  • Insolvenz des Unternehmers
  • Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Tod des Handelsvertreters
  • Änderungskündigung des Unternehmers, verbunden mit der Nichtannahme des Änderungsangebot durch den Handelsvertreter
  • unwirksame außerordentliche Kündigung des Unternehmers, die in eine ordentliche Kündigung umgedeutet wird
  • wirksame außerordentliche Kündigung des Handelsvertreters aus wichtigem Grund
  • Ablauf eines zeitlich befristeten Handelsvertervertrages

Bei anderweitiger Vertragsbeendigung ist der Anspruch auf Ausgleich ausgeschlossen. Dies ist insbesondere der Fall bei

  • ordentlicher Kündigung des Handelsvertreters
  • wirksamer außerordentlicher Kündigung des Unternehmers
  • ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung des Unternehmers aufgrund dessen Betriebseinstellung
  • unwirksamer außerordentlicher Kündigung des Handelsvertreters , die in eine ordentliche Kündigung umgedeutet wird
  • Aufhebungsvereinbarung mit Ausgleichsverzicht

Es kommt daher für den Anspruch auf Ausgleich stets auf den Grund und die Art der Beendigung des Vertragsverhältnisses an.

Siehe hierzu nähere Einzelheiten zur Beendigung des Handelsvertretervertrages.

Unternehmervorteile nach Beendigung des Vertrages

3. Voraussetzung für den Handelsvertreterausgleich:

Der Handelsvertreter muss neue Kunden für den Unternehmer geworben oder die bereits bestehende Geschäftsverbindung mit Altkunden wesentlich (Verdoppelung der Umsätze) erweitert haben.

Ein Handelsvertreterausgleich kann nur dann verlangt werden, wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit den Neukunden oder erweiterten Altkunden noch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat.

Als ausgleichspflichtige Neukunden kommen nur solche in Betracht, die nicht nur gelegentlich kaufen, sondern als Stammkunden einzuordnen sind. Stammkunden sind solche Mehrfachkunden, die in einem überschaubaren Zeitraum, in dem üblicherweise mit Nachbestellungen zu rechnen ist, mehr als nur einmal ein Geschäft mit dem Unternehmer abgeschlossen haben oder voraussichtlich abschließen werden.

Die Mitursächlichkeit des Handelsvertreters bei der Kundenwerbung genügt.

Von relevanten Unternehmensvorteilen ist bei Geschäftsverbindungen auszugehen, wenn innerhalb eines überschaubaren, in seiner Entwicklung noch abschätzbaren Zeitraums Nachbestellungen der vom Handelsvertreter geworbenen Kunden zu erwarten sind. Die Definition des Zeitraums hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, wann (bei Waren) bezogen auf die Produktart normalerweise mit Folgeaufträgen der vom Handelsvertreter geworbenen Neukunden gerechnet werden kann. Dies hängt unter anderem von der Zweckbestimmung und der Langlebigkeit der Produkte ab.

Die Geschäftsverbindung kann unter anderem dann einen Unternehmensvorteil bedeuten, wenn es sich um langlebige Produkte handelt und daher mit Nachbestellungen erst nach einer längeren Zeitspanne zu rechnen ist.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Werbung von Neukunden oder wesentliche Reaktivierung von Altkunden obliegt dem Handelsvertreter.

Berechnung der Unternehmervorteile

Die Bemessungsmethode ist an den Unternehmervorteilen nach Beendigung des Vertrages auszurichten.

  • Für die Berechnungsschritte müssen zunächst die Unternehmensvorteile quantifiziert werden.
  • Sodann ist zu prüfen, ob der Betrag, der sich aufgrund der Unternehmervorteile ergibt, unter Berücksichtigung aller Umstände, der Billigkeit entspricht.

Es sind folgende unterschiedliche Bemessungsmethoden denkbar (Überblick):

Berechnung der Unternehmervorteile durch Ermittlung der Provisionsverluste

Nach der bislang vom BGH verwendeten Formel entsprechen die Unternehmervorteile den relevanten Provisionsverlusten des Handelsvertreters in der Zukunft, bemessen nach den Provisionen in der Vergangenheit.

Bei dieser Bemessungsmethode sind die Zahl der Neukunden bzw. wesentlich erweiterten Altkunden und die auf diese Kunden entfallende Bruttoprovision für die letzten zwölf Monate zu ermitteln. Ferner ist zu schätzen, wie lange die Vorteile aus den Geschäftsverbindungen für die Zukunft bestehen werden. Hier wird in der Regel ein Zeitraum von drei bis fünf Jahre angenommen. Schließlich sind eine Quote für die Abwanderung dieser Kunden sowie eine Abzinsung des entsprechenden Betrages zu bilden.

Dort, wo regelmäßige Provisionsverluste entstehen, wird die Bemessungsmethode wohl weiter angewendet werden. Hierbei sind im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung neben den Vermittlungsprovisionen wohl auch die Verwaltungsprovisionen zu berücksichtigen, soweit diese dem Erhalt des Kundenstamms dienen und dem Unternehmen auch noch nach der Vertragsbeendigung zu Gute kommen.

Diese Methode der Bemessung der Unternehmervorteile nach der Höhe der Provisionsverluste stellen wir Ihnen weiter unten anhand eines Beispiels ausführlich dar.

Berechnung der Unternehmervorteile nach dem Wert des Kundenstamms

Unabhängig von der Berechnung der Provisionsverluste können sich die Unternehmervorteile auch aus dem Wert des dem Unternehmer verbleibenden Kundenstamms und der daraus in der Zukunft zu ziehenden Vorteile ergeben. Hier wird der Handelsvertreter u.a. Tatsachen heranziehen müssen, die nur dem Unternehmer selbst zur Bestimmung des Wertes bekannt sind. Insofern dürfte dem Handelsvertreter ein entsprechender Auskunftsanspruch zustehen.

Bei der Vermittlung von langfristigen Verträgen (Z.B. Lebensversicherungen, Kredite und Kapitalanlagen, Anzeigen, Telefonverträge, etc.) und darauf gezahlten Einmalprovisionen wird diese Methode der Ausgleichsberechnung vorrangig sein, weil Provisionsverluste nicht auf der Hand liegen und daher nicht ohne weiteres auf Unternehmensvorteile geschlossen werden kann.

Auch sind vermittelte Rahmenverträge sowie Geschäftsverbindungen aus dem Rotationsvertrieb für die Bemessung der Unternehmervorteile zu berücksichtigen.

Im Rahmen der Darlegung der Unternehmervorteile nach dieser Bemessungsmethode sind vom Handelsvertreter tatsächliche Anhaltspunkte vorzutragen, aus denen sich wertbildende Faktoren ergeben. Solche wertbildenden Faktoren sind zum Beispiel:

  • zu erwartende Dauer der Kundenbeziehung
  • Profitabilität der gekauften Produkte und Dienstleistungen
  • auf das Jahr bezogene Ausgaben des Kunden für unterschiedliche Produkte
  • Umsatzentwicklung der Kunden
  • Verkaufsmöglichkeiten hinsichtlich weiterer Produkte aus dem Unternehmersortiment
  • Aufwände von Unternehmerseite betreffend die Kundenakquisition und Werbung, Stornierungen, etc.
  • Abwanderungen der Kunden.

Im Rahmen dieser Methode der Ermittlung der Unternehmervorteile wird der Unternehmer zur Erteilung entsprechender Auskünfte verpflichtet sein, weil der Handelsvertreter diese Informationen nicht besitzt. Andererseits dürfte der Unternehmer an der Offenlegung seiner Daten kein Interesse haben, so dass hier wohl von gesteigerter Bereitschaft auszugehen sein wird, einen Ausgleich bis zur Höchstgrenze (Jahresprovision nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre) zu bezahlen.

Berechnung der Unternehmervorteile durch Ermittlung der Provisionsverluste

Bemessungsgrundlage

Zunächst werden die Provisionen zugrunde gelegt, die der Handelsvertreter während der letzten zwölf Monate des Vertragsverhältnisses mit Neukunden oder intensivierten Stammkunden des Unternehmers verdient hat. Hierzu zählen:

  • Vermittlungs- oder Abschlussprovisionen und Folgeprovisionen der letzten zwölf Vertragsmonate mit Neukunden (dem stehen intensivierte oder reaktivierte Geschäftsverbindungen gleich), die Folgegeschäfte abgeschlossen haben und in Zukunft voraussichtlich weitere Geschäfte tätigen werden.

Hierbei kommt es im Rahmen einer fiktiven Prognose zum Zeitpunkt der Beendigung des Handelsvertretervertrages darauf an, dass diese Neukunden auch in Zukunft Geschäfte mit dem Unternehmer eingehen werden.

Wenn also erkennbar ist, dass mit bestimmten Neukunden keine Geschäfte mehr getätigt werden (z. B. Insolvenz, Beendigung Geschäftsbeziehung, o. ä.) können, scheidet die mit diesem Kunden getätigte Vermittlungsprovision bei der Berechnung aus.

Ermittlung des Rohausgleichs

Nach der unter Buchst. a. ermittelten Berechnungsgrundlage wird sodann der Provisionsverlust des Handelsvertreters ermittelt.

  • Der Provisionsverlust beträgt für das 1. Jahr nach Vertragsbeendigung die Vermittlungsprovision der letzten zwölf Monate, reduziert um die geschätzte Abwanderungsquote (Anteil der Kunden, die keine Folgegeschäfte abschließen) und einen Abzinsungsfaktor.
  • Für das 2. Jahr nach Vertragsbeendigung ist anschließend vom zuvor errechneten Provisionsverlust des ersten Jahres die geschätzte Abwanderungsquote und der Abzinsungsfaktor in Abzug zu bringen.
  • Diese Berechnung wird für die gesamten Jahre des Prognosezeitraums wiederholt.
  • Hierfür ist regelmäßig von einer Zukunftszeitspanne von drei bis sechs Jahren auszugehen, wobei ein Zeitraum von vier Jahren nach der Rechtsprechung des BGH für die Vorteils- und Verlustprognose nicht unangemessen ist.

Beispiel:

Z. B. beträgt die Basisprovision der letzten zwölf Monate des Vertragsverhältnisses € 300.000,00. Der Prognosezeitraum ist aufgrund der langjährigen Beständigkeit des Kundenstamms auf 4°Jahre festgelegt worden. Die Abwanderungsquote zzgl. der Abzinsung berechnet sich nach den Erfahrungen der Vergangenheit auf rd. 15 % pro Jahr. Die Provisionsverluste errechnen sich demnach wie folgt:

1. Prognosejahr: € 300.000,00 – 15% Abwanderung und Abzinsung = € 255.000,00

2. Prognosejahr: € 255.000,00 – 15% Abwanderung und Abzinsung = € 216.750,00

3. Prognosejahr: € 216.750,00 – 15% Abwanderung und Abzinsung = € 184.237,50

4. Prognosejahr: € 184.237,50 – 15% Abwanderung und Abzinsung = € 156.601,87

Der Provisionsverlust des Handelsvertreters beträgt bei Annahme gleichzeitig bestehender Unternehmervorteile also € 812.589,37. Diesen Provisionsbetrag hätte der Handelsvertreter bei Fortführung des Vertragsverhältnisses voraussichtlich verdient.

Die Beweislast für die Provisionsverluste und damit auch für die Herstellung von Geschäftsbeziehungen zwischen Neukunden und dem Unternehmer liegt beim Handelsvertreter.

Der Gesamtbetrag dieser Provisionsverluste wird als „Rohausgleich“ bezeichnet.

Billigkeitsgesichtspunkte

Billigkeitsgesichtspunkte können sowohl zu einer Verminderung, als auch zu einer Erhöhung des errechneten Rohausgleichs führen.

Beispiele für ausgleichsmindernde Faktoren:

  • Vertragsverstöße des Handelsvertreters, die zu der Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt haben;
  • Sonstige Vertragsverletzungen;
  • Rückgang des Gesamtumsatzes trotz neuer Kunden;
  • Vertrieb von Konkurrenzprodukten oder die Aufnahme einer Konkurrenzvertretung durch den Handelsvertreter nach Vertragsende;
  • Ersparte Kosten des Handelsvertreters, wenn diese besonders hoch sind (Kosten, die über  50 % der verdienten Provisionen liegen);
  • Sogwirkung der Marke.

Beispiele für ausgleichserhöhende Faktoren:

  • Besondere Verdienste des Handelsvertreters (z. B. Markteinführung und Mitaufbau des Unternehmens durch den Handelsvertreter);
  • Wahrnehmung von Dienstleistungen/ Geschäftsbesorgungen, die sich nicht provisionserhöhend ausgewirkt haben;
  • vertragswidriges Verhalten des Unternehmens, das zur Beendigung geführt hat;
  • über die Unternehmervorteile hinausgehende Provisionsverluste. Einmal- oder Abschlussprovisionen im Dienstleistungsbereich schließen (entgegen der früheren Rechtslage) den Handelsvertreterausgleich nicht mehr aus.

Höchstbetrag des Ausgleichs

Der Handelsvertreter hat Anspruch auf den Rohausgleich bzw. die Unternehmervorteile, jedoch begrenzt auf den Höchstbetrag nach § 89 b Abs. 2 HGB.

Der Ausgleich darf danach höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechneten Jahresdurchschnittsprovision oder sonstige Jahresvergütung betragen. Bei einer kürzeren Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt der kürzeren Vertragsdauer maßgeblich.

Kein Ausschluss des Handelsvertreterausgleichs vor oder nach Vertragsbeendigung

Ausschluss des Ausgleichs vor Vertragsbeendigung

Der Ausgleichsanspruch kann im Voraus nicht ausgeschlossen werden. Daher sind alle Vereinbarungen unwirksam, durch die der Ausgleich vor Vertragsbeendigung ausgeschlossen oder zum Nachteil des Handelsvertreters beschränkt werden soll.

Grund hierfür ist, dass ein Ausgleichsanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entsteht und im Voraus nicht ausgeschlossen werden kann. Daher ist auch ein vorheriger Verzicht des Handelsvertreters auf den Ausgleich oder Teile hiervon unwirksam. Unwirksam ist auch eine Abrede, durch die der Anspruch eingeschränkt wird.

Folge einer solchen unwirksamen Vereinbarung ist, dass der bezahlte Handelsvertreterausgleich unter Umständen nicht zurückgefordert werden kann und der Handelsvertreter bei Beendigung des Vertrages den Ausgleich nochmals verlangen könnte.

Allerdings ist es unter engen Voraussetzungen zulässig, Einstandsvereinbarungen treffen, nach denen eine Verrechnung mit vertraglich vereinbarten Zahlungen des Handelsvertreters für die Übernahme des Kundenstamms vereinbart wird. Diese Verrechnung findet regelmäßig mit dem Anspruch auf Ausgleich statt. Jedoch sind solche Vereinbarungen nur dann wirksam, wenn die Berechnung des vereinbarten Einstands sachlich und rechnerisch richtig ist und der Handelsvertreter auch mit dem übernommenen werthaltigen Kundenstamm entsprechende Provisionen verdienen kann (siehe unter Gestaltungsmöglichkeiten).

Ausschluss des Ausgleichs nach Vertragsbeendigung

Der Handelsvertreter muss den Anspruch auf Ausgleich beim Unternehmer innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung geltend machen. Versäumt der Handelsvertreter diese Ausschlussfrist, ist er mit seinem Ausgleichsanspruch ausgeschlossen.

Gestaltungsmöglichkeiten

Wirksam sind dagegen Vereinbarungen, die den Ausgleichsanspruch einschränken oder ausschließen, soweit sie nach Beendigung des Handelsvertretervertrages oder in einer Aufhebungsvereinbarung getroffen werden, die gleichzeitig den Handelsvertretervertrag beenden.

Wirksam ist ferner auch vor der Beendigung die Vereinbarung eines Mindestbetrages für den zu zahlenden Ausgleich, ebenso die Vereinbarung einer Berechnungsklausel, soweit hierdurch nicht eine Einschränkung des Ausgleichsanspruchs bewirkt wird.

Im Wege der Vertragsgestaltung gibt es weitere Möglichkeiten, wirksame Regelungen zu treffen, die sich auf den Handelsvertreterausgleich auswirken können.

Allerdings darf eine solche Vertragsgestaltung nicht zu einer Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen und damit zu einer Benachteiligung des Handelsvertreters führen. Das ist aber immer dann der Fall, wenn Zweck einer vertraglichen Regelung die Verhinderung der Entstehung des Ausgleichsanspruchs bei Vertragsbeendigung ist.

Expertentipp:

In nachfolgenden Bereichen können – mit der gebotenen Vorsicht – wirksame Regelungen mit Einfluss auf den Handelsvertreterausgleich vereinbart werden:

  • Ausschluss von Provisionen aus Nachbestellungen, abweichend von § 87 Abs. 1 HGB;
  • Vertragsklauseln, mit der der Handelsvertreter bei Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs auf eine Altersversorgung in Form eines Treuegeldes verzichtet;
  • Einstandszahlungen und Nachfolgevereinbarungen:

Dort wird beispielsweise ein Einstandspreis für die Übernahme der Handelsvertretung bzw. eines Kundenkreises vereinbart. Dieser Preis wird z. B. durch Vereinbarung eines Darlehens bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung gestundet, erst dann zur Zahlung fällig wird und zur Aufrechnung gegen den Handelsvertreterausgleich gestellt.

  • Vereinbarung (zulässiger) wichtiger Kündigungsgründe:

Hintergrund ist, dass bei einer Kündigung aus wichtigem Grund ein Anspruch auf den Handelsvertreterausgleich nach § 89b Abs. 3 Ziff. 2. HGB entfallen kann. Allerdings kann die Kündigung aufgrund eines vertraglich vereinbarten Kündigungsgrundes mit einer den Ausgleich ausschließenden Wirkung gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sich hieraus eine Umgehung der Ausgleichsverpflichtung ergibt.

  • Klauseln über die Ausgleichshöhe (z.B. Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichs bei Beendigung in Höhe einer durchschnittlichen Jahresprovision, berechnet aus den letzten fünf Vertragsjahren; Vereinbarung einer Mindesthöhe);
  • Vereinbarung der Zahlung in Jahresraten, soweit angemessen;
  • Billigkeitsklauseln, mit denen eine Anrechnung auf den Handelsvertreterausgleich vereinbart wird, z. B. im Bereich der vom Unternehmer finanzierten Altersversorgung;
  • Vorauserfüllungsabreden in Verbindung mit Anrechnungsvereinbarungen. Zulässig ist die Vereinbarung der Anrechnung von Vorauszahlungen auf einen künftigen Ausgleichsanspruch nur unter engen Voraussetzungen. Entscheidend ist, dass die Vorausleistungen auf den Ausgleichsanspruch, die der Unternehmer vor der Vertragsbeendigung an den Handelsvertreter bezahlt, echte zusätzliche Vergütungen für dessen Akquisitionstätigkeit für die Beschaffung eines dauerhaften und werthaltigen Kundenstammes sind, die neben dem vereinbarten Provisionsentgelt gesondert entrichtet werden.
  • Ferner ist ohne Rücksicht auf eine solche Anrechnungsvereinbarung zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung – bei Verlangen des Handelsvertreters – der Ausgleichsanspruch allein unter Zugrundelegung der Grundprovision zu ermitteln. Der ermittelte Betrag ist sodann der Summe der vorausgezahlten Anrechnungsbeträge gegenüber zu stellen und die Anrechnung vorzunehmen. Übersteigt der Ausgleichsanspruch die Summe der Anrechnungsprovision, so steht dem Handelsvertreter ein Anspruch auf die Differenz zu und zwar auch dann, wenn vereinbart ist, dass durch die Vorauszahlung der Ausgleich voll abgegolten werden sollte. Wenn die Höhe des Ausgleichsanspruchs die Summe der Vorauszahlung übersteigt und sich die Abgeltungsvereinbarung zum Nachteil des Handelsvertreters auswirken würde, wäre die Vereinbarung unwirksam.
  • Unterschreitet der Ausgleichsanspruch die Summe der Vorauszahlungsbeträge, ist der überschießende Betrag an den Unternehmer zurückzuzahlen, sofern keine Verfallklausel vereinbart wird.

Vereinbarungen, die Einfluss auf den Handelsvertreterausgleich nehmen können, sind mit Blick auf die gesetzlich vorgeschriebene Unabdingbarkeit des Handelsvertreterausgleichs nur ausnahmsweise zulässig und daher mit großer Vorsicht zu gestalten.

Verjährung

Der Anspruch auf Handelsvertreterausgleich verjährt in 3 Jahren und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig wird. Die Frist kann vertraglich abgekürzt werden

Expertentipp:

Bei einer vertraglichen Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist ist die zwölfmonatige Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Handelsvertreterausgleichs zwingend zu beachten. Die Verjährungsfrist darf danach in keinem Fall ablaufen, bevor der Anspruch innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht werden kann.

Ihr Ansprechpartner im Handelsvertreterrecht ist Rechtsanwalt Achim Voigt.

Vereinbaren Sie noch heute einen Termin!

Gerne helfen Ihnen unsere Fachanwälte in München weiter. Vereinbaren Sie doch einfach einen persönlichen Beratungstermin und nehmen Sie Kontakt zur Kanzlei Advocatio auf!

Ihr Ansprechpartner in München zu diesem Thema ist:

Mehr von den Fachanwälten für Erbrecht aus München – Advocatio

Das könnte Sie auch noch interessieren:

Handelsvertreterrecht

Ein Handelsvertreter hat zahlreiche Rechte und Pflichten, denen er nachkommen muss. In diesem Zusammenhang gibt es einiges zu beachten.

Handelsvertreterausgleich

Ein Handelsvertreter hat bei einer Vertragsbeendigung unter Umständen Anspruch auf einen Ausgleich. Aber wovon hängt dieser Ausgleichsanspruch ab und wie wird er berechnet?

Erfahrungen & Bewertungen zu Advocatio - Erbrecht & Vertriebsrecht München