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Was passiert mit dem Erbe bei Scheidung?

Bei einer Scheidung werden neben eherechtlichen Fragen oft auch erbrechtliche Aspekte relevant, denn mit der familiären Situation ändert sich oftmals auch der letzte Wille. Die erbrechtlichen Fragestellungen betreffen Vermögenswerte, Schulden und auch die gemeinsamen Kinder. Daher ist es wichtig sich schon zum Zeitpunkt der Scheidung mit der zukünftigen Erbsituation auseinanderzusetzen.  Diesem Beitrag können Sie die grundlegenden erbrechtlichen Aspekte, die bei einer Scheidung zu bedenken sind, entnehmen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mit der Scheidung enden sämtliche erbrechtliche Beziehungen zwischen den Ehegatten. Die Ehegatten fallen aus der gegenseitigen gesetzlichen Erbfolge und haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil am Nachlass des anderen.
  • Die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung zugunsten des Ehegatten ist in der Regel davon abhängig, ob die Ehe, wenn der Erblasser stirbt, noch besteht (§ 2077 BGB).
  • Eine erst nach Eintritt des Erbfalls erklärte und wirksam gewordene Rücknahme des Scheidungsantrags ändert nichts mehr am zuvor bereits kraft Gesetzes eingetretenen Ausschluss des Erbrechts.
  • Nach der Scheidung wird empfohlen, vorhandene Testamente zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren, um die gewünschten Erbregelungen sicherzustellen.
  • Die Scheidung der Ehe ändert nichts am Erb- und Pflichtteilsrecht der gemeinsamen Kinder.

Was passiert mit dem Erbe während der Scheidung?

Mit der Scheidung enden sämtliche erbrechtliche Beziehungen zwischen den Ehegatten. Der rechtskräftig geschiedene Ehegatte hat kein Erbrecht. Er hat auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Nach § 1933 BGB entfällt die Erbberechtigung des Ehegatten bereits, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe gegeben waren und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.

Was ist mit letztwilligen Verfügungen, wenn der Erblasser stirbt, die Ehe aber noch besteht?

Die Gültigkeit eines letzten Willens zugunsten des Ehepartners hängt davon ab, ob die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch Bestand hat. Gemäß § 2077 Abs. 1 BGB wird eine letztwillige Verfügung zugunsten des Ehegatten ungültig, sollte die Ehe vor dem Ableben des Erblassers geschieden worden sein. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen eine letztwillige Verfügung die Ehe überdauern kann, wenn entweder aus dem Text des Testaments oder durch Interpretation deutlich wird, dass der Erblasser den Ehegatten auch im Falle einer Scheidung bedenken wollte (§ 2077 Abs. 3 BGB). Um Diskrepanzen in der Interpretation von Anfang an zu vermeiden, sollte im Testament klar festgelegt werden, ob die Verfügung auch nach einer Scheidung weiterhin Gültigkeit haben soll oder nicht.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

§ 2077 BGB lässt das Erbrecht des überlebenden Ehegatten nur entfallen, wenn der Erblasser selber den Scheidungsantrag gestellt hat oder diesem zugestimmt hat. Hingegen soll es beim Erbrecht des überlebenden Ehegatten verbleiben, wenn während des Scheidungsverfahrens der Ehegatte stirbt, der die Scheidung weder beantragt, noch ihr zugestimmt hat. Um dieses willkürliche Ergebnis zu vermeiden, empfiehlt es sich in einem Ehegattentestament die Frage der Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung ausdrücklich zu regeln. Die Regelung könnte beispielsweise wie folgt lauten:

„Durch Stellung des Scheidungsantrags werden alle Verfügungen dieses Testaments unwirksam, wenn in der Folge des Scheidungsantrags die Ehe geschieden wird oder wenn ein Ehegatte vor Rechtskraft der Scheidung verstirbt und die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren.“

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Ändert die Rücknahme des Scheidungsantrags im Erbfall etwas am Erbanspruch?

Nach § 1933 S. 1 BGB ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Versterbens des Erblassers (in formeller Hinsicht) ein Antrag auf Ehescheidung rechtshängig und (in materiell-rechtlicher Hinsicht) dieser Antrag zum Zeitpunkt des Erbfalls begründet war. Eine erst nach Eintritt des Erbfalls erklärte und wirksam gewordene Rücknahme des Ehescheidungsantrags ändert nichts mehr am zuvor bereits kraft Gesetzes eingetretenen Ausschluss des Erbrechts. So der amtliche Leitsatz einer Entscheidung des OLG Naumburg (Beschluss vom 30.03.2015 – 2 Wx 55/14, BeckRS 2015, 10356).

Der Entscheidung des OLG Naumburg lag ein Erbfall zugrunde, bei welchem der Tod des Erblassers während eines laufenden Scheidungsverfahrens eingetreten ist. Für einen solchen Fall bestimmt § 1933 BGB, dass das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen ist, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen der Scheidung vorliegen, kommt es in der Praxis überwiegend auf den Ablauf des sog. Trennungsjahres an.

Wie kann das Erbe nach einer Scheidung geregelt werden?

Nach der Scheidung empfehlen wir, vorhandene Testamente zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren, um die gewünschten Erbregelungen sicherzustellen.

Ein Erbvertrag ist eine alternative Möglichkeit, das Erbe nach den eigenen Wünschen zu gestalten. Dieser kann auch in Abstimmung mit dem Ex-Partner abgeschlossen werden. Gemeinschaftliche Testamente, die von Ehepartnern verfasst wurden, sollten nach der Scheidung überprüft und gegebenenfalls angepasst werden, um aktuelle Bedingungen widerzuspiegeln.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Eine Scheidung stellt eine Zäsur dar, welche auch erbrechtlich mit erheblichen Konsequenzen einhergehen kann. Die Scheidung sollte zum Anlass genommen werden auch erbrechtliche Folgefragen in den Blick zu nehmen und gestalterisch auf diese einzuwirken. Auch erbschaftsteuerliche Fragestellungen können sich neu darstellen. Ein Fachanwalt für Erbrecht kann Sie bei einer Bestandsaufnahme und einer Neuregelung des Erbes unterstützen.

Welche Ansprüche haben geschiedene Partner?

Wenn keine Testamente vorhanden sind, regelt die gesetzliche Erbfolge die Verteilung des Vermögens. Geschiedene Partner haben keinen gesetzlichen Anspruch auf das Erbe, auch der Anspruch auf den Pflichtteil des Erbes besteht nicht mehr. Allerdings behalten die aus einer geschiedenen Ehe stammenden leiblichen Kinder ihre Erbansprüche.

Verstirbt allerdings das Kind nach dem Todesfall ohne Abkömmlinge und ohne eigenes Testament, kann der ehemalige Ehepartner über die gesetzliche Erbfolge an dem Vermögen über das Kind partizipieren. Soll verhindert werden, dass der geschiedene Partner den eigenen Nachlass über diesen Umweg erbt, bietet sich die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge für den eigenen Nachlass an. Man spricht von einem sog. Geschiedenentestament.

Expertentipp

Derartige Testamente beinhalten viele Fallstricke und gehören definitiv in die Hände eines spezialisierten Fachanwaltes.

Beispiel:

Aus der Ehe der Erblasserin und ihres geschiedenen Ehegatten stammt ein gemeinsamer Sohn. Nach dem Tod der Erblasserin erbt der Sohn als Alleinerbe ihr gesamtes Vermögen. Stirbt nun der Sohn vor dem geschiedenen Partner und hat der Sohn noch keine eigenen Kinder und auch kein Testament errichtet, geht dessen gesamtes Vermögen auf dessen Vater im Wege der gesetzlichen Erbfolge über. Die Erblasserin hätte dieses Erbe verhindern können, indem sie ihren Sohn als Vorerben und eine andere Person als Nacherben für ihr Vermögen bestimmt hätte.

Was ist mit Immobilien und gemeinsamem Eigentum bei einer Scheidung?

Die Aufteilung von Immobilien und gemeinsamem Eigentum kann durch Vereinbarungen zwischen den geschiedenen Partnern oder durch gerichtliche Entscheidungen geregelt werden, wenn nicht schon durch einen Ehevertrag oder andere Vereinbarungen für den Fall der Scheidung getroffen worden sind. Gegebenenfalls ist das Miteigentum im Streitfall im Rahmen einer Teilungsversteigerung zu veräußern. Bei ehelichen Immobilien ist es wichtig, Schulden und Darlehen gerecht aufzuteilen oder abzulösen, um Konflikte und finanzielle Belastungen für den ein oder anderen Ehegatten zu vermeiden. Bei der Aufteilung von Vermögenswerten sollte insbesondere auch die Schenkungsteuer berücksichtigt werden, so können steuerliche Belastungen optimiert werden.

Schutz Ihrer Vermögenswerte im Erbrecht: Wir stehen Ihnen zur Seite

Navigieren Sie durch die Komplexität der Erbregelungen und Immobilienaufteilung nach einer Scheidung mit professioneller Unterstützung. Die Fachanwälte für Erbrecht in München bei Advocatio stehen Ihnen zur Seite, um sicherzustellen, dass Ihre Interessen gewahrt und steuerliche Belastungen minimiert werden. Vereinbaren Sie jetzt einen persönlichen Beratungstermin und lassen Sie sich umfassend beraten.

Nehmen Sie Kontakt zur Kanzlei Advocatio auf – wir freuen uns darauf, Ihnen zu helfen!

Inwiefern beeinflusst die Scheidung die Erbansprüche der Kinder?

Die Scheidung der Eltern ändert nichts an den Erbansprüchen der gemeinsamen Kinder. Diese verlieren weder ihre Stellung in der gesetzlichen Erbfolge nicht, noch das Pflichtteilsrecht. In Patchwork-Familien ist ein besonderes Augenmerk auf eine zielgerichtete testamentarische Verfügung zu richten, da hier oftmals sichergestellt werden soll, dass das Vermögen innerhalb der eigenen Abkömmlinge verbleibt.

Was ist mit gemeinschaftlichen Testamenten und neuen Partnern?

Nach der Scheidung sollten gemeinschaftliche Testamente überdacht und gegebenenfalls angepasst werden, um die aktuellen Lebensumstände widerzuspiegeln. Wenn neue Partner ins Spiel kommen, können Testamente errichtet werden, um ihre Rolle in den Erbregelungen zu definieren.

Wie kann ein Fachanwalt für Erbrecht beim Thema Erbe und Scheidung helfen?

Bei Scheidung gibt es zahlreiche erbrechtliche Aspekte zu beachten, darunter die Anpassung von Testamenten, die Berücksichtigung und Änderung der Pflichtteilansprüche und die Aufteilung von Vermögenswerten. Bei all diesen Aspekten kann Sie ein erfahrener Fachanwalt für Erbrecht beraten und unterstützen

Ihre Ansprechpartner in München zu diesem Thema sind:

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