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Handelsvertreter – Arbeitsverhältnis – Scheinselbstständigkeit – Zuständigkeit Arbeitsgerichte

Handelsvertreter-Dienstleistungen als unselbständige Arbeitnehmertätigkeit

Handelsvertreter im Sinne des § 84 Abs. 1 HGB ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Hingegen gilt nach § 84 Abs. 2 HGB als Angestellter, wer ohne selbständig im vorgenannten Sinne zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

In einer aktuellen Entscheidung hatte das Oberlandesgericht München (OLG München, Beschluss vom 20. März 2014 – Az. 7 W 315/14) darüber zu entscheiden, ob ein als Handelsvertreterverhältnis bezeichnetes Vertragsverhältnis als ein Arbeitsverhältnis anzusehen war.

Der Fall

Ein Unternehmen verlangte von einem „Handelsvertreter“ die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen, die dem Handelsvertreter im Rahmen des Vertragsverhältnisses gezahlt worden sind. Zunächst war der Beklagte als Versicherungsmakler im Angestelltenverhältnis für den Vertriebsbereich des Unternehmens tätig. Die Parteien haben jedoch zu einem späteren Zeitpunkt einen als „Vertriebspartner-Vertrag“ bezeichneten Vertrag geschlossen, in dem der Beklagte als Vertriebspartner der Klägerin und selbständiger Handelsvertreter bezeichnet wurde, der ausschließlich von der Klägerin angebotene Produkte zu vermitteln hatte. Nach dem Inhalt der Vereinbarung war der Beklagte im Wesentlichen frei, seine Tätigkeit zu gestalten sowie seine Arbeitszeit und seinen Arbeitsort zu bestimmen. Im Übrigen haben die Parteien die Zahlung eines monatlichen Provisionsvorschusses vereinbart, der vierteljährlich abgerechnet werden sollte. Der Beklagte hat während der Vertragslaufzeit „für erbrachte Dienstleistungen“ Vermittlungshonorare ohne Mehrwertsteuerausweis in Rechnung gestellt, die das Unternehmen auch bezahlt hat. In dem Rechtsstreit hat das Unternehmen Anspruch auf Rückzahlung geltend gemacht.

Der Beklagte beantragte die Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht München und begründete dies damit, dass er auch nach Abschluss des Vertriebsvertrags tatsächlich nicht als selbständiger Handelsvertreter, sondern als Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig war. Dies hat der im Wesentlichen mit den tatsächlichen Tätigkeiten begründet.

Gesamtbild der vertraglichen Gestaltung und tatsächliche Handhabung ist entscheidend

Nach dem Sachvortrag des als „Handelsvertreter“ bezeichneten Beklagten hatte sich das Gericht zur Beurteilung der gerichtlichen Zuständigkeit damit auseinander zusetzen, ob die Dienstleistung des Beklagten derjenigen eines selbstständigen Handelsvertreters entsprach oder als unselbstständige Tätigkeit eines Angestellten einzustufen war.

Hier haben die Parteien zwar einen „Handelsvertretervertrag“ geschlossen. Dennoch ist es möglich, dass der so genannte Handelsvertreter nicht selbständiger, sondern eben als unselbständiger Angestellter tätig wird. Wenn ein solcher Fall vorliegt, ist ein Streit über bestehende Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis von den Arbeitsgerichten zu entscheiden.

Die Beurteilung, ob es sich um ein selbstständiges Vertreterverhältnis oder um ein Arbeitsverhältnis handelt, ist die Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich. Demnach kommt es sowohl auf die getroffene Vereinbarung, als auch auf die tatsächliche Handhabung an. Selbst wenn nach dem Vertrag alles auf ein selbstständiges Handelsvertreterverhältnis hindeutet, kann es sich dennoch bei hiervon abweichender tatsächlicher Durchführung des Vertragsverhältnisses um ein Arbeitsverhältnis handeln, wenn die Vertragswirklichkeit von einer selbständigen Handelsvertretertätigkeit zu weit abweicht. Entscheidend ist das Gesamtbild der vertraglichen Gestaltung und der tatsächlichen Handhabung.

In dem zu entscheidenden Fall haben für das Gericht die überwiegenden Gründe gegen eine selbstständige Tätigkeit des Beklagten gesprochen. Die Vertragsgestaltung allein konnte diese Beurteilung nicht zu Gunsten eines Handelsvertreterverhältnisses bestimmen.

Selbst wenn der Dienstverpflichtete Ort, Zeit und Art der Tätigkeit weitgehend selbst bestimmen kann und nach dem Vertrag Provisionen für vermittelte Verträge als vereinbarte Vergütung zu leisten sind, kann nach der gerichtlichen Entscheidung die praktizierte Vertragswirklichkeit dennoch gegen eine selbständige Tätigkeit und für eine wirtschaftliche Unselbständigkeit sprechen.

Merkmale, die gegen die Selbstständigkeit und damit gegen das Vorliegen eines Handelsvertreterverhältnisses sprechen, sind u.a.

  • geschuldete Erreichbarkeit des Dienstverpflichteten,
  • Mitteilungspflicht über Abwesenheitszeiten,
  • Wahrnehmung handelsvertreteruntypischer Aufgaben,
  • fehlende Abrechnung über Provisionen,
  • Provisionsvorschüsse durch Unternehmer während der gesamten Vertragslaufzeit und
  • Provisionsrechnung ohne Ausweis der Mehrwertsteuer.

Das OLG München hat das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis eingestuft, weil der Beklagte nach der tatsächlichen und praktischen Durchführung des abgeschlossenen Vertrags nicht selbständiger Handelsvertreter, sondern als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) einzustufen war.

Tipp vom Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht

Die Rechtsprechung zeigt, dass weder die äußere Form, noch allein oder entscheidend der Inhalt des Vertrages, sondern die tatsächliche Durchführung des Vertrages für die Abgrenzung eines freien Vertragsverhältnis zu einem Anstellungsverhältnis entscheidend ist.

Die „vereinbarte“ Selbstständigkeit wird im Streitfall von einem Gericht auf den Prüfstand gestellt. Dabei können sich ungewollte rechtliche Auswirkungen ergeben, wenn der so genannte Handelsvertreter weisungsgebunden, in den Betrieb eingegliedert und/oder in seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit vom Unternehmen eingeschränkt ist. Die Folgen können ein sozial versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit Urlaubs- und festen Vergütungsansprüchen, Kündigungsschutz etc. sein. Zudem drohen im Ergebnis nach einem solchen Statusrechtsstreits Nachzahlungen in die Sozialversicherung sowie gegebenenfalls sogar ein Strafverfahren.

Unklarheiten der Vertragsdurchführung sollten daher frühzeitig bei der Vertragsplanung geklärt werden. Auch kann sich die Durchführung eines Statusverfahrens zur Feststellung der Selbstständigkeit empfehlenswert sein.

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