
Leiharbeitnehmer können bei der Betriebsgröße mitzählen
Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 13.03.2013 - 7 ABR 69/11 festgestellt, dass für die zu berechnende Betriebsgröße einer Betriebsratswahl nach § 9 BetrVG regelmäßig beschäftigte Leiharbeitehmer mitzuzählen sind. Dies ergebe eine an Sinn und Zweck orientierte Auslegung, wonach nach einer bestimmten Betriebsgröße es auch nicht mehr auf die Wahlberechtigung ankomme. Die darauf gestützte Wahlanfechtung war erfolgreich (beck-aktuell-Redaktion, 14.03.2013).
Manfred Hacker, Fachanwalt für Arbeitsrecht, München
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