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Was erben Kinder aus erster Ehe?

Alle Kinder eines Erblassers zählen zu den sogenannten Erben erster Ordnung. Das bedeutet, dass alle Kinder eines Erblassers – unabhängig davon, ob es sich um uneheliche Kinder, um Kinder aus erster Ehe oder um Kinder aus zweiter oder dritter Ehe usw. oder Adoptivkinder handelt – Erbansprüche haben.

Wie viel erben Kinder aus erster Ehe bei der gesetzlichen Erbfolge?

Wie viel Nachkommen aus erster Ehe erben, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wenn der Erblasser ein Testament bzw. eine letztwillige Verfügung von Todes wegen errichtet, kann er selbst bestimmen, welchen Teil des Nachlasses er seinen Kindern vererben möchte. Er muss lediglich die Pflichtteilsansprüche seiner Nachkommen beachten, sofern er diese ganz oder teilweise enterben möchte und somit den Anspruch auf den Pflichtteil auslöst.

Hat ein Erblasser kein Testament aufgesetzt, so kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Wie viel Kinder aus erster Ehe dann erben, ist maßgeblich von der Anzahl der Kinder und von dem Vorhandensein eines Ehepartners.

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Eheleute haben gemeinsame Kinder und Kinder aus erster Ehe

Haben Eheleute sowohl gemeinsame Kinder als auch Kinder aus erster Ehe, haben alle Kinder das Recht auf den gesetzlichen Erbteil, wenn ihr leiblicher Elternteil verstirbt.

Beispiel: Klaus und Karin haben den gemeinsamen Sohn Benjamin. Klaus hat eine Tochter (Sofia) aus erster Ehe, Karin hat einen Sohn (Christian) aus erster Ehe. Verstirbt Klaus, erhalten Benjamin und Sofia ihren gesetzlichen Erbteil. Christian geht leer aus.

Verstirbt Karin, erhalten Benjamin und Christian ihren gesetzlichen Erbteil. Sofia erhält nichts. Allerdings beerben sich Ehepartner untereinander ebenfalls im Rahmen der gesetzlichen oder letztwilligen Erbfolge, so dass sich zumindest ein Teil des Vermögens beim überlebenden Ehepartner akkumuliert. Stirbt dann auch dieser Ehepartner partizipieren dessen Kinder mittelbar an dem Vermögen des Erstversterbenden.

Eheleute haben keine gemeinsamen Kinder, aber beide Kinder aus erster Ehe

Sind keine gemeinsamen Kinder, sondern lediglich Kinder aus erster Ehe der Partner vorhanden, erben erneut die Kinder, deren leiblicher Elternteil verstirbt.

Beispiel: Klaus und Karin haben keine gemeinsamen Kinder. Klaus bringt die beiden Kinder Luisa und Lukas mit in die Ehe, Karin die Tochter Anna. Verstirbt Karin, so erhält Anna ihren gesetzlichen Erbteil, die Kinder von Klaus erhalten nichts.

Verstirbt Klaus, so erben Luisa und Lukas ihren gesetzlichen Erbteil, während Anna nichts erhält.

Eheleute haben keine gemeinsamen Kinder, aber ein Ehepartner hat Kinder aus erster Ehe

Nehmen wir an, Klaus hat kein Kind und Karin hat die zwei Söhne Max und Michael aus erster Ehe. Verstirbt Klaus, wird er von seiner Ehefrau, sowie unter Umständen von sonstigen entfernteren Verwandten, beerbt.

Verstirbt Karin, erhalten die Söhne Max und Michael neben Klaus ihren gesetzlichen Erbteil.

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