
Grenzen einer Schreibhilfe bei der Errichtung eines privatschriftlichen Testaments
Eine über bloße Stützungshandlungen hinausgehende Einflussnahme einer anderen Person auf die Schreibleistung des Erblassers führt auch dann zur Unwirksamkeit des Testaments, wenn die niedergelegte Erklärung dem tatsächlichen Willen des Erblasers entspricht. So das OLG Hamm in einem Beschluss vom 02.10.2012, Az.: I-15 W 231/12.
Eine „Eigenhändigkeit“ der Testamentserrichtung im Sinne des § 2247 BGB setzt zwingend voraus, dass der Erblasser die Niederschrift selbst angefertigt hat. Dies ist nicht gegeben, wenn dem Erblasser die Hand geführt wird und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt werden. Daher gilt nicht als vom Erblasser „eigenhändig“ geschrieben, was er unter der Herrschaft und Leitung eines anderen abgefasst hat. Vielmehr muss der Erblasser die Gestaltung der Schriftzüge selbst bestimmen.
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