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Erbschaftsteuer: Höhe, Berechnung, Freibeträge und Steuerklassen

Auf den Erwerb von Todes wegen kann eine Erbschaftsteuer nach dem Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) erhoben werden. Durch diese Steuerlast reduziert sich der tatsächliche Erwerb von Todes wegen nicht unerheblich. Wer sein Vermögen bereits zu Lebzeiten überträgt oder die Nachlassplanung optimiert, hat die Möglichkeit, die Erbschaftsteuer für die Erwerber zu minimieren. In welcher Höhe die Erbschaftsteuer erhoben wird, wie diese Höhe berechnet wird und in welcher Höhe ein Freibetrag Ihre Erbschaftsteuerlast reduziert, können Sie diesem Beitrag entnehmen.

Autoren dieser Seite:

Ludger Bornewasser, Fachanwalt für Erbrecht, München


Ludger Bornewasser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht

Benno von Braunbehrens Fachanwalt für Erbrecht, München


Benno von Braunbehrens

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht

Das Wichtigste in Kürze

  • In welcher Höhe die Steuern anfallen, hängt vom Verwandtschaftsgrad des Erblassers zum Erwerber ab. Hiernach richtet sich die Höhe des Freibetrages und die Steuerklasse.
  • Verschiedene Steuerfreibeträge gilt es zu erkennen und geltend zu machen. Zudem kann durch eine professionelle steuerliche Bewertung eine Steuer möglichst gering gehalten werden.
  • Der Versorgungsfreibetrag kann nahen Verwandten zustehen.
  • Die Steuerlast kann unter Umständen durch weitere Faktoren reduziert werden, ein Fachanwalt für Erbrecht kann Sie bei der Nachlassplanung, der steuerlichen Bewertung, der Erstellung der Steuererklärungen sowie in der Kommunikation mit dem Finanzamt unterstützen.

Ab wann ist ein Erbe steuerpflichtig?

Ein Erbe wird in Deutschland steuerpflichtig, sobald jemand Vermögen von einem Verstorbenen erwirbt. Allerdings gibt es Freibeträge, die je nach Verwandtschaftsgrad zum Erblasser variieren. Diese Freibeträge reichen von Beträgen in Höhe von 20.000 Euro bis zu 500.000 Euro, wobei Ehepartner und Kinder höhere Freibeträge genießen, mit einem Maximum von 500.000 Euro für Ehepartner und 400.000 Euro für Kinder​.

Die Erbschaftssteuer wird nur fällig, wenn der Wert des Erbes den jeweiligen Freibetrag übersteigt. Die Höhe der Erbschaftssteuer hängt von der Erbschaftssteuerklasse ab, die wiederum durch den Verwandtschaftsgrad bestimmt wird​.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Für die Wertermittlung im Erbfall (d.h. für die Bewertung von Aktiva und Passiva des Nachlasses) ist gem. § 11 ErbStG grundsätzlich der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, also der Tod des Erblassers gem. § 9 ErbStG, maßgebend.

Wie wird die Höhe der Erbschaftsteuer bestimmt?

Zur Berechnung der Höhe der Erbschaftsteuer werden verschiedene Faktoren herangezogen: der Nachlasswert, die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers, eventuelle Freibeträge und die jeweilige Steuerklasse.

In einem ersten Schritt wird der Nachlasswert unter Berücksichtigung von sachlichen Steuerreduzierungen ermittelt. Von diesem Wert sind alle Nachlassverbindlichkeiten und Schulden des Erblassers in Abzug zu bringen. Anschließend sind alle anfallenden Freibeträge zu subtrahieren. Anhand des durch diese Berechnung erlangten Wertes ist mittels der einschlägigen Steuerklasse der darauf anfallende Steuersatz zu ermitteln.

Kurzes Fallbeispiel:

Ein Erblasser hinterlässt ein Einfamilienhaus mit einem Wert von 1.500.000 EUR und ein Barvermögen i. H. v. 100.000 EUR. Einziger Nachkomme und alleiniger Erbe ist dessen Sohn. Schulden hat der Erblasser nicht, die Kosten für die Beerdigung betragen 5.000 EUR.  Der Nachlasswert in diesem Beispiel beträgt 1.600.000 EUR. Hiervon sind die Nachlassverbindlichkeiten i.H.v. 5.000 EUR abzuziehen. Somit bleibt ein Nachlasswert von 1.595.000 EUR. Abzüglich des Freibetrags für den Sohn i.H.v. 400.000 EUR verbleibt ein zu versteuernder Erwerb von 1.195.000 EUR.

Da es sich bei dem Erwerber um ein Kind des Erblassers handelt gehört dieser der Erbschaftsteuerklasse I an. Der Prozentsatz in der Erbschaftsteuerklasse I liegt bei einem steuerpflichtigen Erwerb bis einschl. 6.000.000 EUR bei 19% nach § 19 ErbStG.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer und der Erstellung einer entsprechenden Steuererklärung kann Sie ein Fachanwalt für Erbrecht beraten und unterstützen. So können Sie Ihre Steuerlast optimieren und Fehler vermeiden.

Tabelle der Erbschaftsteuer-Freibeträge

Verschiedene Freibeträge können die Steuerlast schmälern. Liegt der Nachlasswert innerhalb dieses Freibetrags, kann er steuerfrei übertragen werden. Beträge, die über diesen Wert hinausgehen, sind steuerpflichtig.

Die Höhe des jeweiligen Freibetrags hängt von dem verwandtschaftlichen Verhältnis des Erblassers zum Erbwerber ab. Je näher das Verwandtschaftsverhältnis umso höher ist der Erbschaftsteuer Freibetrag.

Verwandtschaftsgrad  Freibetrag
Ehegatten, eingetragene Lebenspartner 500.000 EUR
Kinder, Stiefkinder 400.000 EUR
Enkelkinder 200.000 EUR
Eltern, Großeltern 100.000 EUR
Entfernte Verwandte oder kein Verwandtschaftsverhältnis 20.000 EUR

Diese Freibeträge gelten pro Erbfall/Schenkung und pro Person – jeder Erwerber kann den für ihn geltenden Freibetrag in Anspruch nehmen.

Expertentipp:

Die Steuerfreibeträge werden für einen Zeitraum von 10 Jahren jeweils einmal gewährt und entstehen danach neu. Au steuerrechtlicher Sicht sollten die Freibeträge durch lebzeitige Schenkungen ausgeschöpft werden. Hat der Erblasser innerhalb von 10 Jahren vor dem Tod bereits eine Schenkung vorgenommen, steht der Freibetrag nur noch eingeschränkt zur Verfügung. Nachlasswert und Schenkung werden hierfür addiert.

Tabelle der Steuersätze bei der Erbschaftsteuer

Die Höhe des Steuersatzes ist abhängig von der Steuerklasse welcher der Erwerber gem. § 15 ErbStG zugeordnet wird. Die Erben, die Beschenkten oder sonstigen Erwerber werden nach dem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Erblasser in drei verschiedene Steuerklassen eingestuft.

Angehörige mit dem engsten Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser gehören der Steuerklasse I an. Neben dem Ehegatten oder Lebenspartner zählen hierzu die Kinder, Stiefkinder und deren Abkömmlinge.

Zur Steuerklasse II zählen Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern, sowie geschiedene Ehegatten.

Entferntere Verwandte oder Bekannte werden der Steuerklasse III zugeordnet.

Innerhalb jeder Steuerklasse wird der Steuersatz progressiv besteuert, das heißt, der Steuersatz steigt mit dem steuerpflichtigen Erwerb, § 19 ErbStG.

 Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich … EUR  Prozentsatz in der Steuerklasse
I II  III
75.000 7 15 30
300.000 11 15
600.000 15 25
6.000.000 19 30
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40
Über 26.000.000 30 43

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Im Hinblick auf die Erbschaftsteuer ist es von großem Vorteil, wenn langjährige Paare heiraten, weil sie dann erhebliche steuerliche Vorteile wie höhere Freibeträge genießen und die Vermögensübertragung wesentlich einfacher gestalten können.

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Was ist der Versorgungsfreibetrag bei der Erbschaftsteuer?

Ehegatten und jüngere Kinder können im Erbfall zusätzlich zum Erbschaftsteuerfreibetrag einen sogenannten Versorgungsfreibetrag geltend machen. Der Versorgungsfreibetrag ist in § 17 Versorgungsfreibetrag geregelt und dient dazu Versorgungsleistungen, die der Erwerber dem Erblasser gewährt hat, steuerlich zu berücksichtigen und diesen zu entlasten. Danach können überlebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie Kinder, Stiefkinder und deren Abkömmlinge einen zusätzlichen Freibetrag in der folgenden Höhe geltend machen:

Ehegatten und Lebenspartner  256.000 EUR
Kinder bis 5 Jahren 52.000 EUR
Kinder von 6 bis 10 Jahren 41.000 EUR
Kinder von 11 bis 15 Jahren 30.700 EUR
Kinder von 16 bis 20 Jahren 20.500 EUR
Kinder von 21 bis 27 Jahren 10.300 EUR

Bestehen sonstige steuerfreie Versorgungsansprüche, wie beispielsweise ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, reduziert sich der Versorgungsfreibetrag um den Wert dieses Anspruchs.

Beispiel:

Der Erblasser hinterlässt nach seinem Tod nur seine Ehefrau. Durch sein Testament setzte er seine Ehefrau zur Alleinerbin ein und vermachte ihr ein erhebliches Immobilienvermögen. Von den Mieteinnahmen hat das Ehepaar die letzten Jahre gelebt. Für keinen der Ehepartner besteht eine Rentenanwartschaft. Außer den Mieteinnahmen besteht damit keine Versorgung der hinterbliebenen Ehefrau.

In diesem Fall könnte die Ehefrau neben dem allgemeinen Freibetrag nach § 15 ErbStG (s.o.) einen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 EUR geltend machen.

Würde ein bereits steuerbefreiter Versorgungsanspruch wie z.B. ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, bestehen, würde sich der Versorgungsfreibetrag um den Wert dieses Anspruchs reduzieren.

Welche weiteren Faktoren können die Erbschaftsteuer reduzieren?

Neben diesen Freibeträgen bestehen noch weitere Möglichkeiten die Erbschaftsteuerlast zu optimieren.

So ist in § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG der Pflegefreibetrag geregelt. Der Pflegefreibetrag wird Personen gewährt, die den Erblasser vor seinem Tod mindestens ein Jahr lang unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben. Der Freibetrag beträgt derzeit 20.000 Euro und kann zusätzlich zu anderen Steuerbefreiungen, wie bspw. dem normalen Freibetrag, in Anspruch genommen werden. Um den Pflegefreibetrag geltend zu machen, muss die Pflege nachgewiesen werden.

Außerdem können die Nachlassverbindlichkeiten, wie bspw. Beerdigungskosten, Grabpflegekosten und die Kosten für die Regelung des Nachlasses, die Höhe der Erbschaftsteuerlast reduzieren. Das Finanzamt erkennt pauschal 10.300 EUR für Nachlassverbindlichkeiten an, § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.

Expertentipp:

Auch unsere Kosten, welche bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung anfallen, reduzieren die Erbschaftsteuerbelastung, da diese von dem Erwerb abgezogen werden können.

Daneben sieht das Gesetz verschiedene sachliche Steuerbefreiungen (§ 13 ErbStG) vor. So ist zum Beispiel der Erwerb von Hausrat bei einem in der Erbschaftsteuerklasse I bis zu einem Wert von 43.000 EUR steuerfrei, Erwerber der Steuerklasse II und III können den Hausrat bis zu einem Wert von 12.000 EUR steuerfrei übertragen bekommen.

Auch das Familienheim kann als selbst genutzte Immobilie unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerfrei übertragen werden:  Der Erwerb muss von Todes wegen an den Ehegatten oder Lebenspartner, an Kinder oder deren Abkömmlinge erfolgen. Die Immobilie muss sich im Inland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden und sie muss bis zum Erbfall vom Erblasser zu Wohnzwecken genutzt worden sein. Nach dem Erwerb muss der Erwerber die Immobilie 10 Jahre lang zu eigenen Wohnzwecken nutzen, ansonsten kann diese Steuerprivilegierung nicht angewandt werden, § 13 Abs.1 Nr. 4c ErbStG und führt zu einer Nachbesteuerung. Auch eine Veräußerung ist steuerschädlich.

Expertentipp:

Bei dem Erbwerb von Abkömmlingen ist nur der Erwerb von Todes wegen privilegiert, nicht jedoch eine Schenkung. Zudem gilt eine 200qm-Wohnflächenbegrenzung. Wird diese überschritten führt dies zu einer anteiligen Besteuerung.

Beispiel zum Versorgungsfreibetrag, Pflegefreibetrag, Nachlassverbindlichkeiten und sachlichen Steuerbefreiungen

Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau, welche diesen bis zum Tod gepflegt hat. Das Ehepaar war zum Zeitpunkt seines Todes Eigentümer einer Wohnung, jedem Ehegatten gehörte die Wohnung zur Hälfte. Die Wohnung wurde seit der Eheschließung bis zu seinem Tod gemeinsam bewohnt. Die Immobilie hat einen Wert von insgesamt 900.000 EUR, der Hausrat in der Wohnung hat einen Wert von 100.000 EUR. Während der letzten 5 Jahre hat der Erblasser seiner Frau Wertanlagen in Höhe von 500.000 EUR übertragen.

Als alleinige Erbin erhält die Ehefrau mit dem Erbfall das hälftige Miteigentum des verstorbenen Ehemannes mit einem Wert von 450.000 EUR und den Wert am Hausrat von 50.000 EUR. Im Übrigen befindet sich noch ein Barvermögen in Höhe von 200.000 EUR im Eigentum des Erblassers.

Die Summe des Nachlasses beträgt also 700.000 EUR. Die Summe aller Nachlassverbindlichkeiten beträgt 1.000 EUR, welche von dem Nachlass in Abzug zu bringen sind.

Da die Nachlassverbindlichkeiten unter dem Freibetrag i.H.v.10.300 EUR liegen, kommt der Pauschbetrag für Nachlassverbindlichkeiten zur Anwendung. Somit beträgt die Summe des Nachlasses 689.700 EUR.

Da es sich bei der Immobilie jedoch um das Familienheim handelt, kann der gesamte Anteil des Ehemannes, unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, steuerfrei auf die Ehefrau übertragen werden. Somit verbleiben 239.700 EUR worauf Steuern erhoben werden können. Das vererbte Inventar kann jedoch bis zur Höhe von 41.000 EUR steuerfrei übertragen werden. Somit bleibt ein zu versteuernder Betrag von 198.700. Da der Freibetrag der Ehefrau in Höhe von 500.000 EUR schon zwei Jahre vor dem Tod des Ehemannes ausgeschöpft wurde, kommt dieser hier nicht erneut zur Anwendung. Jedoch muss auch noch der Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 EUR sowie der Pflegefreibetrag in Höhe von 20.000 EUR berücksichtigt werden. Die Ehefrau muss auf den Nachlass also keine Steuern zahlen.

Welche Fristen gelten bei der Erbschaftsteuer und bin ich zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verpflichtet?

Die Erbschaft muss dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Erbfalls gemeldet werden. Eine Erbschaftsteuererklärung muss dann abgegeben werden, wenn das Finanzamt den Erwerber dazu auffordert.

Expertentipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Auch wenn die Festsetzungsfrist unter Umständen verjähren kann, sollten Sie dem Finanzamt eine Erbschaft niemals aus Kalkül verschweigen. Auch Banken und Behörden sind dazu verpflichtet, dem Finanzamt Erbschaften zu melden. Kommt heraus, dass Sie absichtlich geschwiegen haben, um die Erbschaftsteuer zu umgehen, kann eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung erfolgen.

Was muss ich beim Thema Erbschaftsteuer auf Immobilien beachten?

Werden Immobilien von Todes wegen übertragen können hierauf Erbschaftsteuern erhoben werden. Um die Steuerlast zu ermitteln kommt es unter anderem auf den Steuerwert der Immobilie an. Die Bestimmung des Steuerwertes richtet sich nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes (§§ 177 ff. BewG).

Zum 01.01.2023 wurde dieses Gesetz aktualisiert. Insbesondere beim Ertrags- und beim Sachwertverfahren kam es im Vergleich zu den vorherigen Bewertungsverfahren zu erheblichen Änderungen. Von den Änderungen betroffen sind insbesondere Mietwohngrundstücke und Geschäftsgrundstücke, da bei diesen, auch wenn Vergleichswerte vorliegen, stets das Ertrags- oder Sachwertverfahren anzuwenden ist, vgl. § 182 Abs. 3 f BewG. Für das Sachwertverfahren wurde der Sachwertfaktor auf 0,8 % bis 1,5 % angehoben. Zudem wurden für bestimmte Regionen das Heranziehen von Regionalfaktoren verpflichtend geregelt.

Von der Erbschaftsteuer auf Immobilien gibt es wiederum einige Ausnahmeregelungen, welche die Steuerlast bei dem Erwerb von Todes wegen optimieren können. So können auch für den Erwerb von Immobilien die Freibeträge zudem sachliche Steuerreduzierungen, wie bspw. bei zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien, gelten.

Welche Ausnahmen und Sonderregelungen gibt es?

Neben den Freibeträgen und den Besonderheiten bei der Erbschaftsteuer auf Immobilien gibt es auch weitere Ausnahmen und Sonderregelungen. Wird bspw. Betriebsvermögen von Todes wegen übertragen, können auch hierauf Erbschaftsteuern anfallen und auch für dieses Erwerb bestehen wieder Ausnahmen und Möglichkeiten die Steuerlast zu optimieren.

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