
Erbunwürdigkeit bei Berufung auf unechtes Testament
Macht jemand wissentlich eine unechte Testamentsurkunde geltend, führt dies zu seiner Erbunwürdigkeit. Dies gilt auch dann, wenn die unechte Testamentsurkunde den tatsächlichen Willen des Erblassers zur Geltung bringen sollte und der Erblasser die Verwendung des unechten Testaments möglicherweise für lebzeitige Zwecke gebilligt hat. So der BGH, Beschluss vom 28. 5. 2008 - IV ZR 138/07, ZEV 2008, 479.← zurück