
Vorsteuerabzug durch Erblasser führt zu Umsatzsteuerpflicht der Erbengemeinschaft
Hat der Erblasser bei der Anschaffung eines Gegenstands einen Vorsteuerabzug geltend gemacht, so sind die Erben bei der Veräußerung dieses Gegenstands umsatzsteuerpflichtig. Dies auch dann, wenn sie bei der Veräußerung selbst nicht als Unternehmer handeln. So das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 11.01.2007, Az.: 6 K 1423/05. Das Gericht begründet dieses Ergebnis mit dem Argument, dass die Rechte und Pflichten aus den bestehenden umsatzsteuerlichen Rechtsverhältnissen auf die Erben übergehen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stellte klar, dass die Unternehmereigenschaft des Erblassers zwar nicht auf die Erben übergehe, wenn diese das Unternehmen nicht fortführten. Wenn der Erbe aber einen Gegenstand übernehme, bei dessen Anschaffung ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde, so müsse er sich wie ein Unternehmer behandeln lassen.← zurück