Ausschlagung der Erbschaft
Der Erbe hat das Recht, die ihm angefallene Erbschaft auszuschlagen (§ 1942 Abs. 1 BGB), es sei denn, er hat die Erbschaft bereits vorher wirksam angenommen oder die Ausschlagungsfrist ist bereits abgelaufen. Die Ausschlagung einer Erbschaft kann nicht vor dem Erbfall erklärt werden (§ 1946 BGB). Im Falle einer Vor- und Nacherbschaft ist sie für den Nacherben bereits ab dem Eintritt des Vorerbfalls möglich (§ 2142 BGB).