
Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes bei Absinken der Zahl der Beschäftigten
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 21.09.2006 - 2 AZR 840/05) hat hierzu wie folgt entschieden: Bei einem späteren Absinken der Zahl der am 31.12.2003 beschäftigten Arbeitnehmer auf fünf oder weniger Personen hat keiner der im Betrieb verbleibenden Alt-Arbeitnehmer den ursprünglichen Kündigungsschutz, soweit in dem Betrieb einschließlich der seit dem 01.01.2004 neu eingestellten Personen insgesamt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden.← zurück