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Steueroptimierte Zuwendungen an Kinder

Aufgrund des Steuerfreibetrages der Kinder von 400.000 € ist es bei einem Großteil aller Familien möglich, das gesamte Familienvermögen steuerfrei auf die nächste Generation zu übertragen. Dies gelingt jedoch nicht, wenn eine Übertragung beispielsweise nur an ein Kind erfolgen soll und/oder es sich um ein größeres Vermögen handelt. In einem solchen Fall empfiehlt sich die Übertragung des Vermögens auf die nächste Generation frühzeitig zu planen und gegebenenfalls durch wiederholte, lebzeitige Übertragungen steueroptimiert zu gestalten.

Nutzung aller Freibeträge

Die Freibeträge der Kinder gelten im Verhältnis zu jedem Elternteil gesondert. Schenken also der Vater und die Mutter dem Kind jeweils einen Betrag von 400.000 €, sind beide Schenkungen steuerfrei. Ist das Vermögen unter den Ehegatten nicht gleich verteilt, können gleichwohl beide die Freibeträge der Kinder nutzen, indem ein Ehegatte zunächst dem anderen Ehegatten Vermögen unter Ausnutzung des Ehegattenfreibetrages von 500.000 € überträgt und der beschenkte Ehegatte dann einige Zeit später eine Schenkung an das Kind vornimmt. Voraussetzung einer solchen, sogenannten „Umweg- oder Kettenschenkung“ ist jedoch, dass der beschenkte Ehegatte rechtlich frei über das erhaltene Vermögen verfügen kann und, dass zwischen der ersten Schenkung und der Weitergabe des geschenkten Gegenstandes eine gewisse Zeit („Schamfrist“) vergangen ist. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Finanzamt einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 Abgabenordnung annimmt und aus diesem Grunde von einer einheitlichen Schenkung nur eines Ehegatten an das Kind ausgeht.

Schenkung an Schwiegerkinder

Schwiegerkinder fallen nicht wie Kinder und Stiefkinder in die Steuerklasse I, sondern lediglich in die Steuerklasse II. Sie haben damit einen schlechteren Steuertarif als die Kinder und Stiefkinder und zudem nur einen persönlichen Freibetrag von 20.000 €.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Aufgrund der relativ hohen Besteuerung einer Zuwendung an Schwiegerkinder, sollten unmittelbare Schenkungen an diese möglichst vermieden werden. Meist ist es sinnvoller dem eigenen Kind etwas zu schenken, welches das Erhaltene dann zu einem späteren Zeitpunkt an seinen Ehegatten, somit das Schwiegerkind weiterschenken kann. Jedoch sind auch bei einer solchen Kettenschenkung die zuvor bei der Schenkung an Kinder dargelegten Grundsätze zu beachten, um nicht in die Gefahr des Vorwurfs eines Gestaltungsmissbrauchs im Sinne des § 2 Abgabenordnung zu geraten.

Schenkung an Enkelkinder

Im Rahmen einer steueroptimierten Übertragung eines größeren Vermögens auf nachfolgende Generationen sollten stets auch Schenkungen bereits an Enkelkinder erwogen werden. Da Enkelkinder seit der Erbschaftsteuerreform 2009 einen Freibetrag von 200.000 € haben, können bei mehreren Enkelkindern über zeitlich gestaffelte Schenkungen leicht Beträge im Millionenbereich ohne einen Cent Steuer übertragen werden.

Tipp vom Fachanwalt für Erbrecht

Sollen Schenkungen an noch nicht volljährige Kinder oder Enkelkinder bewirkt werden, ist besondere Vorsicht geboten, da hierfür die Bestellung eines Ergänzungspflegers und die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts erforderlich sein können. Dies ist vor allem der Fall, wenn das Kind durch die Schenkung auch mögliche Verpflichtungen erhält und die Schenkung aus diesem Grunde rechtlich nicht nur vorteilhaft wäre. Hierbei ist unerheblich, ob die konkrete Schenkung für das Kind wirtschaftlich betrachtet vorteilhaft ist. Maßgeblich ist allein, ob sich rechtliche Nachteile ergeben können.

Schenkung unter Vorbehalt

Häufig sollen Freibeträge dadurch mehrfach ausgenutzt werden, dass Eltern ihren Kindern bereits in sehr jungen Jahren Wertpapiere oder Sparguthaben übertragen und dies alle zehn Jahre wiederholen wollen. Zudem sind die Erträge auf die verschenkten Wertpapiere oder Sparguthaben einkommensteuerrechtlich von den Kindern zu versteuern, die meist einer geringeren Steuerprogression unterliegen, als ihre Eltern. Besondere Vorsicht ist jedoch geboten, wenn die Eltern sich bei der Schenkung den Zugriff auf das Wertpapierdepot oder das Sparkonto vorbehalten, weil sie beispielsweise bei minderjährigen Kindern deren künftige Entwicklung abwarten wollen oder den Kindern mit deren achtzehnten Lebensjahr noch keine Vermögenswerte zur freien Verfügung anvertrauen wollen. Derartige „Vorbehalte“ oder sonstige „Rückforderungsrechte“ können steuerliche Probleme schaffen. Die Rechtsprechung verlangt nämlich, dass der Schenkungsgegenstand eindeutig und endgültig in das Vermögen des Kindes übergeht. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Eltern die freie Verfügungsbefugnis über das Geschenk behalten oder die Schenkung unter nahezu beliebigen Gründen zurückfordern können.

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Mit der Verteilung des eigenen Vermögens kann man bereits zu Lebzeiten beginnen, indem man Schenkungen an seine zukünftigen Erben vornimmt. Alle zehn Jahre können die jeweils für bestimmte Personengruppen geltenden Freibeträge hier voll ausgeschöpft werden.

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